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Document 31999D0476(01)

1999/476/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1522) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 187 vom 20.7.1999, p. 52–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/476(2)/oj

31999D0476(01)

1999/476/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1522) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 187 vom 20/07/1999 S. 0052 - 0068


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Juni 1999

zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1522)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/476/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 95/365/EG(2) hat die Kommission Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Waschmitteln festgelegt, die gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung am 25. Juli 1998 ausliefen.

(2) Eine neue Entscheidung für die Produktgruppe "Waschmittel" mit der Festlegung von drei Jahre lang gültigen Kriterien für diese Produktgruppe ist angemessen.

(3) Die in der Entscheidung 95/365/EG festgelegten Kriterien sollten überprüft werden, um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

(4) Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sind die Bedingungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(5) Nach Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung muß die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses anhand der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien beurteilt werden.

(6) Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 darf das Umweltzeichen nicht für Produkte vergeben werden, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(3) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission(4), und der Richtlinie 88/379/EWG des Rates(5) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/65/EWG der Kommission(6), sind; Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der genannten Richtlinien enthalten, können dagegen das Umweltzeichen erhalten, wenn sie den im gemeinschaftlichen System für die Vergabe eines Umweltzeichens festgelegten Zielen entsprechen.

(7) Waschmittel enthalten Stoffe oder Zubereitungen, die nach den obengenannten Richtlinien als gefährlich eingestuft sind.

(8) Die in dieser Entscheidung festgelegten Umweltkriterien umfassen insbesondere Schwellenwerte und ein Punktesystem, die den Gehalt an gefährlich eingestuften Stoffen und Zubereitungen in Waschmitteln, für die ein Umweltzeichen vergeben werden kann, auf ein Minimum beschränken.

(9) Waschmittel, die diese Kriterien erfuellen, wirken sich somit in einem geringeren Maß auf die Umwelt aus und entsprechen den Zielen des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens.

(10) Die Kommission hat am 22. Juli 1998 eine Empfehlung betreffend die umweltgerechte Handhabung von Haushaltswaschmitteln angenommen(7).

(11) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 hat die Kommission die Hauptinteressensgruppen im Rahmen eines Anhörungsgremiums konsultiert.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Waschmittel" umfaßt alle Textilwaschmittel in Pulver-, fluessiger oder sonstiger Form, die hauptsächlich für die Verwendung in Haushaltswaschmaschinen bestimmt sind.

Artikel 2

Umweltfreundlichkeit und Gebrauchstauglichkeit der in Artikel 1 definierten Produktgruppe werden anhand der im Anhang und Anlagen I.A, I.B, II, III und IV dargelegten spezifischen Umweltkriterien und Leistungskriterien beurteilt.

Artikel 3

Definition der Produktgruppe und Kriterien für die Produktgruppe gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem ersten Tag des Inkrafttretens dieser Entscheidung.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält diese Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "006".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 1999

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1.

(2) ABl. L 217 vom 13.9.1995, S. 14.

(3) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(4) ABl. L 355 vom 30.12.1998, S. 1.

(5) ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 14.

(6) ABl. L 265 vom 18.10.1996, S. 15.

(7) ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 73.

ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Für die Vergabe eines Umweltzeichens bei Waschmitteln gelten die in der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie die folgenden Kriterien. Diese Anforderungen müssen über die gesamte Dauer des Vertrages über die Bedingungen für die Verwendung des Zeichens erfuellt werden.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Beurteilung der Anwendung und der Überprüfung der Erfuellung der in diesem Anhang enthaltenen Kriterien die Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie z. B. EMAS oder ISO 14 001 zu berücksichtigen.

Mit diesen Kriterien werden folgende Ziele verfolgt:

- Verringerung der Wasserverschmutzung durch die Reduzierung der Menge der verwendeten Waschmittel sowie der Menge der schädlichen Bestandteile.

- Minimierung der Abfallproduktion durch Verringerung des Umfangs der Erstverpackung und Förderung von deren Wiederverwendbarkeit und/oder Wiederverwertbarkeit.

- Verringerung des Energieverbrauchs durch die Förderung des Gebrauchs von Waschmitteln, bei niedrigen Temperaturen.

