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Document 31992R1734

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1734/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 hinsichtlich einiger Übergangsmaßnahmen im Sektor Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen

ABl. L 179 vom 1.7.1992, p. 120–120 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1734/oj

31992R1734

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1734/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 hinsichtlich einiger Übergangsmaßnahmen im Sektor Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen -

Amtsblatt Nr. L 179 vom 01/07/1992 S. 0120 - 0120
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0013
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0013


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1734/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 hinsichtlich einiger Übergangsmaßnahmen im Sektor Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1624/91 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1789/89 des Rates vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (3), insbesondere auf

Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1789/89 eine Verschärfung und Vereinfachung der Kontrollen beschlossen. Diese Änderungen verlangen insbesondere die Einführung einer die ersten Käufer betreffenden Zulassungsregelung, so daß auf bestimmte Formulare wie die Bescheinigung der Bezahlung des Mindestpreises verzichtet werden kann.

Eine umgehende Änderung der Zulassungsregelung und die entsprechende Aufhebung der Bescheinigung für die Zahlung des Mindestpreises hätten eine zu erhebliche Änderung der Verwaltungsverfahren zur Folge. Ausserdem sollten die bisherigen Verfahren weiterhin vorläufig beibehalten werden, bis eine Neuregelung vorgesehen ist, die in diesem Zusammenhang den vom Rat erlassenen Leitlinien voll gerecht wird. Überdies hat die Kommission dem Rat einen Verordnungsvorschlag zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (4) vorgelegt, in der sie Überlegungen anstellt zu einer möglicherweise wesentlichen Änderung der geltenden Regelung ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94, die ganz sicher Rückwirkungen auf die Sektoren Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen haben wird.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3685/91 (6) sollte deshalb geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 erhält der dritte Unterabsatz folgende Fassung:

"Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt 24 Monate ab dem Monat, der auf den Monat der Erteilung der Bescheinigung folgt. In allen Fällen dürfen die Bescheinigungen zur Beantragung einer Beihilfe nur für die Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen verwendet werden, die spätestens am 30. Juni 1993 einem zugelassenen Verwender geliefert und identifiziert werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 10. (3) ABl. Nr. L 176 vom 23. 6. 1989, S. 11. (4) ABl. Nr. C 303 vom 22. 11. 1991, S. 1. (5) ABl. Nr. L 342 vom 19. 12. 1985, S. 1. (6) ABl. Nr. L 349 vom 18. 12. 1991, S. 40.

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