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Document 31998R1729
Commission Regulation (EC) No 1729/98 of 4 August 1998 fixing the advance on the aid for lemons for the 1998/99 marketing year
Verordnung (EG) Nr. 1729/98 der Kommission vom 4. August 1998 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfevorauszahlung für Zitronen im Wirtschaftsjahr 1998/99
Verordnung (EG) Nr. 1729/98 der Kommission vom 4. August 1998 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfevorauszahlung für Zitronen im Wirtschaftsjahr 1998/99
ABl. L 217 vom 5.8.1998, p. 4–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1999
Verordnung (EG) Nr. 1729/98 der Kommission vom 4. August 1998 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfevorauszahlung für Zitronen im Wirtschaftsjahr 1998/99
Amtsblatt Nr. L 217 vom 05/08/1998 S. 0004 - 0004
VERORDNUNG (EG) Nr. 1729/98 DER KOMMISSION vom 4. August 1998 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfevorauszahlung für Zitronen im Wirtschaftsjahr 1998/99 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (1), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1145/98 (3), kann die Erzeugerorganisation bei Orangen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas und Zitronen, die im Rahmen von Verträgen geliefert werden, für jedes Erzeugnis und jeden Lieferzeitraum einen Antrag auf Beihilfevorauszahlung stellen. Gemäß Absatz 2 desselben Artikels beträgt die Höhe der im voraus gezahlten Beihilfe 70 % der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 aufgeführten Beträge. Gemäß Absatz 5 des genannten Artikels kann der Prozentsatz von 70 % gekürzt werden, wenn sich die Gefahr einer Überschreitung der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzten Verarbeitungsschwellen abzeichnet. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 die nach Lieferzeiträumen aufgeschlüsselte Vertragsmenge für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1998/99 mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben und angesichts der in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 mit Beihilfen verarbeiteten Mengen besteht die Gefahr einer Überschreitung der Verarbeitungsschwelle für diese Erzeugnisse. Die Beihilfevorauszahlung für das Wirtschaftsjahr 1998/99 muß daher gekürzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 wird die Höhe der Beihilfevorauszahlung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 auf 31 % der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 aufgeführten Beihilfebeträge für Zitronen festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. August 1998 Für die Kommission Monika WULF-MATHIES Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 49. (2) ABl. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 15. (3) ABl. L 159 vom 3. 6. 1998, S. 29.