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Document 31998D0226

    98/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. März 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/216/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 85 vom 20.3.1998, p. 34–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/05/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/226/oj

    31998D0226

    98/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. März 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/216/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 085 vom 20/03/1998 S. 0034 - 0036


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. März 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/216/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (98/226/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In den Niederlanden sind Ausbrüche von klassischer Schweinepest festgestellt worden.

    Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, Schweinesperma, -eizellen und -embryonen können diese Ausbrüche die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

    Die Niederlande haben Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen.

    Aufgrund der Seuchenlage hat die Kommission die Entscheidung 97/216/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden und zur Aufhebung der Entscheidung 97/122/EG (4) erlassen.

    Angesichts der Seuchenentwicklung müssen die mit der Entscheidung 97/216/EG eingeführten Maßnahmen geändert werden.

    Da es möglich ist, geographische Gebiete abzugrenzen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, können die Handelsbeschränkungen regional angewendet werden.

    Um jede weitere Verschleppung der klassischen Schweinepest zu verhindern, haben die niederländischen Behörden bereits eine Sonderregelung für die Verbringung lebender Schweine aus bestimmten Gebieten ihres Hoheitsgebiets in die restlichen Landesteile getroffen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Niederlande versenden keine Schweine in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, die Tiere stammen aus einem anderen als dem im Anhang abgegrenzten Gebiet.

    (2) Schweine, die aus dem Gebiet außerhalb des im Anhang abgegrenzten Gebiets in andere Mitgliedstaaten versendet werden, müssen auf direktem Wege vom Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort, Bestimmungsbetrieb bzw. Bestimmungsschlachthof befördert werden.

    (3) Zucht- und Nutzschweine, die aus dem Gebiet außerhalb des im Anhang abgegrenzten Gebiets in andere Mitgliedstaaten versendet werden, stammen aus Betrieben, in die in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt worden sind.

    (4) Schweine aus Gebieten, die außerhalb des im Anhang abgegrenzten Gebietes liegen, dürfen nur in andere Mitgliedstaaten versendet werden, wenn die zentrale Veterinärbehörde und die zuständigen lokalen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats drei Tage im voraus von der zuständigen lokalen Veterinärbehörde entsprechend benachrichtigt werden.

    (5) Die Niederlande versenden keine Schweine aus dem im Anhang abgegrenzten Gebiet in andere Teile ihre Hoheitsgebiets.

    Artikel 2

    Die Niederlande versenden kein Schweinesperma in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, das Sperma stammt von Ebern, die in einer außerhalb des im Anhang abgegrenzten Gebiets gelegenen Besamungsstation im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a) der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (5) gehalten werden.

    Artikel 3

    (1) Die in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (6) vorgesehene Gesundheitsbescheinigung, die Schweinesendungen aus den Niederlanden beiliegen muß, ist um folgenden Vermerk zu ergänzen:

    "Tiere gemäß der Entscheidung 98/226/EG der Kommission vom 19. März 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/216/EWG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden".

    (2) Die in der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vorgesehene Gesundheitsbescheinigung, die Ebersperma aus den Niederlanden beiliegen muß, ist um folgenden Vermerk zu ergänzen:

    "Sperma gemäß der Entscheidung 98/226/EG der Kommission vom 19. März 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/216/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden".

    Artikel 4

    (1) Die Niederlande stellen sicher, daß Fahrzeuge, die Schweine aus Gebieten außerhalb des im Anhang abgegrenzten Gebietes in andere Mitgliedstaaten befördern, das im Anhang abgegrenzte Gebiet nicht passieren.

    (2) Die Niederlande stellen sicher, daß Fahrzeuge, auf denen Schweine befördert wurden, nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, und Transportunternehmer sind verpflichtet, die Desinfektion nachzuweisen.

    Artikel 5

    Artikel 1 der Entscheidung 97/216/EWG der Kommission wird hiermit aufgehoben.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. März 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (3) ABl. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

    (4) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 24.

    (5) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 62.

    (6) ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

    ANHANG

    Der Teil des niederländischen Hoheitsgebiets innerhalb folgender Angrenzungen:

    - deutsch-niederländische Grenzlinie zwischen dem Schnittpunkt mit dem Bijland-Kanal in der Gemeinde Millingen an de Rijn und dem Drielandenpunt (Dreilandeck) im Dorf Vaals;

    - belgisch-niederländische Grenzlinie zwischen Vaals und dem Schelde-Rhein-Kanal;

    - Schelde-Rhein-Kanal in nördlicher Richtung über die Autobahn A 58 hinaus bis zur Einmündung in den Fluß Volkerak;

    - Fluß Volkerak bis zur Einmündung in den Fluß Hollands Diep am Schnittpunkt Hellegatsplein, entlang dem Fluß Hollands Diep über die Autobahn A 16 hinaus bis zur Einmündung in den Fluß Nieuwe Merwede und weiter bis zu dessen Einmündung in den Fluß Waal;

    - Fluß Waal - in Gorinchem über die Autobahn A 27, in Zaltbommel über die Autobahn A 2 und in Nijmegen über die Autobahn A 325 hinaus - bis zur deutschniederländischen Grenze in der Gemeinde Millingen aan de Rijn.

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