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Document 32000R0190

Verordnung (EG) Nr. 190/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Rußland

ABl. L 23 vom 28.1.2000, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/11/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/190/oj

32000R0190

Verordnung (EG) Nr. 190/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Rußland

Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2000 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 190/2000 DES RATES

vom 24. Januar 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Rußland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97(2) (nachstehend "Verordnung über den endgültigen Zoll" genannt) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik ein. Die meisten ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern unterbreiteten Verpflichtungsangebote, die die Kommission mit dem Beschluß 97/790/EG(3) annahm. Demzufolge sind ihre Ausfuhren zum Teil von den Antidumpingzöllen befreit.

(2) Im Falle Rußlands nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot nicht an, da die erforderlichen Zusagen der russischen Behörden fehlten, um eine angemessene Überwachung zu gewährleisten, und es wurde ein Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls von 26,8 % eingeführt.

(3) Unter Randnummer 87 der Verordnung über den endgültigen Zoll wurde jedoch gleichzeitig festgestellt, daß die für Rußland geltenden Antidumpingzölle geändert werden können, sofern die Umstände sich derart ändern, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer Verpflichtung erfuellt sind.

B. INTERIMSÜBERPRÜFUNG

(4) Da daraufhin die russischen Behörden mitteilten, sie würden neue Zusagen machen, leitete die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) eine Interimsüberprüfung(4) ein, die einzig dazu diente, die Annehmbarkeit eines Verpflichtungsangebots der betroffenen russischen ausführenden Hersteller zu prüfen.

(5) Die Untersuchung ergab, daß das Verpflichtungsangebot, das die russischen Behörden zusammen mit den betroffenen russischen ausführenden Herstellern unterbreiteten, sich an den Verpflichtungen orientierte, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angeboten und von der Kommission angenommen worden waren. Außerdem garantiert das russische Handelsministerium die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung.

(6) Die Beseitigung der Schädigung wird durch zweierlei gewährleistet: zum einen durch eine Preisverpflichtung für eine bestimmte Warenmenge pro Jahr und zum anderen durch einen Wertzoll auf die darüber hinausgehende Menge.

(7) Das russische Handelsministerium hat sich verpflichtet, für jede fakturierte Ladung, die im Rahmen der Menge, für die die Zollbefreiung genehmigt wurde, in die Gemeinschaft ausgeführt wird, die Herstellerbescheinigung zu prüfen und zu beglaubigen. Um sicherzustellen, daß die Gesamtmenge der von dem Antidumpingzoll befreiten Einfuhren nicht die in der Verpflichtung festgelegte Menge übersteigt, wird die Zollbefreiung nur auf Vorlage einer gültigen Herstellerbescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gewährt, wobei diese Bescheinigung eindeutige Informationen über den Hersteller, die betroffene Ware und den Abnehmer der Ware sowie die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben enthalten muß. In Zweifelsfällen entscheidet die Kommission über die Gültigkeit der Herstellerbescheinigung und ergreift gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung die geeigneten Maßnahmen.

(8) Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage nahm die Kommission die Verpflichtung mit dem Beschluß 2000/70/EG der Kommission an(5).

(9) Folglich ist die Verordnung über den endgültigen Zoll dergestalt zu ändern, daß auf die Einfuhren, die gemäß den Bedingungen der Verpflichtung erfolgen, kein Antidumpingzoll erhoben wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 wird wie folgt geändert:

a) in Artikel 1 Absatz 2 erhält der Rußland betreffende Teil der Tabelle folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) die Tabelle in Artikel 2 Absatz 4 wird folgendermaßen ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GAMA

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

(2) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1.

(3) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 63.

(4) ABl. C 77 vom 20.3.1999, S. 6.

(5) Siehe Seite 78 dieses Amtsblatts.

ANHANG

Wichtigste Angaben auf der Herstellerbescheinigung(1)

a) Nummer der Bescheinigung.

b) Kennzeichnung, aus der hervorgeht, ob es sich bei der Bescheinigung um ein Original oder eine Kopie handelt.

c) Geltungsdauer der Bescheinigung.

d) Folgender Wortlaut:

"Vom Handelsministerium der Russischen Föderation beglaubigte und gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 beglaubigte Herstellerbescheinigung für die Ausfuhr bestimmter nahtloser Rohre des Taric-Zusatzcodes XXXX in die Europäische Gemeinschaft."

e) Name und vollständige Anschrift des betroffenen ausführenden Herstellers, einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie etwaige Identifikationsnummern, wie die Nummer der Eintragung ins Unternehmensregister.

f) Name und vollständige Anschrift, einschließlich Telefon- und Faxnummer, des Kunden des jeweiligen ausführenden Herstellers, dem der ausführende Hersteller die Ware verkauft und in Rechnung gestellt hat.

g) Nummer der Warenrechnung, für die die Herstellerbescheinigung gilt.

h) Exakte Warenbeschreibung, einschließlich:

- eine zur Identifizierung der Ware ausreichende Beschreibung, die den Spezifikationen auf der Rechnung entspricht;

- KN-Code;

- Menge (in Tonnen).

i) Die folgende vom ausführenden Hersteller unterzeichnete Erklärung:

"Ich, der/die Unterzeichnete, bestätige, daß der Verkauf der in dieser Bescheinigung erfaßten Waren zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der Verpflichtung von ... (betroffener ausführender Hersteller) sowie unter Einhaltung der Mengen erfolgt, die gemäß der von der Kommission mit dem Beschluß (2000/70/EG) angenommenen Verpflichtung frei von Antidumpingzöllen in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Ich erkläre, daß die Angaben in dieser Bescheinigung vollständig und richtig sind."

j) Stempel und Unterschrift einer vom russischen Handelsministerium ermächtigten Person.

k) Feld für die Bearbeitung durch die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft.

(1) Jedes Feld der Herstellerbescheinigung ist in zwei Sprachen, in Russisch und Englisch, auszufuellen.

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