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Document 31998D0712

98/712/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1998 zur Änderung bestimmter Angaben auf der Liste im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 44/98 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die 1998 in bestimmten Seegebieten der Gemeinschaft beim Seezungenfang Baumkurren verwenden dürfen, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3617)

ABl. L 337 vom 12.12.1998, p. 61–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/712/oj

31998D0712

98/712/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1998 zur Änderung bestimmter Angaben auf der Liste im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 44/98 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die 1998 in bestimmten Seegebieten der Gemeinschaft beim Seezungenfang Baumkurren verwenden dürfen, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3617)

Amtsblatt Nr. L 337 vom 12/12/1998 S. 0061 - 0063


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 1998 zur Änderung bestimmter Angaben auf der Liste im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 44/98 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die 1998 in bestimmten Seegebieten der Gemeinschaft beim Seezungenfang Baumkurren verwenden dürfen, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3617) (98/712/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 der Kommission vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung der Vorschriften zur Erstellung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3407/93 (3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 44/98 der Kommission (4) wurde gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 894/97 die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m erstellt, die 1998 in bestimmten Gemeinschaftsgewässern beim Seezungenfang Baumkurren verwenden dürfen, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt.

Die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten haben Änderungen der Angaben auf besagter Liste beantragt. Diese Anträge enthalten alle zu ihrer Begründung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 erforderlichen Informationen. Die Überprüfung dieser Informationen hat ihre Übereinstimmung mit den Bedingungen des vorgenannten Artikels ergeben; die Angaben auf dieser Liste sind demnach zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Angaben auf der Liste im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 44/98 werden nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 132 vom 23. 5. 1997, S. 1.

(2) ABl. L 346 vom 11. 12. 1990, S. 11.

(3) ABl. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 19.

(4) ABl. L 5 vom 9. 1. 1998, S. 24.

ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO - LIITE - BILAGA

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