Die Kriterien sollen außerdem das Umweltbewußtsein der Verbraucher und Verbraucherinnen erhöhen

1. LEISTUNGSEINHEIT UND BEZUGSDOSIERUNG

1.1 Leistungseinheit

Die Leistungseinheit wird in g/Waschgang (Gramm pro Waschgang) ausgedrückt. Bei Vollwaschmitteln wird diese auf eine Dosierung für 4,5 kg Füllmenge (Gewebe im Trockenzustand), bei Feinwaschmitteln auf eine Dosierung für 2,5 kg Füllmenge (Gewebe im Trockenzustand) in der Waschmaschine bezogen.

1.2 Bezugsdosierung

Die vom Hersteller für die Wasserhärte (WH) 2,5 mmol CaCO3/l und "normal verschmutzte" Textilien empfohlene Dosierung wird

- der Berechnung der Umweltkriterien

und

- der Prüfung der Waschkraft

als Bezugsdosierung zugrunde gelegt.

Stellen 2,5 mmol CaCO3/l für die Mitgliedstaaten, in denen das Waschmittel vertrieben wird, keine zutreffende Wasserhärte dar, muß der Antragsteller angeben, welche Dosierung als Bezug zugrunde zu legen ist.

2. UMWELTKRITERIEN FÜR INHALTSSTOFFE UND VERPACKUNG

2.1. Umweltkriterien für die Inhaltsstoffe

Die folgenden Parameter sind zu berücksichtigen:

- Chemikaliengehalt insgesamt (TC - total chemicals),

- Kritisches Verdünnungsvolumen (Toxizität) (KVVtox),

- Phosphate (als NTPP),

- Gehalt an unlöslichen anorganischen Stoffen (UA),

- Gehalt an löslichen anorganischen Stoffen (LA),

- nicht biologisch abbaubare aerobe organische Stoffe (aNBAO),

- nicht biologisch abbaubare anaerobe organische Stoffe (anNBAO),

- Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB).

In Anlage II werden die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter genau bestimmt. Diese werden nach Zweckmäßigkeit in g/Waschgang berechnet und ausgedrückt. Dem Konzept dieser Entscheidung entsprechend werden sie in ihrer Gesamtheit bewertet.

Bewertungs- und Gewichtungsfaktoren

In der folgenden Tabelle sind die ausgewählten Kriterien zusammengefaßt, ihre Ausschließungsschwellenwerte, ihre Gewichtungsfaktoren und das beste erreichbare Ergebnis. Die Formeln, die im Rahmen des Bewertungssystems zur Berechnung der Ergebnisse bei den einzelnen Kriterien anzuwenden sind, werden unter Punkt 2.3 angeführt.

Berechnung der Bewertungs- und Gewichtungsfaktoren für Waschmittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Alle Werte sind in g/Waschgang angegeben, ausgenommen das KVVtox, das in l/Waschgang angegeben ist.

G.-Faktor = Gewichtungsfaktor, AW = Ausschlußwert.

2.2 Niveau für den Erhalt/Nichterhalt des Umweltzeichens

Die Summe der Punktezahl bei den acht Kriterien für die Bestandteile muß gleich oder größer als 45 sein.

Der Ausschlußschwellenwert darf bei keinem Kriterium überschritten werden. Darüber hinaus muß das Produkt den in den anderen Teilen dieses Anhangs festgelegten Kriterien entsprechen.

2.3 Berechnungen im Zusammenhang mit den Umweltkriterien für die Inhaltsstoffe

Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe (Detergent Ingredients Database - DID-Liste)

Anhang I.A enthält die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe (DID-Liste), in der die in Waschmitteln am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe aufgeführt sind. Diese Liste ist für Berechnungen im Zusammenhang mit den Inhaltsstoffkriterien zu verwenden.

Für die Hauptinhaltsstoffe von Waschmitteln werden darin Angaben über Belastungsfaktor, Toxizität, fehlende biologische Abbaubarkeit unter aeroben Bedingungen, fehlende biologische Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen, lösliche/unlösliche anorganische Stoffe und den biologischen Sauerstoffbedarf aufgelistet. Diese Daten sind den Berechnungen für diese Inhaltsstoffe zugrunde zu legen.

