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Document 31998R1206

    Verordnung (EG) Nr. 1206/98 der Kommission vom 10. Juni 1998 zur Festsetzung der Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention für das Haushaltsjahr 1999

    ABl. L 166 vom 11.6.1998, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1206/oj

    31998R1206

    Verordnung (EG) Nr. 1206/98 der Kommission vom 10. Juni 1998 zur Festsetzung der Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention für das Haushaltsjahr 1999

    Amtsblatt Nr. L 166 vom 11/06/1998 S. 0035 - 0036


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1206/98 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1998 zur Festsetzung der Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention für das Haushaltsjahr 1999

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Garantie (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 (2), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 muß die systematische Wertberichtigung der zur öffentlichen Intervention angekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ankaufs vorgenommen werden; aus diesem Grund legt die Kommission vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Prozentsatz der Wertberichtigung fest; dieser Prozentsatz entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses.

    Nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 kann die Kommission die Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs zur Intervention auf einen Bruchteil dieses Prozentsatzes beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % betragen darf. Es erscheint angezeigt, Koeffizienten festzulegen für das Rechnungsjahr 1999, die von den Interventionsstellen auf die monatlichen Ankaufswerte der Erzeugnisse angewendet werden können, um die Beträge der Wertberichtigung zu erhalten.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Wert der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die nach dem Ankauf zur öffentlichen Intervention von den Interventionsstellen zwischen dem 1. Oktober 1998 und dem 30. September 1999 eingelagert oder übernommen werden, wird um einen Prozentsatz berichtigt, der der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses entspricht.

    Artikel 2

    Um den Betrag der Wertberichtigung festzustellen, wenden die Interventionsstellen auf den Wert der monatlich angekauften Erzeugnisse die im Anhang aufgeführten Koeffizienten an.

    Die auf diese Weise bestimmten Ausgabenbeträge werden der Kommission im Rahmen der Meldungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 296/96 der Kommission (3) übermittelt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Oktober 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Juni 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

    (2) ABl. L 163 vom 2. 7. 1996, S. 10.

    (3) ABl. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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