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Document 31995R1172
Council Regulation (EC) No 1172/95 of 22 May 1995 on the statistics relating to the trading of goods by the Community and its Member States with non-member countries
Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern
Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern
ABl. L 118 vom 25.5.1995, p. 10–14
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Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern
Amtsblatt Nr. L 118 vom 25/05/1995 S. 0010 - 0014
VERORDNUNG (EG) Nr. 1172/95 DES RATES vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die gemeinschaftliche Außenhandelsstatistik stellt für die Zwecke der gemeinsamen Handelspolitik ein unentbehrliches Instrument dar. Sie muß daher nach einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Methodik erstellt werden. Aus Gründen der Effizienz müssen jedoch Organisation und Ausführung der Datenerhebung und -auswertung gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten übertragen werden. Die Kommission muß die Integration und die Verbreitung der gemeinschaftlichen Ergebnisse sicherstellen. In der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (2), sind die methodischen Grundlagen für alle diese Statistiken festgelegt. Seit Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2954/85 des Rates vom 22. Oktober 1985 mit Maßnahmen zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (3) und der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (4) sind einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 doppeldeutig geworden. Die Statistiken über den Warenverkehr der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern müssen weiterhin auf der Grundlage von Zollverfahren erstellt werden. Es empfiehlt sich lediglich, die bereits vorhandenen Bestimmungen an die im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes vorgenommenen Änderungen des Zollrechts anzupassen. Von diesen Statistiken sind die Durchfuhrstatistik, die Statistik des Zollagerverkehrs und die Statistik der Freizonen und Freilager noch nicht durch harmonisierte Rechtsvorschriften geregelt. Die technischen Bestimmungen zur Erstellung der Außenhandelsstatistik sollten vorzugsweise in die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung aufgenommen werden. Eine Erneuerung der einschlägigen Rechtsvorschriften erscheint zweckmäßig, um durch Konsolidierung der geltenden Rechtstexte und einige terminologische Klarstellungen die Transparenz zu erhöhen. Die einheitliche Anwendung dieser Verordnung muß gewährleistet werden; zu diesem Zweck ist ein gemeinschaftliches Verfahren vorzusehen, das es ermöglicht, die Durchführungsbestimmungen innerhalb der entsprechenden Fristen festzulegen. Ferner ist ein Ausschuß einzusetzen, um eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich zu gewährleisten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erstellen die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern nach den in dieser Verordnung festgelegten Regeln. KAPITEL I Allgemeine Vorschriften Artikel 2 Unbeschadet besonderer Bestimmungen gelten im Sinne dieser Verordnung als: a) Warenverkehr mit Drittländern: jegliches Verbringen von Waren aus einem Drittland in die Gemeinschaft oder umgekehrt; b) Waren: alle beweglichen Güter, einschließlich des elektrischen Stroms; c) Gemeinschaftswaren: Waren nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5); d) Nichtgemeinschaftswaren: Waren nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; e) Drittland: jedes Land oder Gebiet, das nicht zum statistischen Erhebungsgebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 gehört. Artikel 3 (1) Das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten entspricht dem Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 definiert ist. (2) Abweichend von Absatz 1 umfaßt das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft die Insel Helgoland, jedoch nicht die französischen überseeischen Departements und die Kanarischen Inseln. Artikel 4 (1) Gegenstand der Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern sind alle Waren, die, nachdem sie in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft gelangt sind oder bevor sie dieses Gebiet verlassen, eine zollrechtliche Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erhalten. Diese Statistiken beziehen auch die Waren ein, die keine zollrechtliche Bestimmung erhalten können und Gegenstand des Warenverkehrs zwischen Teilen des statistischen Erhebungsgebietes der Gemeinschaft und den französischen überseeischen Departements oder den Kanarischen Inseln sind. Ferner beziehen diese Statistiken gemäß den Bestimmungen, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festlegt, bestimmte Waren ein, die nicht Gegenstand einer Verbringung sind oder die keine zollrechtliche Bestimmung erhalten. Nicht Gegenstand dieser Statistiken sind hingegen die Waren nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91. (2) Absatz 1 gilt sowohl für Nichtgemeinschaftswaren als auch für Gemeinschaftswaren, unabhängig davon, ob sie Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind oder nicht. Artikel 5 (1) Die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern umfassen folgende Einzelstatistiken: - die Außenhandelsstatistik, - die Durchfuhrstatistik, - die Statistik des Zollagerverkehrs, - die Statistik der Freizonen und Freilager. (2) Die Waren nach Artikel 4 können Gegenstand mehrerer Einzelstatistiken sein. Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 21 die Bestimmungen darüber, wie Überschneidungen der Einzelstatistiken quantifiziert werden können. KAPITEL II Die Außenhandelsstatistik Artikel 6 (1) Von den Waren nach Artikel 4 sind Gegenstand der Außenhandelsstatistik: a) Waren, die in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft gelangt sind und - dort dem Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unterstellt werden; - unter Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 fallen; b) Waren, die das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen und - dort dem Zollverfahren der Ausfuhr oder der passiven Veredelung unterstellt werden; - als zollrechtliche Bestimmung die Wiederausfuhr im Anschluß an eine aktive Veredelung oder gegebenenfalls an eine Umwandlung haben; - unter Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 fallen. c) Waren, die unter Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 fallen. (2) Die Kommission kann ergänzende Bestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen, um die Tragweite des Absatzes 1 aufrechtzuerhalten, wobei der Entwicklung des gemeinschaftlichen Zollrechts und den Bestimmungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, welche die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten geschlossen haben und sich auf die Statistiken beziehen oder sich auf die Statistiken auswirken. Artikel 7 Unbeschadet des Artikels 23 wird als Datenträger für die statistischen Informationen der Vordruck des Einheitspapiers benutzt, der gemäß Artikel 205 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 betreffend gewisse Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) für die Anmeldung zu einer der in Artikel 6 genannten zollrechtlichen Bestimmungen verwendet wird. Artikel 8 (1) Auf dem Datenträger für die statistischen Informationen werden die Waren unbeschadet des Artikels 23 nach Warenarten gemäß dem Zollrecht bezeichnet. (2) Für jede Warenart ist bei der Einfuhr die Codenummer des TARIC nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (7) und bei der Ausfuhr die Codenummer der Kombinierten Nomenklatur anzugeben. (3) Die Ware ist auch dann gemäß den Absätzen 1 und 2 zu benennen, wenn andere gemeinschaftliche Vorschriften gleichzeitig eine Benennung der Ware nach anderen Nomenklaturen erfordern. Artikel 9 (1) Unbeschadet des Zollrechts und des Artikels 23 sind auf dem Datenträger für die statistischen Informationen die Länder so zu benennen, daß sie der ihnen entsprechenden Position des Länderverzeichnisses für die Statistiken des Außenhandels und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zugeordnet werden können, das von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 erstellt wird. (2) Für jedes Land ist die in dem Länderverzeichnis nach Absatz 1 vorgesehene Codenummer anzugeben. (3) Ausschließlich in der Phase der Datenerhebung brauchen die Mitgliedstaaten die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Artikel 10 (1) Unbeschadet der Bestimmungen zum Einheitspapier werden für jede gemäß Artikel 8 Absatz 1 klassifizierte Warenart auf dem Datenträger für die statistischen Informationen die folgenden Daten angegeben: a) die zollrechtliche Bestimmung oder das statistische Verfahren; b) für die Einfuhrwaren nach Artikel 6 Absatz 1 das Ursprungsland oder in dem von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 näher zu bestimmenden Fall das Versendungsland; c) für die Ausfuhrwaren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) das Bestimmungsland; d) die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten; e) der statistische Wert der Waren; f) der Verkehrszweig an der Grenze; g) ab 1. Januar 1996 der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft; h) die Präferenz entsprechend der im Zollrecht vorgesehenen Kodifizierung; i) die Staatszugehörigkeit des die Grenze überschreitenden Beförderungsmittels; j) das Behältnis. (2) Unbeschadet des Zollrechts kann die Kommission nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren zu der Liste in Absatz 1 die folgenden Angaben hinzufügen, wobei sie für jede einzelne Angabe festlegt, von welchem Zeitpunkt an sie auf dem Datenträger für die statistischen Informationen einzutragen ist: a) der in Rechnung gestellte Betrag; b) die Art des Geschäftes; c) die Lieferbedingungen. (3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß folgende Daten auf dem Datenträger für die statistische Information eingetragen werden, um nationalen Erfordernissen zu entsprechen: - für die Waren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Bestimmungsmitgliedstaat und für die Waren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat; - andere, nicht in Absatz 1 erwähnte Daten, sofern die Lieferung dieser Daten mit den Bestimmungen zum Einheitspapier zu vereinbaren ist. (4) Unbeschadet des Zollrechts werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt: - die Definitionen der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Absatz 3 erster Gedankenstrich erwähnten Angaben; - die Bestimmungen, nach denen ihre Eintragung auf dem Datenträger für die statistischen Informationen erfolgt. Artikel 11 Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bereiten die Außenhandelsstatistik anhand der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Angaben entsprechend den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassenen Bestimmungen auf. Artikel 12 (1) Die statistische Schwelle ist definiert als die in Wert oder in Eigenmasse ausgedrückte Grenze, unterhalb der keine Ergebnisse aufbereitet werden. (2) Die statistischen Schwellen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt. Artikel 13 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln monatlich