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Dokument 31998R1435

Verordnung (EG) Nr. 1435/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zum Verbot der Einfuhr Roten Thuns (Thunnus thynnus) mit Ursprung in Belize, Honduras und Panama

ABl. L 191 vom 7.7.1998, lk 13—14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dokumendi õiguslik staatus Kehtetud, Kehtetuks muutumise kuupäev: 10/10/2000; Aufgehoben durch 300R2092

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1435/oj

31998R1435

Verordnung (EG) Nr. 1435/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zum Verbot der Einfuhr Roten Thuns (Thunnus thynnus) mit Ursprung in Belize, Honduras und Panama

Amtsblatt Nr. L 191 vom 07/07/1998 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1435/98 DES RATES vom 29. Juni 1998 zum Verbot der Einfuhr Roten Thuns (Thunnus thynnus) mit Ursprung in Belize, Honduras und Panama

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Schutz der Fischbestände als erschöpflicher Naturschatz stellt eine absolute Notwendigkeit dar, und zwar sowohl im Interesse des biologischen Gleichgewichts als auch im Hinblick auf die globale Ernährungssicherheit.

Da es sich um Fischbestände handelt, die in internationalen Gewässern befischt werden, erkennt die Europäische Gemeinschaft die diesbezügliche Autorität und Verantwortung der zuständigen internationalen Organisationen an und fördert aktiv deren Tätigkeit. Daher unterstützt die Europäische Gemeinschaft die Ziele der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und begrüßt insbesondere die Empfehlungen von 1994 und 1996 zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Programms für die Erhaltung des Roten Thuns.

Die Europäische Gemeinschaft ist seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der ICCAT und daher verpflichtet, die betreffenden Maßnahmen durchzuführen. Die Europäische Gemeinschaft, die die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich besitzt, hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu gewährleisten. Aufgrund der Überfischung des Roten Thuns verabschiedete die ICCAT 1994 einen Aktionsplan, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erhaltung dieser Gattung sicherzustellen. Die Vertragsparteien der ICCAT, deren Fischer verpflichtet sind, weniger Roten Thun zu fischen, können die betreffenden Bestände nur dann wirksam bewirtschaften, wenn alle Nicht-Vertragsparteien an den Maßnahmen der ICCAT zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung mitwirken.

Bereits 1995 stellte die ICCAT fest, daß Belize, Honduras und Panama zu den Ländern gehören, die den Roten Thun auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisation zur Erhaltung der Gattung zuwiderläuft, und stützte ihre Feststellung auf Daten betreffend den Fang, den Handel und die Beobachtung der Schiffe.

Die von der ICCAT bei den drei genannten Ländern eingeleiteten Schritte, mit denen diese veranlaßt werden sollten, an der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung des Roten Thuns mitzuwirken, blieben erfolglos.

Die ICCAT schreibt den Vertragsparteien insbesondere vor, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rotem Thun in beliebiger Form aus Belize, Honduras und Panama zu verbieten. Diese Maßnahme kann beendet werden, sobald feststeht, daß die Fangtätigkeiten dieser Länder mit den Maßnahmen der ICCAT in Einklang gebracht worden sind. Es ist daher notwendig, daß diese Maßnahme von der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird.

Bei dieser Maßnahme sind die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft aus anderen internationalen Übereinkünften berücksichtigt worden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für Roten Thun (Thunnus thynnus) mit Ursprung in Belize, Honduras und Panama der KN-Codes 0302 39 11, 0302 39 91, 0303 49 21, 0303 49 23, 0303 49 29, ex 0303 49 90, ex 0304 10 98, ex 0304 20 45, ex 0305 20 00, ex 0305 30 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 90, ex 0305 69 90, ex 1604 14 11, ex 1604 14 16, ex 1604 14 18 und ex 1604 20 70 ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft verboten.

(2) Die Entladung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse im Hinblick auf eine Weiterbeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren ist verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für diejenigen Mengen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, bei denen den zuständigen nationalen Behörden nachgewiesen werden kann, daß sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Weg zum Gebiet der Gemeinschaft waren, und deren Überführung spätestens 14 Tage nach diesem Zeitpunkt wirksam wird.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. COOK

Üles