Die Kriterien

- Chemikaliengehalt insgesamt,

- Phosphatgehalt (als NTPP),

- Gehalt an löslichen/unlöslichen anorganischen Stoffen,

- fehlende Bioabbaubarkeit (aerob/anaerob),

- BSB

werden für alle Inhaltsstoffe unter Berücksichtigung der Dosierung je Waschgang, des Wassergehalts und des Masseprozentanteils berechnet. Sie werden für jede Produktformulierung aufaddiert.

Der Wert für das Kriterium des kritischen Verdünnungsvolumens für Toxizität wird für jeden Inhaltsstoff (i) der Waschmittelformulierung anhand folgender Gleichung berechnet:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Verfahren zur Berechnung von Ergebnissen

Bei der Berechnung der Punktezahlen sind folgende Gleichungen zugrundezulegen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Neue Chemikalien/zusätzliche Inhaltsstoffe

Bei neuen Chemikalien und zusätzlichen Inhaltsstoffen, die nicht in der Datenbank der Reinigungsmittelbestandteile (DID-Liste) aufgeführt sind, ist gemäß den folgenden Anweisungen und Anhang I.B vorzugehen.

- Der Antragsteller muß der zuständigen Stelle Versuchsdaten vorlegen.

- Daten über lösliche/unlösliche anorganische Stoffe, biologische Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen (unter Zugrundelegung des ECETOC-Tests Nr. 28 von Juni 1988) und den biologischen Sauerstoffbedarf (BSB) sind vorzulegen.

- Die gesamte verfügbare Dokumentation betreffend vorliegender Daten über biologischen Abbau, Beseitigung, Langzeitfolgen (NOEC-Daten) auf Fische, Daphnia magna, Algen ist vorzulegen.

- Als Bezug für die einschlägigen Prüfungen gelten die entsprechenden Anhänge der Richtlinie 67/548/EWG.

Gegebenenfalls sind die Bestimmungen des Anhangs I.B zu berücksichtigen.

Stehen insbesondere vollständige Daten zu den Langzeitfolgen (NOEC) nicht zur Verfügung, sind die entsprechenden vereinfachten Verfahren gemäß Anlage I.B anzuwenden.

Gegebenenfalls sind andere Daten zulässig, wenn die für die Bewertung des Antrags zuständige Stelle deren Gleichwertigkeit akzeptiert.

2.4 Sonstige Umweltkriterien für Inhaltsstoffe

Bestimmte Inhaltsstoffe dürfen, wie folgt, einen Hoechstwert in der Waschmittelrezeptur nicht überschreiten oder sind gänzlich untersagt:

a) 10 g Gesamtgewicht pro Waschgang dürfen nicht überschritten werden bei Inhaltsstoffen(1), die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, als gefährlich für die aquatische Umwelt - mit Zuweisung des Risikosatzes R50 (sehr giftig für Wasserorganismen) - eingestuft werden oder werden können.

b) 0,25 g Gesamtgewicht pro Waschgang dürfen nicht überschritten werden bei Inhaltsstoffen, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als gefährlich für die aquatische Umwelt - mit Zuweisung der Risikosätze R50 (sehr giftig für Wasserorganismen) und R53 (kann in Gewässern schädliche Wirkungen haben) - eingestuft werden oder werden können.

c) Der Gehalt an Phosphonaten darf 1 g/Waschgang nicht übersteigen.

d) Grenzflächenaktive Stoffe aus der Familie der Alkylphenolethoxylate (APEO), Duftstoffe, die die in Anlage II genannten aromatischen Nitroverbindungen enthalten, der Komplexbildner EDTA und gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, als karzinogen, fortpflanzungsgefährdend und mutagen eingestufte Stoffe dürfen nicht verwendet werden.

2.5 Umweltkriterien für die Verpackung

Es wird ausschließlich die Erstverpackung berücksichtigt. Die Verpackung des Waschmittels muß aus einer Leichtverpackung oder einem Behälter (Papp- oder Kunststoffbehälter oder Kunststofflasche) bestehen.

Wird das Waschmittel in einem Behälter (Karton oder Flasche) vermarktet, dann muß der Hersteller auch Nachfuellpackungen anbieten.

