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Document 31998R1728

Verordnung (EG) Nr. 1728/98 der Kommission vom 4. August 1998 zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Zitronen im Wirtschaftsjahr 1997/98

ABl. L 217 vom 5.8.1998, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1728/oj

31998R1728

Verordnung (EG) Nr. 1728/98 der Kommission vom 4. August 1998 zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Zitronen im Wirtschaftsjahr 1997/98

Amtsblatt Nr. L 217 vom 05/08/1998 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 1728/98 DER KOMMISSION vom 4. August 1998 zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Zitronen im Wirtschaftsjahr 1997/98

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wird für Zitronen eine Verarbeitungsschwelle von 444 000 Tonnen festgesetzt. Gemäß Absatz 2 werden Überschreitungen der Verarbeitungsschwellen für jedes Wirtschaftsjahr anhand der in den letzten drei Wirtschaftsjahren - einschließlich des laufenden Wirtschaftsjahres - durchschnittlich mit Beihilfen verarbeiteten Mengen festgestellt. Gemäß Absatz 3 wird bei Feststellung einer Überschreitung die im Anhang der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse festgelegte Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr je Tranche von 4 440 Tonnen der Überschreitung um 1 % gekürzt.

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1145/98 (3), für das Wirtschaftsjahr 1997/98 die Menge der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Verarbeitung gelieferten Zitronen mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben und angesichts der in den Wirtschaftsjahren 1995/96 und 1996/97 mit Beihilfen verarbeiteten Mengen wurde eine Überschreitung der Verarbeitungsschwelle festgestellt von 160 991 Tonnen. Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzten Beihilfebeträge für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 müssen daher um 36 % gekürzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Tabellen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzten Beihilfebeträge für Zitronen werden für das Wirtschaftsjahr 1997/98 um 36 % gekürzt.

Bei der Zahlung dieser Beihilfe werden bereits erfolgte Vorauszahlungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 1998

Für die Kommission

Monika WULF-MATHIES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 49.

(2) ABl. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 15.

(3) ABl. L 159 vom 3. 6. 1998, S. 29.

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