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Document 31998R2531
Council Regulation (EC) No 2531/98 of 23 November 1998 concerning the application of minimum reserves by the European Central Bank
Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank
Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank
ABl. L 318 vom 27.11.1998, p. 1–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/01/2002
Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank
Amtsblatt Nr. L 318 vom 27/11/1998 S. 0001 - 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 2531/98 DES RATES vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, nachstehend "Satzung" genannt, insbesondere auf Artikel 19.2, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (1), nachstehend "EZB" genannt, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme der Kommission (3), gemäß dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "Vertrag" genannt, und des Artikels 42 der Satzung, und unter den Bedingungen von Artikel 43.1 der Satzung sowie Nummer 8 des Protokolls Nr. 11 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 19.2 in Verbindung mit Artikel 43.1 der Satzung, Nummer 8 des Protokolls Nr. 11 und Nummer 2 des Protokolls Nr. 12 über einige Bestimmungen betreffend Dänemark räumt den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte ein und erlegt ihnen keinerlei Pflichten auf. (2) Artikel 19.2 der Satzung bestimmt, daß der Rat unter anderem die Basis für die Mindestreserven und die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis festlegt. (3) Artikel 19.2 der Satzung bestimmt auch, daß der Rat unter anderem angemessene Sanktionen für die Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht festlegt. Diese Verordnung sieht spezielle Sanktionen vor. Die vorliegende Verordnung verweist im Hinblick auf die Prinzipien und Verfahren hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (4), und sieht ein vereinfachtes Verfahren für die Verhängung von Sanktionen bei bestimmten Übertretungen vor. Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und denen der vorliegenden Verordnung, die es der EZB ermöglichen, Sanktionen zu verhängen, gehen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor. (4) Artikel 19.1 der Satzung bestimmt, daß der EZB-Rat Verordnungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreservesolls erlassen kann. (5) Damit die Mindestreservepflicht wirksam als Instrument zur Steuerung des Geldmarkts und für Geldmengen-Kontrollfunktionen eingesetzt werden kann, muß das System zu ihrer Auferlegung so strukturiert sein, daß die EZB in der Lage ist, die Mindestreserveanforderungen nach Maßgabe der sich ändernden Wirtschafts- und Finanzverhältnisse in den teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechend flexibel festzusetzen. Die EZB muß in dieser Hinsicht hinreichend flexibel sein, um auf neue Zahlungstechniken wie beispielsweise die Entwicklung des elektronischen Geldes reagieren zu können. Um die Möglichkeiten zur Umgehung der Mindestreserveanforderungen zu begrenzen, kann die EZB verfügen, daß Verbindlichkeiten aus bilanzunwirksamen Posten, insbesondere jene, die als solche oder in Verbindung mit anderen bilanzwirksamen oder bilanzunwirksamen Posten mit bilanzwirksamen Verbindlichkeiten vergleichbar sind, der Mindestreservepflicht unterliegen. (6) Bei der Erstellung detaillierter Verordnungen über die Mindestreservepflicht, einschließlich der Festlegung der tatsächlichen Mindestreservequoten sowie gegebenenfalls der Verzinsung der Mindestreserven, der Befreiung einer oder mehrerer bestimmter Institutsgruppen von der Mindestreservepflicht oder der Modifikation der Mindestreservepflicht einer oder mehrerer bestimmter Institutsgruppen, ist die EZB verpflichtet, nach Maßgabe der in Artikel 105 Absatz 1 des Vertrags sowie Artikel 2 der Satzung festgelegten Ziele des Europäischen Systems der Zentralbanken, nachstehend "ESZB" genannt, zu handeln, was unter anderem bedeutet, daß der Grundsatz der Vermeidung einer beträchtlichen, unerwünschten Einlagenauslagerung oder Disintermediation beachtet werden muß. Bei der Mindestreservepflicht kann es sich um ein Element der Festlegung und Durchführung der Geldpolitik der Gemeinschaft handeln, die nach Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 erster Gedankenstrich der Satzung zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB gehört. (7) Die Sanktionen für den Fall einer Nichterfuellung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen gelten unbeschadet der Möglichkeit des ESZB, geeignete Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung gegenüber seinen Kontrahenten zu treffen, und zwar einschließlich des teilweisen oder vollständigen Ausschlusses eines Instituts von geldpolitischen Geschäften im Fall einer schwerwiegenden Übertretung der Mindestreserveanforderungen. (8) Das ESZB und die EZB sind mit der Vorbereitung der währungspolitischen Instrumente betraut worden, damit diese in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, nachstehend "dritte Stufe" genannt, reibungslos funktionieren können. Einen wichtigen Teil der Vorbereitung bildet die Annahme von EZB-Verordnungen vor der dritten Stufe, aufgrund deren die Institute verpflichtet sind, ab dem 1. Januar 1999 Mindestreserven zu halten. Es ist wünschenswert, die Marktteilnehmer im Laufe des Jahres 1998 über die ausführlichen Bestimmungen, deren Annahme die EZB für die Durchführung des Mindestreservesystems als notwendig erachtet, im einzelnen zu unterrichten. Daher müssen der EZB ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Regelungsbefugnisse erteilt werden. (9) Eine effiziente Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung ist nur möglich, wenn die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß ihre Behörden die Befugnis haben, die EZB bei der Erhebung und Überprüfung der statistischen Daten nach dieser Verordnung in Übereinstimmung mit Artikel 5 des Vertrags voll zu unterstützen und eng mit ihr zusammenzuarbeiten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. "Teilnehmender Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat; 2. "Nationale Zentralbank": die