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Document 31993R1713

    Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor

    ABl. L 159 vom 1.7.1993, p. 94–98 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1913

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1713/oj

    31993R1713

    Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor

    Amtsblatt Nr. L 159 vom 01/07/1993 S. 0094 - 0098
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0023
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0023


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1713/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1548/93 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 8 sowie Artikel 28a Absatz 5,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (3), insbesondere auf Artikel 19,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 (5) insbesondere auf Artikel 10 und Artikel 25 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, zugunsten der Kanarischen Inseln (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (7), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (8) betreffen insbesondere den Begriff "maßgeblicher Tatbestand". Für den Fall, daß der maßgebliche Tatbestand zu präzisieren ist oder er aus besonderen, mit der Marktorganisation zusammenhängenden Gründen nicht berücksichtigt werden kann, ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 unter Beachtung besonderer Kriterien ein spezifischer maßgeblicher Tatbestand zu bestimmen.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 der Kommission vom 20. Dezember 1978 zur Festlegung bestimmter Regeln für die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und Isoglukose (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3823/92 (10), sind alle maßgeblichen Tatbestände für die Umrechnungskurse festgelegt worden, die auf die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker festgesetzten Beträge anzuwenden sind. Diese maßgeblichen Tatbestände tragen beinahe alle sowohl den in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 niedergelegten Kriterien als auch den Besonderheiten dieser Marktorganisation Rechnung. Daher ist es angezeigt, sie zum überwiegenden Teil beizubehalten und zu diesem Zweck von den einschlägigen Artikeln der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 abzuweichen. Bei dieser Gelegenheit sollten die bereits in den Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 1487/92 (11), Nr. 1488/92 (12), Nr. 2177/92 (13), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 821/93 (14), und (EWG) Nr. 3491/92 (15) enthaltenen Vorschriften über den maßgeblichen Tatbestand übernommen werden. Ausserdem empfiehlt es sich, bei dieser Gelegenheit die maßgeblichen Tatbestände für Denaturierungsprämien und für Produktionserstattungen zu überprüfen und für die Erstattungen den maßgeblichen Tatbestand pauschal zu bestimmen, um so der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten für Zucker Rechnung zu tragen.

    Infolge der neuen agromonetären Regelung werden die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse in Zukunft stärkeren Schwankungen als bisher unterworfen sein. In Anbetracht der Eigenfinanzierungsregelung im Zuckersektor erscheint es daher namentlich zum Schutz der Zuckerrübenerzeuger zweckmässig, künftig für die gesamte Gemeinschaft einen einheitlichen maßgeblichen Tatbestand für die Mindestpreise für Zuckerrüben zu bestimmen. Im Rahmen der Eigenfinanzierungsregelung für den Zuckersektor gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 besteht zwischen diesen Mindestpreisen und den Zuckerpreisen eine enge Verbindung. Ausserdem betreffen alle diese Preise Tätigkeiten, die während des gesamten Wirtschaftsjahres durchgeführt werden. Auch aus Gründen der Kohärenz sollte deshalb gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 die Definition eines besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der der wirtschaftlichen Realität nahekommt, zugrunde gelegt werden, die mit derjenigen vergleichbar ist, welche in der Vergangenheit für die von den Zuckererzeugern erhobene Produktionsabgabe galt. Ähnliche Besonderheiten gelten für die Lagerkostenvergütung.

    In Anbetracht der zahlreichen Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 und der Entwicklung der Regelung in diesem Bereich empfiehlt es sich ferner, die Vorschriften der genannten Verordnung in einem einheitlichen Text zusammenzufassen und eine neue Verordnung zu erlassen. Diese sollte zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 in Kraft treten und von besonderen Übergangsmaßnahmen flankiert werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und der Produktions- bzw. Ergänzungsabgaben gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 28a derselben Verordnung in Landeswährung wird ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs herangezogen, der dem pro rata temporis errechneten Mittel der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse entspricht.

    (2) Zur Umrechnung der Lagerkostenvergütung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 in Landeswährung wird ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs herangezogen, der dem pro rata temporis errechneten Mittel der in dem betreffenden Lagermonat anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse entspricht.

    (3) Die Kommission setzt den in Artikel 1 genannten besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Laufe des Monats fest, der auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgt. Die Kommission setzt den in Absatz 2 genannten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs monatlich für den Vormonat fest.

    Artikel 2

    In Abweichung, je nach Fall, von Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 bzw. Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 und unbeschadet der Möglichkeiten und Bedingungen für die in den Artikeln 13 bis 17 derselben Verordnung vorgesehene Vorausfestsetzung sind die maßgeblichen Tatbestände für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse die im Anhang dieser Verordnung genannten.

    Artikel 3

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die bereits eingeleiteten Geschäfte und Vorgänge.

    (2) Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1487/92, Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1488/92, Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2177/92 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3491/92 werden aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

    (2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 10.

    (3) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23.

    (6) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

    (7) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (8) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

    (9) ABl. Nr. L 359 vom 22. 12. 1978, S. 11.

    (10) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 27.

    (11) ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 7.

    (12) ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 10.

    (13) ABl. Nr. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 71.

    (14) ABl. Nr. L 85 vom 6. 4. 1993, S. 16.

    (15) ABl. Nr. L 353 vom 3. 12. 1992, S. 21.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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