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Document 32000D0069(01)

    2000/69/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidungen 1999/466/EG und 1999/467/EG hinsichtlich der amtlichen Anerkennung der Brucellosefreiheit bzw. Tuberkulosefreiheit von Rinderbeständen bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5007) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 23 vom 28.1.2000, p. 76–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/06/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003D0467

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/69(2)/oj

    32000D0069(01)

    2000/69/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidungen 1999/466/EG und 1999/467/EG hinsichtlich der amtlichen Anerkennung der Brucellosefreiheit bzw. Tuberkulosefreiheit von Rinderbeständen bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5007) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2000 S. 0076 - 0077


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 1999

    zur Änderung der Entscheidungen 1999/466/EG und 1999/467/EG hinsichtlich der amtlichen Anerkennung der Brucellosefreiheit bzw. Tuberkulosefreiheit von Rinderbeständen bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5007)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/69/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/99/EG(2), insbesondere auf Anhang A Abschnitt I Nummer 4 und Abschnitt II Nummer 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 1999/466/EG der Kommission vom 15. Juli 1999 über die amtliche Anerkennung der Brucellosefreiheit von Rinderbeständen bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Entscheidung 97/175/EG(3) wurde die Brucellosefreiheit von Rinderbeständen bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 1999 amtlich anerkannt.

    (2) Mit der Entscheidung 1999/467/EG der Kommission vom 15. Juli 1999 über die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Entscheidung 97/76/EG(4) wurde die Tuberkulosefreiheit von Rinderbeständen bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 1999 amtlich anerkannt.

    (3) Gemäß Anhang A Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe b) und Abschnitt II Nummer 7 Buchstabe b) der Richtlinie 64/432/EWG ist ein Kennzeichnungssystem für Rinder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(5), welches die Identifizierung der Ursprungs- und Durchfuhrbestände eines jeden Tieres ermöglicht, Vorbedingung für die amtliche Anerkennung der Brucellose- bzw. Tuberkulosefreiheit.

    (4) Aufgrund der Nichtübereinstimmung von Daten in verschiedenen Rechtsvorschriften und der Tatsache, daß gemäß der genannten Verordnung das Kennzeichnungssystem für Rinder in bestimmten Aspekten bis 31. Dezember 1999 voll betriebsfähig sein muß, wurde die amtliche Anerkennung der Tuberkulose- und Brucellosefreiheit befristet.

    (5) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Errichtung einer informatisierten Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ein wesentlicher Aspekt des in der Verordnung (EG) Nr. 820/97 vorgesehenen Systems ist, hat die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten errichteten Datenbanken mit Entscheidung 1999/571/EG(6) für Österreich, Entscheidung 1999/376/EG(7) für Dänemark, Entscheidung 1999/317/EG(8) für Finnland, Entscheidung 1999/375/EG(9) für Luxemburg, Entscheidung 1999/546/EG(10) für die Niederlande und Entscheidung 1999/693/EG(11) für Schweden als betriebsfähig anerkannt.

    (6) Für Deutschland liegen der Kommission zwar genügend Informationen vor, um die deutsche Datenbank als betriebsfähig anzuerkennen, im Licht einer anstehenden Kontrolle vor Ort müssen diese Informationen jedoch möglicherweise überprüft werden.

    (7) Da Italien und das Vereinigte Königreich zur Errichtung der Datenbank weitere sechs Monate benötigen, sollte die Tuberkulosefreiheit von Rinderbeständen in den Regionen Bozen und Trento und die Brucellosefreiheit von Rinderbeständen in der Region Bozen und in Großbritannien bis 30. Juni 2000 amtlich anerkannt werden, vorausgesetzt, die Lage wird vor diesem Datum überprüft.

    (8) Die Entscheidungen 1999/466/EG und 1999/467/EG müssen geändert werden, um der Rechtslage nach dem 1. Januar 2000 Rechnung tragen.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Entscheidung 1999/466/EG wird wie folgt geändert:

    a) Im Titel von Anhang I werden die Worte "bis 31. Dezember 1999" gestrichen.

    b) Im Titel von Anhang II werden die Worte "bis 31. Dezember 1999" durch die worte "bis 30. Juni 2000" ersetzt.

    (2) Die Entscheidung 1999/467/EG wird wie folgt geändert:

    a) Im Titel von Anhang I werden die Worte "bis 31. Dezember 1999" gestrichen.

    b) Im Titel von Anhang II werden die Worte "bis 31. Dezember 1999" durch die Worte "bis 30. Juni 2000" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Dezember 1999

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 107.

    (3) ABl. L 181 vom 16.7.1999, S. 34.

    (4) ABl. L 181 vom 16.7.1999, S. 36.

    (5) ABl. L 173 vom 7.5.1997, S. 1.

    (6) ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 62.

    (7) ABl. L 144 vom 9.6.1999, S. 35.

    (8) ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 40.

    (9) ABl. L 144 vom 9.6.1999, S. 34.

    (10) ABl. L 209 vom 7.8.1999, S. 32.

    (11) ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 14.

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