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Document 31998D0571

    98/571/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/20/EG mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfüllen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2967) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 277 vom 14.10.1998, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/11/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006D0766

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/571/oj

    31998D0571

    98/571/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/20/EG mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfüllen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2967) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 277 vom 14/10/1998 S. 0042 - 0043


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/20/EG mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfuellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2967) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/571/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (2), insbesondere auf Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Entscheidung 97/20/EG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 97/565/EG (4), enthält die Liste der Drittländer, aus denen zum Verzehr bestimmte lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form eingeführt werden können.

    In der Entscheidung 98/569/EG der Kommission (5) sind die besonderen Einfuhrbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Tunesien festgelegt.

    Daher empfiehlt es sich, Tunesien in die Liste der Drittländer aufzunehmen, aus denen die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zugelassen ist.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 97/20/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. Oktober 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1.

    (2) ABl. L 24 vom 30. 1. 1998, S. 31.

    (3) ABl. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 46.

    (4) ABl. L 232 vom 23. 8. 1997, S. 15.

    (5) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

    Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr zum Verzehr bestimmter lebender Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form zugelassen ist

    I. Drittländer, die Gegenstand einer spezifischen Entscheidung im Sinne der Richtlinie 91/492/EWG des Rates sind

    Australien

    Chile

    Südkorea

    Marokko

    Peru

    Tunesien

    Türkei

    II. Drittländer, die Gegenstand einer vorläufigen Entscheidung im Sinne der Entscheidung 95/408/EWG des Rates sein können

    Kanada

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Grönland

    Färöer

    Neuseeland

    Thailand (nur für Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Entscheidung 93/25/EWG der Kommission sterilisiert oder hitzebehandelt wurden)

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