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Document 31996R2058
Commission Regulation (EC) No 2058/96 of 28 October 1996 opening and providing for the management of a tariff quota for broken rice of CN code 1006 40 00 for production of food preparations of CN code 1901 10
Verordnung (EG) Nr. 2058/96 der Kommission vom 28. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN- Codes 1901 10
Verordnung (EG) Nr. 2058/96 der Kommission vom 28. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN- Codes 1901 10
ABl. L 276 vom 29.10.1996, p. 7–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 27/06/2012; Aufgehoben durch 32012R0480
29.10.1996 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2058/96 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 1996
zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Diese Zugeständnisse beinhalten ein zollfreies Zollkontingent von 1 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00, der jährlich für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 eingeführt werden kann.
Um die ordnungsgemäße Verwaltung der genannten Regelung sicherzustellen, sind besondere Bestimmungen für die Antragstellung und die Lizenzerteilung zu erlassen. Diese Bestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (3), oder weichen von ihr ab.
Besondere Bestimmungen sind vorzusehen, um zu gewährleisten, daß der eingeführte Bruchreis nicht den vorgesehenen Verwendungszwecken entzogen wird. Um bei der Einfuhr die Zollbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muß der Einführer sich daher verpflichten, die Erzeugnisse der vorgesehenen Bestimmung zuzuführen, und eine Sicherheit in Höhe des nicht erhobenen Zolls leisten. Die Festsetzung einer angemessenen Verarbeitungsfrist ist für eine zügige Durchführung der Regelung erforderlich. Beim Versand der Waren stellt der Mitgliedstaat, der die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt hat, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/96 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/96 (5), ein Kontrollexemplar T 5 aus, das als geeignetes Dokument für den Nachweis der Verarbeitung gilt. Erfolgt die Verarbeitung in dem Mitgliedstaat, der die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt hat, so kann der Nachweis der Verarbeitung durch ein gleichwertiges einzelstaatliches Dokument erbracht werden.
Die Sicherheit wird zwar geleistet, um die Zahlung einer etwa entstehenden Einfuhrzollschuld zu gewährleisten, bei der Freigabe der Sicherheit ist es aber angebracht, eine gewisse Flexibilität einzuführen.
Es ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/96 (7), im Rahmen der vorliegenden Verordnung Anwendung finden.
Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 25 ECU je Tonne festzusetzen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung wird ein jährliches zollfreies Zollkontingent von 1 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 eröffnet, der für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 bestimmt ist.
Artikel 2
(1) Der Antrag auf Einfuhrlizenz muß sich auf eine Menge von mindestens 5 Tonnen und höchstens 500 Tonnen Bruchreis belaufen.
(2) Dem Lizenzantrag sind beigefügt:
— |
der Nachweis, daß es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche oder juristische Person handelt, die seit mindestens zwölf Monaten eine Geschäftstätigkeit auf dem Sektor Reis ausübt und die in dem Mitgliedstaat der Antragstellung eingetragen ist; |
— |
eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers, daß er nur einen Antrag eingereicht hat. Sollte der Antragsteller mehr als einen Antrag auf Einfuhrlizenz einreichen, sind alle Anträge unzulässig. |
(3) In Feld 7 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz wird das Herkunftsland angegeben und „Ja“ angekreuzt.
(4) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten:
a) |
in Feld 20 eine der folgenden Angaben:
|
b) |
in Feld 24 eine der folgenden Angaben:
|
(5) Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 beträgt die Sicherheit für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Einfuhrlizenzen 25 ECU je Tonne.
Artikel 3
(1) Am Tag der Einreichung der Lizenzanträge teilen die Mitgliedstaaten den Kommissionsstellen per Telex oder Telefax die nach Herkunftsländern aufgeschlüsselten Mengen mit, für die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gestellt wurden, sowie den Namen des Antragstellers und seine Anschrift.
(2) Die Einfuhrlizenz wird am elften Arbeitstag nach Einreichung des Antrags erteilt, vorausgesetzt, daß die in Artikel 1 vorgesehene Menge noch nicht erreicht ist.
(3) An dem Tag, an dem die beantragten Mengen die in Artikel 1 vorgesehene Menge überschreiten, setzen die Kommissionsstellen einen einheitlichen Kürzungssatz für die beantragten Mengen fest. Sie teilen den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Einreichung der Lizenzanträge mit.