Das Gewicht der Leichtverpackung oder der Nachfuellpackung darf 1,7 g/Waschgang nicht überschreiten.

Das Gewicht des Behälters darf 7 g/Waschgang nicht überschreiten.

Die Kartonverpackung muß zu 80 % aus rezykliertem Material bestehen; die Kunststoffverpackung ist gemäß der ISO-Norm 1 043 zu kennzeichnen.

3. LEISTUNGSKRITERIEN

Die Waschkraft des Produkts wird entsprechend der EU-Leistungsprüfung für umweltfreundliche Waschmittel mit Bezugswaschmitteln gleichen Typs verglichen.

Das Produkt muß die Mindestanforderungen dieser Prüfung erfuellen.

4. PRÜFUNG

4.1 Reinheitstest für Enzyme zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Produktionsorganismen

Enzyme, die in biotechnologischen Verfahren hergestellt und in Waschmitteln, für die ein Umweltzeichen beantragt wurde, verwendet werden, müssen auf ihre Reinheit geprüft werden. Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, daß die Enzymenzubereitung keine Produktionsorganismen enthält. Das Wachstum von Mikro-Organismen wird mit bestimmten Antibiotika getestet. Der Reinheitstest muß gewährleisten, daß in einer 20-ml-Standardprobe der Enzymenzubereitung kein Produktionsorganismus nachgewiesen werden kann.

4.2 Testlaboratorien

Die Prüfungen sind auf Kosten des Antragstellers von Laboratorien durchzuführen, die den allgemeinen Anforderungen gemäß den EN-45001-Normen oder den Normen gleichwertiger Systeme entsprechen.

5. VERBRAUCHERINFORMATIONEN

5.1 Angaben auf der Verpackung

Auf oder in der Verpackung sind folgende Angaben zu machen: "SIE WASCHEN UMWELTFREUNDLICH, WENN SIE

Schritt 1: die Wäsche vorsortieren (z. B. nach Farbe, Verschmutzungsgrad, Faserart),

Schritt 2: mit voller Trommel waschen,

Schritt 3: nicht zu viel Waschmittel verwenden und die Dosierungsanleitungen beachten,

Schritt 4: mit möglichst niedriger Temperatur waschen."

Weitere Angaben über das Waschmittel sind auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck sollte ein Hinweis auf der Verpackung den Verbraucher, der mehr über das Waschmittel wissen möchte, auffordern, sich mündlich oder schriftlich an die Verbraucherabteilung des Herstellers oder Einzelhandelsunternehmens zu wenden.

Um den Verbraucher zu ermuntern, nicht zu viel Waschmittel zu verwenden und die Dosierungsanleitung zu beachten, ist auf Verlangen ein Dosierungsbecher mit einer Skaleneinteilung in Einteilungsstufen von wenigstens jeweils 10 ml (oder genauer) zur Verfügung zu stellen, wenn er nicht in der Verpackung enthalten ist.

Die Verpackung ist mit folgenden Informationen zu versehen: "Diesem Produkt wurde das EU-Umweltzeichen verliehen, da es zur Verringerung der Wasserverschmutzung, der Abfallproduktion und des Energieverbrauchs beiträgt

Weitere Informationen über das EU-Umweltzeichen finden Sie im Internet unter der Adresse http://europa.eu.int/ecolabel"

5.2 Dosierungshinweise:

Dosierungsempfehlungen müssen auf der Produktverpackung angegeben werden, zusammen mit einer Empfehlung, der Verbraucher möge sein Wasserversorgungsunternehmen oder seine lokale Behörde nach dem Härtegrad seines Leitungswassers fragen.

Die empfohlenen Dosierungen müssen sich auf "normal" und "stark" verschmutzte Wäsche und auf die verschiedenen Wasserhärtegrade der jeweiligen Länder und gegebenenfalls auf das Wäschegewicht beziehen. Wird in den Dosierungshinweisen auf den Dosierbecher verwiesen, dann sollte auch dessen Volumen (in ml) deutlich auf der Verpackung angegeben werden.

Die Waschkraft ist für "normal verschmutzte" Wäsche und bezogen auf die unterschiedlichen Wasserhärtegrade anzugeben.

