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Document 32001R1965

    Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten

    ABl. L 268 vom 9.10.2001, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/05/2011; Aufgehoben durch 32011R0404

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1965/oj

    32001R1965

    Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 268 vom 09/10/2001 S. 0023 - 0023


    Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission

    vom 8. Oktober 2001

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sind die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr als 10 Metern gehalten, ein Logbuch zu führen. Es empfiehlt sich hierauf, in den Anhängen IV und V der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2737/1999(4), genau festzulegen, für welche Fischereifahrzeuge diese Verpflichtung gilt.

    (2) In Anhang VIIIa der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 sind die Funkstationen aufgelistet, über die die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft bestimmte Meldungen vornehmen. Die in diesem Anhang genannten Funkstationen Deutschlands und Frankreichs haben ihren Dienst endgültig eingestellt. Die entsprechenden Angaben in besagtem Anhang sind daher zu streichen.

    (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission muss dementsprechend geändert werden.

    (4) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 wird wie folgt geändert:

    1. In den Anhängen IV und V erhält Ziffer 2.1.1 folgenden Wortlaut: "2.1.1. Fahrzeuge, die zur Führung eines Logbuchs verpflichtet sind

    Alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr als 10 Metern sind verpflichtet, das Logbuch auszufuellen.

    Ebenfalls zum Ausfuellen des Logbuchs verpflichtet sind die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, deren Länge über alles keine 10 Meter beträgt, wenn der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, dies vorschreibt."

    2. In Anhang VIIIA werden folgende Zeilen gestrichen:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Oktober 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

    (3) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

    (4) ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 54.

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