(4) Führt die in Absatz 3 vorgesehene Kürzung zu einer oder mehreren Mengen von weniger als 20 Tonnen je Antrag, so teilt der Mitgliedstaat die Gesamtheit dieser Mengen mittels Auslosung von Partien zu 20 Tonnen und gegebenenfalls einer Restpartie unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern auf.
(5) Sollte die Menge, für welche die Einfuhrlizenz erteilt wird, unter der beantragten Menge liegen, so wird der Betrag der in Artikel 2 Absatz 5 vorgesehenen Sicherheit entsprechend gesenkt.
(6) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die Rechte, die sich aus der Einfuhrlizenz ergeben, nicht übertragbar.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission per Telex oder Telefax nachstehende Angaben:
a) |
innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Lizenzerteilung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Angabe des Datums, des Herkunftlandes sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers; |
b) |
bei Annullierung der Lizenz innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Annullierung die davon betroffenen Mengen sowie Namen und Anschrift der Inhaber der annullierten Lizenzen; |
c) |
am letzten Arbeitstag jedes Monats, der auf den Monat der Abfertigung zum freien Verkehr folgt, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, die tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt worden sind. |
Die vorgenannten Angaben sind getrennt von den Angaben über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Reis und nach denselben Bestimmungen mitzuteilen.
Artikel 5
(1) Die Zollbefreiung wird nur unter folgenden Bedingungen gewährt:
a) |
Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verpflichtet sich der Einführer schriftlich, die gesamte angemeldete Ware gemäß den Angaben in Feld 20 der Lizenz innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Erklärung über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu verarbeiten; |
b) |
bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr leistet der Einführer eine Sicherheit in Höhe des Betrags, der dem Einfuhrzoll für Bruchreis in der Kombinierten Nomenklatur entspricht. |
(2) Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gibt der Einführer als Verarbeitungsort entweder den Namen eines Verarbeitungsunternehmens und einen Mitgliedstaat oder höchstens fünf verschiedene Verarbeitungsbetriebe an. Beim Versand der Waren stellt der Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T 5 aus, das gemäß den in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegten Modalitäten auch als Nachweis der Verarbeitung dient.
Erfolgt die Verarbeitung in dem Mitgliedstaat, der die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt hat, so kann der Nachweis der Verarbeitung durch ein gleichwertiges einzelstaatliches Dokument erbracht werden.
(3) Das Kontrollexemplar T 5 enthält
a) |
in Feld 104 eine der folgenden Angaben:
|
b) |
in Feld 107 eine der folgenden Angaben:
|
(4) Außer im Fall höherer Gewalt wird die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Sicherheit freigegeben, wenn der Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde, den Nachweis erbringt, daß die gesamte in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge zu dem in der Einfuhrlizenz angegebenen Erzeugnis verarbeitet wurde. Die Verarbeitung gilt als erfolgt, wenn das Erzeugnis innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Frist entweder in einem oder mehreren Betrieben, die zu dem in Artikel 5 Absatz 2 angegebenen Unternehmen gehören und sich in dem dort genannten Mitgliedstaat befinden, oder in einem oder mehreren der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Betrieben hergestellt wurde.
Für die in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren, die nicht innerhalb der genannten Frist verarbeitet wurden, wird die freizugebende Sicherheit je Tag der Fristüberschreitung um 2 % gekürzt.
(5) Der Nachweis über die Verarbeitung ist den zuständigen Behörden binnen sechs Monaten nach Ablauf der Verarbeitungsfrist zu erbringen.
Wird der Nachweis nicht innerhalb der in diesem Absatz festgesetzten Frist erbracht, so wird die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene und gegebenenfalls bereits gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 gekürzte Sicherheit je Tag der Fristüberschreitung um 2 % gekürzt.
Der nicht freigegebene Betrag der Sicherheit wird als Zoll einbehalten.
Artikel 6
(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge nicht höher sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.
(2) Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist anwendbar.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 1996
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABI. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.
(2) ABI. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.
(3) ABI. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.
(4) ABI. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.
(5) ABI. Nr. L 218 vom 28. 8. 1996, S. 1.
(6) ABI. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.
(7) ABI. Nr. L 190 vom 31. 7. 1996, S. 23.