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Document 31999D0177

    1999/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 246) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 56 vom 4.3.1999, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/02/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/177(1)/oj

    31999D0177

    1999/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 246) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 056 vom 04/03/1999 S. 0047 - 0048


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 246) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/177/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bei Kunststoffkästen und -paletten kann die Einhaltung der Bedingungen für eine Ausnahmeregelung gewährleistet werden.

    Die Wiederverwendung von Verpackungen und stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen sind wesentliche Ziele der Richtlinie.

    Die Bedingungen, unter denen die Ausnahmeregelung auf neue Verpackungen angewandt werden kann, sollten generell für alle Verpackungen in dem Kreislauf gelten, dem diese neue Verpackungen zugeführt werden.

    Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung beträgt zehn Jahre, sofern nicht gemäß dem in Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Verfahren eine Verlängerung beschlossen wird.

    Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Entscheidung gilt für alle unter die Richtlinie 94/62/EG fallenden Verpackungen und legt die Bedingungen fest, unter denen die in Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Grenzwerte, unbeschadet der in Artikel 22 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Ausnahmeregelungen, nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren, gelten.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Entscheidung

    - gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 94/62/EG;

    - darüber hinaus gelten als "bewußte Zugabe" der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch sein Vorhandensein in der Endverpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als "bewußte Zugabe" anzusehen ist, wenn bei der Herstellung neuer Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalle enthalten können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,

    - "zufällige Präsenz" das unbeabsichtigte Vorhandensein eines Metalls in einer Verpackung oder Verpackungskomponente,

    - "geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe" Kreisläufe, in denen Produkte aufgrund eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und in denen die Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, so daß die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch erforderliche Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen die Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden dürfen, um eine möglichst hohe Rückgabequote zu erzielen.

    Artikel 3

    Kunststoffkästen und -paletten dürfen kumulativ mehr als 600, 250 und 100 Gewichts-ppm Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI enthalten, wenn alle in den Artikeln 4 und 5 genannten Bedingungen erfuellt sind.

    Artikel 4

    Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Kunststoffkästen und -paletten, die in einem kontrollierten Recycling-Verfahren hergestellt wurden, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Gew.-% beschränkt bleibt. Bei zurückgegebenen Kästen oder Paletten, die nicht mehr weiterverwendet werden können, wird nach Artikel 5 dieser Entscheidung verfahren.

    Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewußt als Bestandteil zugegeben werden, was von der zufälligen Präsenz eines dieser Stoffe zu unterscheiden ist.

    Kunststoffkästen und -paletten, für die diese Ausnahmeregelung gilt, dürfen die Grenzwerte nur überschreiten, wenn dies auf den Zusatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt nur für Kunststoffkästen und -paletten, die in einem kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystem zirkulieren, das folgende Bedingungen erfuellt:

    Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen, werden dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.

    Es wird ein Bestandserfassungs- und -kontrollsystem eingerichtet, das auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht Aufschluß gibt, um die Einhaltung dieser Entscheidung, einschließlich der Rückgabequote, d. h. des prozentualen Anteils der Mehrwegeinheiten, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihren Hersteller, ihre Abpacker/Abfueller oder einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden, nachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen oder -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 % liegen. Dieses System soll alle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrwegeinheiten erfassen.

    Alle zurückgegebenen Einheiten, die nicht wiederverwendet werden können, werden entweder durch ein von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren beseitigt oder einem Recycling-Verfahren unterzogen, bei dem Kunststoffkästen oder -paletten desselben Kreislaufs verwertet werden und der Zusatz von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Gew.-% beschränkt bleibt.

    Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter fügt der jährlich auszustellenden Konformitätserklärung einen Jahresbericht bei, aus dem hervorgeht, wie die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Darin sind etwaige Veränderungen am System oder bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.

    Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter hält diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang zu Prüfzwecken für die zuständigen nationalen Behörden bereit.

    Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter in der Gemeinschaft niedergelassen, so geht die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen auf denjenigen über, der das Produkt in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.

    Artikel 6

    Die oben genannten Bedingungen gelten für die Fälle, in denen die in Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Grenzwerte nicht anzuwenden sind, und bleiben ohne Auswirkung auf die in Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren.

    Artikel 7

    Die Geltungsdauer dieser Entscheidung beträgt zehn Jahre.

    Artikel 8

    In dem Bericht, den sie nach Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG vorlegen müssen, erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über die von ihnen durchgeführten praktischen Maßnahmen, einschließlich Kontrollen, Prüfungen oder ähnlichem.

    Artikel 9

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Februar 1999

    Für die Kommission

    Ritt BJERREGAARD

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 10.

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