Der Unterschied zwischen den Dosierungsempfehlungen für Wasserhärtegrad 1 (weich) "normale Verschmutzung" und für die höchsten Wasserhärtegrade 3 und 4 "starke Verschmutzung" darf den Faktor 2 nicht übersteigen.

Die Bezugsdosierung für die Prüfung der Waschkraft und die der Berechnung der Umweltkriterien muß die gleiche sein wie die empfohlene Dosierung für "normal verschmutzte Wäsche" und den Bereich der Wasserhärte entsprechend den 2,5 mmol CaCO3/l in dem Mitgliedstaat, in dem der Test durchgeführt wurde.

Beziehen sich die Empfehlungen ausschließlich auf Wasserhärtegrade unter 2,5 mmol CaCO3/l, muß die höchste Dosierungsempfehlung für "normal verschmutzte" Wäsche unter der im vorherigen Absatz genannten Bezugsdosierung liegen.

5.3 Informationen über die Inhaltsstoffe und deren Angabe

Die Empfehlung 89/542/EWG der Kommission vom 13. September 1989 über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln(2) ist anzuwenden:

Die folgenden Gruppen von Inhaltsstoffen müssen unabhängig von ihrem Massengehalt angegeben werden:

- Enzyme: Angabe des Enzymtyps (z. B. Protease, Lipase),

- Konservierungsmittel: Charakterisierung und Angabe gemäß der IUPAC-Nomenklatur,

- Desinfektionsmittel: Beschreibung und Kennzeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur.

Enthält das Produkt Aromastoffe, ist dies auf der Verpackung anzugeben.

(1) "Inhaltsstoffe" bedeutet Stoffe oder Zubereitungen.

(2) ABl. L 291 vom 10.10.1989, S. 55.

Anlage I

DATENBANK ÜBER WASCHMITTELINHALTSSTOFFE UND VORGEHENSWEISE BEI INHALTSSTOFFEN, DIE NICHT IN DER DATENBANK ENTHALTEN SIND

A. Die folgenden Angaben über die am häufigsten verwendeten Waschmittelinhaltsstoffe sind bei der Berechnung der Umweltkriterien zugrunde zu legen (siehe nachstehende Tabelle).

DATENBANK ÜBER WASCHMITTELINHALTSSTOFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkungen:

J= Ja

KF= Korrekturfaktor für die Dosierung in g/Waschgang

0= nicht zu verwenden

NOEC= Konzentration, bei der keine Wirkung beobachtet wird

LZF= Langzeitfolgen

ThSB= Theoretischer Sauerstoffbedarf

B. Bei Bestandteilen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, je nach Fall die folgenden Bestimmungen anzuwenden.

Aquatische Toxizität

Bei der Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumes (Toxizität) sind die Daten über die geringsten validierten Langzeitfolgen (LZF) bei Fischen, daphnia magna und Algen zugrundezulegen.

Werden Werte von Homologen und/oder Daten über quantitative Struktur-Aktivitäts-Beziehungen (QSAR) verwendet, wäre eine Berichtigung der schließlich ausgewählten LZF-Werte in Betracht zu ziehen.

Fehlen LTE-Daten, ist zur Schätzung dieser Daten unter Verwendung des angegebenen Unsicherheitsfaktors (UF) folgendes Verfahren auf die Daten der empfindlichsten Art anzuwenden:

Nicht grenzflächenaktive Mittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die für die Bewertung des Antrags zuständige Stelle kann eine Abweichung hiervon zulassen, wenn nachgewiesen werden kann, daß niedrigere Faktoren oder Daten wissenschaftlich gerechtfertigt werden können.

Grenzflächenaktive Mittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Im letzten der obengenannten Fälle kann statt dem Unsicherheitsfaktor 50 nur dann der Faktor 20 verwendet werden, wenn Daten zu 1-2 L(E)C50 (LC50 im Fall von Fischtoxizität, EC50 bei Toxizität für daphnia oder Algen) vorliegen und aus den Informationen über andere Verbindungen geschlossen werden kann, daß die empfindlichsten Arten untersucht wurden. Dies gilt jedoch nur innerhalb einer Gruppe von Homologen. Es ist darauf hinzuweisen, daß die zugrunde gelegten Langzeitfolgen im Hinblick auf den Einfluß z. B. der Länge der Alkylkette bei LAS (lineare Alkylbenzolsulfonate) oder der Anzahl der EO-Gruppen (Ethoxygruppen) bei Alkoholethoxylaten innerhalb einer Gruppe von Homologen übereinstimmen müssen, sofern derartige QSAR hergestellt werden können.

