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Document 31994L0060

    Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

    ABl. L 365 vom 31.12.1994, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/60/oj

    31994L0060

    Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

    Amtsblatt Nr. L 365 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 29 S. 0273
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 29 S. 0273


    RICHTLINIE 94/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur Verwirklichung des Binnenmarktes sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

    Die Arbeiten zur Verwirklichung des Binnenmarktes sollten auch zu einer Verbesserung der Lebensqualität, des Gesundheitsschutzes und der Verbrauchersicherheit beitragen. Die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen fallen in den Rahmen der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über die künftigen Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (4).

    Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben die Entscheidung 90/238/Euratom, EGKS, EWG (5) zum Aktionsplan 1990-1994 im Rahmen des Programms "Europa gegen den Krebs" erlassen.

    Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (6) verzeichneten und als krebserzeugend in die Kategorien 1 oder 2 eingestuften Stoffe können Krebs erzeugen; diese Stoffe und die sie enthaltenden Zubereitungen sollten deshalb im Hinblick auf einen besseren Gesundheitsschutz nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

    Die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als erbgutverändernd in Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, können vererbbare genetische Schäden verursachen. Im Hinblick auf einen besseren Gesundheitsschutz sollten diese Stoffe und sie enthaltende Zubereitungen ebenfalls nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

    Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG verzeichneten und als fortpflanzungsgefährdend in Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffe können angeborene Mißbildungen hervorrufen. Im Hinblick auf einen besseren Gesundheitsschutz sollten auch diese Stoffe und sie enthaltende Zubereitungen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

    Aus Gründen der Transparenz und der Klarheit sollten diese Stoffe entsprechend einem anerkannten Verzeichnis, vorzugsweise dem der IUPAC (Internationale Union für reine und angewandte Chemie), aufgeführt werden. Die Liste der gefährlichen Stoffe des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG wird regelmässig im Wege der Anpassung an den technischen Fortschritt aktualisiert. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Anpassung an den technischen Fortschritt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Richtlinienvorschlag zur Regelung der als krebserzeugend in Kategorie 1 und 2, erbgutverändernd in Kategorie 1 und 2, fortpflanzungsgefährdend in Kategorie 1 und 2 neu eingestuften Stoffe vor, damit diese Richtlinie aktualisiert wird.

    In dem genannten Vorschlag der Kommission werden die Risiken und die Vorteile der neu eingestuften Stoffe sowie die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften betreffend die Risikoanalyse berücksichtigt.

    In Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG sind Grenzwerte für einzelne Konzentrationen solcher Stoffe festgelegt, und in Ermangelung von Grenzwerten sind in Anhang I Tabelle VI der Richtlinie 88/379/EWG (1) für solche Stoffe enthaltende Zubereitungen geltende allgemeine Konzentrationsgrenzen festgelegt.

    Gemäß dem Anhang dieser Richtlinie kann Kreosot aufgrund seines Gehalts an bekannten karzinogenen Stoffen gesundheitsschädlich sein. Daher sollten die Verwendung von Kreosot zur Holzbehandlung sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz eingeschränkt werden.

    Einige Bestandteile von Kreosot sind schwer abbaubar und für Lebewesen in der Umwelt schädlich. Sie können über behandeltes Holz in die Umwelt gelangen.

    Einige chlorierte Lösungsmittel sind gesundheitsschädlich und sollten in Stoffen und Zubereitungen nicht in den öffentlichen Verkehr gebracht werden.

    Bei den mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten Beschränkungen der Verwendung von Kreosot bei der Holzbehandlung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von kreosotbehandeltem Holz, des Inverkehrsbringens und der Verwendung von chlorierten Lösungsmitteln wird dem gegenwärtigen Kenntnisstand bei der Entwicklung sicherer Alternativen Rechnung getragen.

    Die Einschränkungen der Verwendung oder des Inverkehrsbringens, die bestimmte Mitgliedstaaten für die oben erwähnten Stoffe oder sie enthaltende Zubereitungen bereits erlassen haben, beeinflussen unmittelbar die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarkts. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bedürfen daher der Angleichung. Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG (2) ist deshalb entsprechend zu ändern.

    Diese Richtlinie lässt die Gemeinschaftsvorschriften unberührt, in denen die Mindestanforderungen an den Schutz der Arbeitnehmer niedergelegt sind, wie die Richtlinie 89/391/EWG (3) und die darauf beruhenden Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 90/394/EWG (4) - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. Juni 1995 an.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1994.

    Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident K. HÄNSCH Im Namen des Rates Der Präsident K. KINKEL

    (1) ABl. Nr. C 157 vom 24. 6. 1992, S. 6.

    (2) ABl. Nr. C 332 vom 16. 12. 1992, S. 8.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 1994 (ABl. Nr. C 44 vom 14. 2. 1994, S. 2), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juni 1994 (ABl. Nr. C 244 vom 31. 8. 1994, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 1994 (ABl. Nr. C 323 vom 21. 11. 1994).

    (4) ABl. Nr. C 294 vom 23. 11. 1989, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 137 vom 30. 5. 1990, S. 79.

    (6) ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/632/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 338 vom 10. 12. 1991, S. 23).

    (1) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/18/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 46).

    (2) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/659/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1991, S. 36).

    (3) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1.

    ANHANG

    Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird durch folgende Nummern ergänzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANLAGE

    Nummer 29 - Krebserzeugende Stoffe Liste 1, Kategorie 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Liste 2, Kategorie 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Nummer 30 - Erbgutverändernde Stoffe Liste 3, Kategorie 1 In diese Kategorie wurden keine Stoffe eingestuft.

    Liste 4, Kategorie 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Nummer 31 - Fortpflanzungsgefährdende Stoffe Liste 5, Kategorie 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Liste 6, Kategorie 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Die Bezeichnung ,Warfarin' ist in Frankreich nicht zugelassen (dort: ,Coumafène')."

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