Zentralbank eines teilnehmenden Mitgliedstaats; 3. "Institut": ein Rechtssubjekt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das nach Maßgabe des Artikels 19.1 der Satzung von der EZB zur Haltung von Mindestreserven verpflichtet werden kann; 4. "Mindestreservesatz": der Prozentsatz der Basis der Mindestreserven, den die EZB nach Maßgabe des Artikels 19.1 der Satzung festlegen kann; 5. "Sanktionen": Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder sowie Strafzinsen und unverzinsliche Einlagen. Artikel 2 Recht auf Entbindung von der Mindestreservepflicht Die EZB kann Institute unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der von ihr festgelegten Kriterien von der Mindestreservepflicht entbinden. Artikel 3 Basis für die Mindestreserven (1) Die Basis für die Mindestreserven, zu deren Haltung die EZB die Institute nach Maßgabe des Artikels 19.1 der Satzung verpflichten kann, umfaßt vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels i) die Verbindlichkeiten eines Instituts aus der Annahme von Geldern sowie ii) dessen Verbindlichkeiten aus bilanzunwirksamen Positionen, jedoch ohne iii) jegliche oder Teile der Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten nach Maßgabe der von der EZB bestimmten Modalitäten, und iv) die Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer nationalen Zentralbank. (2) Bei Verbindlichkeiten in Form von begebbaren Schuldtiteln kann die EZB als Alternative zu den Bestimmungen des Absatzes 1 Ziffer iii) festlegen, daß die Verbindlichkeiten eines Instituts gegenüber einem anderen Institut ganz oder teilweise von der Basis für die Mindestreserven des Instituts abgesetzt werden können, dem gegenüber diese Verbindlichkeiten bestehen. (3) Die EZB kann unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zulassen, daß bestimmte Forderungen von bestimmten Kategorien von Verbindlichkeiten abgesetzt werden können, die Teil der Basis für die Mindestreserven sind. Artikel 4 Mindestreservesätze (1) Die Mindestreservesätze, die die EZB nach Artikel 19.1 der Satzung festsetzen kann, dürfen zwar nicht 10 Prozent der jeweiligen, die Basis für die Mindestreserven bildenden Verbindlichkeiten überschreiten, können jedoch null Prozent betragen. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann die EZB unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unterschiedliche Mindestreservesätze für bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten festsetzen, die die Basis für die Mindestreserven bilden. Artikel 5 Regelungsbefugnisse Für die Zwecke der Artikel 2, 3 und 4 erläßt die EZB gegebenenfalls Verordnungen oder trifft Entscheidungen. Artikel 6 Recht auf Datenerhebung und -überprüfung (1) Die EZB hat das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten von den Instituten einzuholen. Diese Daten werden vertraulich behandelt. (2) Die EZB hat das Recht, die Richtigkeit und Qualität der Daten zu überprüfen, die die Institute als Nachweis ihrer Erfuellung der Mindestreservepflicht liefern. Die EZB unterrichtet das Institut über ihre Entscheidung, die Daten zu überprüfen oder zwangsweise zu erheben. (3) Das Recht auf Überprüfung der Daten umfaßt auch die Befugnis, a) die Vorlage von Dokumenten zu verlangen, b) die Bücher und Unterlagen der Institute zu prüfen, c) Kopien oder Auszüge aus Büchern und Unterlagen anzufertigen und d) schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen. Behindert ein Institut die Erhebung und/oder Überprüfung der Daten, so sorgt der teilnehmende Mitgliedstaat, in dem sich die Geschäftsräume des jeweiligen Instituts befinden, für die notwendige Unterstützung, und zwar einschließlich der Sicherung des Zugangs zu den Geschäftsräumen, damit die genannten Befugnisse wahrgenommen werden können. (4) Die EZB kann die nationalen Zentralbanken mit der Durchführung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben betrauen. Gemäß Artikel 34.1 erster Gedankenstrich der Satzung ist die EZB befugt, die Bedingungen, unter denen das Recht auf Überprüfung der Daten wahrgenommen werden kann, in einer Verordnung näher zu erläutern. Artikel 7 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht (1) Hält ein Institut die gemäß dieser Verordnung und den damit zusammenhängenden Verordnungen oder Entscheidungen der EZB auferlegte Mindestreservepflicht nicht oder nur teilweise ein, so kann die EZB eine der folgenden Sanktionen verhängen: a) die Zahlung von bis zu 5 Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungssatz des ESZB oder das Zweifache dieses Zinssatzes, in beiden Fällen bezogen auf den Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts; b) die Verpflichtung des betreffenden Instituts, bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten unverzinsliche Einlagen von bis zum Dreifachen des Betrags der Mindestreserveunterschreitung zu halten. Die Laufzeit der Einlagen darf den Zeitraum, in dem das Institut die Mindestreservepflicht nicht einhält, nicht überschreiten. (2) Bei der Verhängung einer Sanktion nach Maßgabe von Absatz 1 gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Grundsätze und Verfahren. Artikel 2 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 4 jener Verordnung gelten jedoch nicht, und die in Artikel 3 Absätze 6, 7 und 8 jener Verordnung genannten Fristen werden auf 15 Tage verkürzt. (3) Kommt ein Institut anderen als den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen aus dieser Verordnung oder aus damit zusammenhängenden Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht nach, so gelten die für solche Versäumnisse in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Sanktionen sowie die darin bestimmten Grenzen und Bedingungen, innerhalb deren bzw. unter denen solche Sanktionen verhängt werden können. Artikel 8 Schlußbestimmungen Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die übrigen Artikel gelten ab dem 1. Januar 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. November 1998. Im Namen des Rates Der Präsident R. EDLINGER (1) ABl. C 246 vom 6. 8. 1998, S. 6. (2) ABl. C 328 vom 26. 10. 1998. (3) Stellungnahme vom 8. Oktober 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.