Jede Abweichung von dem beschriebenen Vorgehen muß für die jeweilige Chemikalie ausreichend begründet werden.

Belastungsfaktoren

Beladungsfaktoren sind gemäß der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG, notifizierten Stoffen(1) sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates(2) festzulegen.

Nicht biologisch abbaubare anaerobe organische Stoffe: Flußdiagramm zur Ermittlung der Korrekturfaktoren (KF)(3)

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(1) ABl. L 227 vom 8.9.1993, S. 9.

(2) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(3) Die Korrekturfaktoren sind den Eigenschaften der Inhaltsstoffe entsprechend festzulegen und auf die in g/Spülgang angegebene Dosierung anzuwenden.

Anlage II

DEFINITION IM ZUSAMMENHANG MIT DEN UMWELTKRITERIEN

1. Chemikalien insgesamt

Bei den Chemikalien insgesamt handelt es sich um Dosierungsmenge minus Wassergehalt in g/Waschgang.

2. Kritisches Verdünnungsvolumen (Toxizität) (KVVtox)

Das KVVtox wird für jeden Bestandteil i der Formulierung anhand der jeweiligen Daten für Belastungsfaktor (BF) und Langzeitfolgen (LZF) der DID-Liste in l/Waschgang berechnet:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Das KVVtox des Produkts entspricht der Summe der KVVtox aller Bestandteile in l/Waschgang.

3. Phosphate (als NTPP)

Gewicht/Waschgang aller anorganischen Phosphate, ausgedrückt als Natriumtripolyphosphat, in g/Waschgang.

4. Gehalt an unlöslichen anorganischen Stoffen

Gewicht aller unlöslichen anorganischen Inhaltsstoffe (siehe DID-Liste) pro Waschgang (in g/Waschgang).

5. Gehalt an löslichen anorganischen Stoffen

Gewicht aller löslichen anorganischen Inhaltsstoffe (siehe DID-Liste) pro Waschgang (in g/Waschgang).

6. Nicht biologisch abbaubare aerobe organische Stoffe

Gewicht je Waschgang aller Bestandteile, bei denen es sich um nicht biologisch abbaubare aerobe Stoffe handelt (s. DID-Liste), in g/Waschgang.

7. Nicht biologisch abbaubare anaerobe organische Stoffe

Gewicht je Waschgang aller Bestandteile, bei denen es sich um nicht biologisch abbaubare anaerobe Stoffe handelt (s. DID-Liste), unter Verwendung der jeweiligen Korrekturfaktoren, in g/Waschgang.

8. Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB)

Der BSB jedes Inhaltsstoffes i in g O/Waschgang ist aus den entsprechenden Daten für den ThSB in der DID-Liste wie folgt zu berechnen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Den BSB des Produkts in g O/Waschgang erhält man durch Aufsummierung der BSB der einzelnen Inhaltsstoffe. Der ThSB gilt nur für biologisch abbaubare Inhaltsstoffe.

9. Vollwaschmittel

Die wichtigste Eigenschaft von Vollwaschmitteln ist ihre Waschkraft (Schmutzbeseitigung, Fleckentfernung). Ein Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, solange die Herstellerangaben nicht in erster Linie Aspekte der Gewebepflege betonen (Niedrigtemperaturwaschgang, empfindliche Fasern und Farben).

10. Nitromoschusverbindungen

Xylolmoschus: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol

Ambrettemoschus: 4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol

Moskenmoschus: 1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan

Tibetinmoschus: 1-tert-Butyl-3,4,5-trimethyl-2,6-dinitrobenzol

Ketonmoschus: 4'-tert-Butyl-2',6'-dimethyl-3',5'-dinitroacetaphenon.

