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Document 22000D0601(01)

    Beschluß Nr. 1/2000 des Assoziationsrates EU-Slowenien vom 5. Mai 2000 zur Annahme der Voraussetzungen und der Bedingungen für die Beteiligung Sloweniens an dem Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE II)

    ABl. L 131 vom 1.6.2000, p. 48–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/366/oj

    22000D0601(01)

    Beschluß Nr. 1/2000 des Assoziationsrates EU-Slowenien vom 5. Mai 2000 zur Annahme der Voraussetzungen und der Bedingungen für die Beteiligung Sloweniens an dem Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE II)

    Amtsblatt Nr. L 131 vom 01/06/2000 S. 0048 - 0050


    Beschluß Nr. 1/2000 des Assoziationsrates EU-Slowenien

    vom 5. Mai 2000

    zur Annahme der Voraussetzungen und der Bedingungen für die Beteiligung Sloweniens an dem Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE II)

    (2000/366/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits(1), insbesondere auf Artikel 106,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Gemäß Artikel 106 des genannten Europa-Abkommens kann sich Slowenien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft unter anderem im Energiesektor beteiligen; die Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Sloweniens an den in jenem Artikel genannten Maßnahmen sind vom Assoziationsrat zu beschließen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Slowenien beteiligt sich an dem SAVE II-Programm der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Voraussetzungen und der Bedingungen in den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Beschlusses sind.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß gilt für die Laufzeit des SAVE II-Programms.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2000.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    D. Rupel

    (1) ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 3. Geändert durch ein Änderungsprotokoll (ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 208).

    ANHANG I

    VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG SLOWENIENS AN DEM MEHRJAHRESPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ (SAVE II)

    1. Sofern in diesem Beschluß nichts anderes festgelegt ist, beteiligt sich Slowenien an allen Maßnahmen im Rahmen des Mehrjahresprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Energieeffizienz - SAVE II - (nachstehend "SAVE II" genannt) im Einklang mit den Zielen, Kriterien, Verfahren und Fristen, die in der Entscheidung 96/737/EG des Rates(1) über ein Fünfjahresprogramm für die kostengünstige Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen und Aktionen zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft festgelegt sind.

    2. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl von Anträgen gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Slowenien im Rahmen des in Anhang II festgelegten Finanzbeitrags Sloweniens abzüglich der Verwaltungskosten dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie för förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft.

    3. Zur Wahrung des Gemeinschaftscharakters von SAVE II muß an den von Slowenien vorgeschlagenen länderübergreifenden Projekten und Aktivitäten eine Mindestanzahl von Partnern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sein. Über diese Mindestanzahl wird im Rahmen der Durchführung von SAVE II entschieden, wobei der Art der Aktivitäten, der Anzahl der am jeweiligen Projekt beteiligten Partner sowie der Anzahl der an der Aktivität beteiligten Länder Rechnung getragen wird.

    4. Slowenien trägt dafür Sorge, daß die Beteiligung an SAVE II auf nationaler Ebene koordiniert und organisiert wird.

    5. Slowenien leistet jedes Jahr zur Deckung der Kosten seiner Beteiligung an SAVE II einen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (siehe Anhang II). Der Assoziationsausschuß kann diesen Beitrag bei Bedarf anpassen.

    6. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Slowenien treffen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Maßnahmen zur Förderung der Freizügigkeit derjenigen Personen, die sich zwecks Teilnahme an unter diesen Beschluß fallenden Aktivitäten aus Slowenien in die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. aus diesen Mitgliedstaaten nach Slowenien begeben.

    7. Unbeschadet der Pflichten der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs in bezug auf die Überwachung und die Evaluierung von SAVE II gemäß Artikel 5 der Entscheidung des Rates 96/737/EG wird die Beteiligung Sloweniens am Programm auf partnerschaftlicher Grundlage von Slowenien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kontinuierlich überwacht. Slowenien unterbreitet der Kommission die notwendigen Berichte und beteiligt sich an den anderen von der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang vorgesehenen Maßnahmen.

    8. Unbeschadet der in den Artikeln 4 und 5 der Entscheidung 96/737/EG festgelegten Verfahren wird Slowenien zur Behandlung aller Fragen, die die Durchführung dieses Beschlusses betreffen, vor den ordentlichen Sitzungen des SAVE-Ausschusses zu Koordinierungssitzungen eingeladen. Die Kommission unterrichtet Slowenien über die Ergebnisse der ordentlichen Sitzungen.

    9. Anträge, Verträge, Berichte und sonstige Verwaltungsunterlagen im Rahmen von SAVE II sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen.

    (1) ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 50.

    ANHANG II

    FINANZBEITRAG SLOWENIENS ZU SAVE II

    1. Der Finanzbeitrag Sloweniens dient zur Deckung

    - von Zuschüssen oder sonstigen Finanzhilfen, die slowenischen Teilnehmern aus Programmitteln gezahlt werden,

    - der zusätzlichen Verwaltungskosten, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der Beteiligung Sloweniens ergeben.

    2. Die Zuschüsse und sonstigen Finanzhilfen, die slowenische Empfänger aus Programmitteln erhalten, dürfen insgesamt je Haushaltsjahr den Finanzbeitrag Sloweniens abzüglich der zusätzlichen Verwaltungskosten nicht überschreiten.

    Ist der Beitrag Sloweniens zum Gesamthaushalt der Europäischen Union nach Abzug der zusätzlichen Verwaltungskosten höher als die Summe der Zuschüsse und sonstigen Finanzhilfen, die slowenische Empfänger aus Programmitteln erhalten haben, so überträgt die Kommission den Saldo auf das folgende Haushaltsjahr und zieht ihn vom Beitrag für das folgende Jahr ab. Ein etwaiger Saldo zum Zeitpunkt des Auslaufens des Programm wird Slowenien erstattet.

    3. Der Jahresbeitrag Sloweniens beläuft sich ab 1999 auf 57942 EUR. Davon sind 3942 EUR zur Deckung der zusätzlichen Verwaltungskosten bestimmt, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms durch die Kommission aufgrund der Beteiligung Sloweniens ergeben.

    4. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Sloweniens.

    Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Slowenien Mittel in Höhe seines Kostenbeitrags gemäß diesem Beschluß an.

    Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

    Slowenien zahlt seinen jährlichen Kostenbeitrag gemäß diesem Beschluß entsprechend der Mittelanforderung binnen einer Frist von drei Monaten. Treten bei der Beitragszahlung Verzögerungen ein, so muß Slowenien auf den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an Zinsen zahlen. Der Zinssatz entspricht dem um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Satz, den die EZB für den Monat, in den der Fälligkeitstag fällt, für ihre Transaktionen in Euro anwendet.

    5. Slowenien zahlt die in Nummer 3 genannten zusätzlichen Verwaltungskosten (3942 EUR) aus eigenen Haushaltsmitteln.

    6. Slowenien zahlt die übrigen Kosten seiner Teilnahme an SAVE II (54000 EUR) aus eigenen Haushaltsmitteln.

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