ihre gemäß Artikel 11 aufbereiteten Ergebnisse der Monatsstatistik des Handels mit Drittländern, einschließlich der entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten im Bereich der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (8). Die genannte Verordnung regelt die vertrauliche Behandlung von Informationen. (2) Die technischen Modalitäten der Übermittlung werden erforderlichenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt. Artikel 14 Die Kommission bereitet die Ergebnisse der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse auf und stellt sie den Benutzern in der Gliederung gemäß den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur zur Verfügung. Artikel 15 Unbeschadet des Zollrechts werden die Bestimmungen zur Vereinfachung der statistischen Information von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen. KAPITEL III Die Durchfuhrstatistik, die Statistik des Zollagerverkehrs und die Statistik der Freizonen und Freilager Artikel 16 (1) Die Erstellung der Statistiken im Sinne der Artikel 17 bis 19 durch die Mitgliedstaaten ist fakultativ. (2) Die einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten bleiben bei fehlender gemeinschaftlicher Harmonisierung weiterhin anwendbar. Artikel 17 Gegenstand der Durchfuhrstatistik sind diejenigen Waren nach Artikel 4, die in das statistische Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaates gelangen und, bevor sie ihn in einem zollrechtlichen Versandverfahren wieder verlassen, dort eine gewisse Zeit verbleiben oder einem mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Aufenthalt unterworfen sind. Artikel 18 Gegenstand der Statistik des Zollagerverkehrs sind diejenigen Waren nach Artikel 4, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in das Zollagerverfahren übergeführt werden oder für die das Zollagerverfahren beendet ist. Artikel 19 Gegenstand der Statistik der Freizonen und Freilager sind diejenigen Waren nach Artikel 4, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in die Freizonen und Freilager gelangen oder diese verlassen. KAPITEL IV Ausschuß für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern Artikel 20 (1) Es wird ein Ausschuß für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern, im folgenden "Ausschuß" genannt, eingesetzt, dem die Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Der Ausschuß kann alle die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet. Artikel 21 (1) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen werden nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 erlassen. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende nach Maßgabe der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme von Beschlüssen vorgesehen ist, die der Rat auf Vorschlag der Kommission fassen muß. Bei den Abstimmungen im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unverzüglich anwendbar sind. Stimmen diese Maßnahmen jedoch nicht mit der vom Ausschuß abgegebenen Stellungnahme überein, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um höchstens einen Monat ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung verschieben. Der Rat kann innerhalb der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. KAPITEL V Schlußbestimmungen Artikel 22 (1) Die gemäß dieser Verordnung aufbereiteten statistischen Ergebnisse werden verbreitet. Auf Antrag des Ausführers oder Einführers, der bei den zuständigen nationalen Behörden zu stellen ist, werden jedoch die statistischen Ergebnisse, die seine indirekte Identifizierung erlauben, nicht verbreitet, oder sie werden zusammengefaßt, damit bei ihrer Verbreitung die statistische Geheimhaltung gewahrt bleibt. (2) Die Kommission erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 21 die für die einheitliche Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen. Artikel 23 (1) Unbeschadet des Zollrechts kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 vereinfachte Verfahren der Datenerhebung festlegen und insbesondere die Voraussetzungen für eine verstärkte Inanspruchnahme der automatischen Datenverarbeitung und der elektronischen Übermittlung der Informationen schaffen. (2) Die Vorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich bleiben jedoch bis zur Einführung der in Absatz 1 genannten Verfahren oder zur Berücksichtigung ihrer besonderen verwaltungsmäßigen Organisation weiterhin gültig. Artikel 24 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 21 genannten Durchführungsbestimmungen. Ab diesem Zeitpunkt werden die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 und die Verordnung (EWG) Nr. 200/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über die Anpassung der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft an die Richtlinien zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Waren und für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (9) aufgehoben. In geltenden gemeinschaftlichen Rechtsakten enthaltene Verweisungen auf die genannten Verordnungen gelten als Verweisungen auf diese Verordnung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 1995. Im Namen des Rates Der Präsident A. MADELIN (1) ABl. Nr. C 5 vom 7. 1. 1994, S. 8. (2) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 (ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 1). (3) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1. (5) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (6) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. (7) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (8) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1. (9) ABl. Nr. L 26 vom 28. 1. 1983, S. 1.