Anlage III

ANGABEN UND INFORMATIONEN, DIE DIE FÜR DIE VERGABE DES UMWELTZEICHENS ZUSTÄNDIGE STELLE VOM ANTRAGSTELLER VERLANGEN MUSS

1.1. Erklärung zur Produktformulierung und Berechnung der Kriterien

Die zuständige Stelle verlangt von dem Hersteller, der den Antrag auf ein Umweltzeichen stellt, die Vorlage folgender Informationen:

- genaue Produktrezeptur,

- genaue chemische Beschreibung der Bestandteile (Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur, CAS-Nummer, Summen- und Strukturformeln, Reinheit, Art und prozentualer Anteil der Verunreinigungen, Zusatzstoffe; bei Gemischen, wie z. B. oberflächenaktiven Stoffen: DID-Nummer, Zusammensetzung und Bandbreite der Homologen, Isomere und Handelsbezeichnungen); Analyse der Zusammensetzung der oberflächenaktiven Stoffe,

- die zum 1. März (bezogen auf das Vorjahr) in Verkehr gebrachte exakte Produktmenge in Tonnen,

- ausführliche Berechnung der Kriterien,

- kurzer Bericht über die Prüfung der Reinheit der Enzyme gemäß Punkt 4.1 des Anhangs dieser Entscheidung und Zertifizierung des Nichtvorhandenseins von Produktionsorganismen,

- eine Erklärung, daß

- das Produkt weder grenzflächenaktive Stoffe aus der Famille der Alkylphenothoxylate (APEO), noch Aromastoffe, die die in Anhang II genannten aromatischen Nitroverbindungen enthalten, noch den Komplexbildner EDTA oder Inhaltstoffe enthält, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und der Richtlinie 88/379/EWG als karzinogen, mutagen oder teratogen eingestuft werden,

- der Phosphonanteil 1 g/Waschgang nicht überschreitet.

1.2. Prüfung der Waschleistung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die Ergebnisse der EU-Leistungsprüfung für umweltfreundliche Waschmittel vor.

1.3. Dosierungsbehälter, Verpackung und Verbraucherinformation

Zum Nachweis der Einhaltung der genannten Anforderungen verlangt die zuständige Stelle vom Antragsteller die Vorlage der Verpackungen von Produkt und Dosierungsbehälter.

Wird das Produkt in verschiedenen Ländern unterschiedlich vermarktet und werden unterschiedliche Verpackungsgrößen vertrieben, sind die diesbezüglichen Daten vorzulegen.

1.4. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umweltzeichen für Waschmittel

Die zuständige nationale Stelle kann das antragstellende Unternehmen vor Ort überprüfen und die Produktions- und Verpackungseinrichtungen inspizieren.

Die zuständige Stelle stellt sicher, daß die Anträge den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 und den Verfahrensvorschriften entsprechen.

Anlage IV

ABKÜRZUNGEN

APEO: Alkylphenolethoxylat

AW: Ausschlußwert

BSB: Biologischer Sauerstoffbedarf

DID: Datenbank über Reinigungsmittelinhaltsstoffe

DIN: Deutsches Institut für Normung

EC50: Mittlere Wirkungskonzentration (Konzentration, bei der sich bei 50 % der Organismen innerhalb einer festgelegten Zeitspanne Folgen zeigen)

ECETOC: Europäisches Zentrum für Ökotoxikologie und Toxikologie von Chemikalien

EDTA: Ethylendiamintetraacetat

EO: Ethoxygruppen

GF: Gewichtungsfaktor

IEC: Internationale elektrotechnische Kommission

ISO: Internationale Organisation für Normung

IUPAC: Internationale Union für reine und angewandte Chemie

KF: Korrekturfaktor

KVVTOX: Kritisches Verdünnungsvolumen

LB: Leichte Bioabbaubarkeit

LC50: Mittlere lethale Konzentration (Konzentration, bei der 50 % der Organismen innerhalb einer festgelegten Zeitspanne sterben)

LZF: Langzeitfolgen

NOEC: Konzentration, bei der (in einer Dauerprüfung) keine Wirkung beobachtet wird

NTPP: Natriumtripolyphosphat

QSAR: Quantitative Struktur-Aktivitäts-Beziehung

ThSB: Theoretischer Sauerstoffbedarf

UF: Unsicherheitsfaktor

VOW: Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient

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