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Document 31992L0004

    Richtlinie 92/4/EWG der Kommission vom 10. Februar 1992 zur Änderung der Richtlinie 78/663/EWG des Rates zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    ABl. L 55 vom 29.2.1992, p. 96–97 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/01/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1333

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/4/oj

    31992L0004

    Richtlinie 92/4/EWG der Kommission vom 10. Februar 1992 zur Änderung der Richtlinie 78/663/EWG des Rates zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    Amtsblatt Nr. L 055 vom 29/02/1992 S. 0096 - 0097
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 22 S. 0004
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 22 S. 0004


    RICHTLINIE 92/4/EWG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1992 zur Änderung der Richtlinie 78/663/EWG des Rates zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Codex Alimentarius verabschiedeten Spezifikationen und angesichts neuer Produktionstechniken ist die Richtlinie 78/663/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/612/EWG der Kommission (3), zu ändern.

    Der wissenschaftliche Lebensmittelausschuß wurde gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/107/EWG zu den die öffentliche Gesundheit betreffenden Vorschriften gehört.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Richtlinie 78/663/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Juni 1993 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

    Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Februar 1992 Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27. (2) ABl. Nr. L 223 vom 14. 8. 1978, S. 7. (3) ABl. Nr. L 326 vom 24. 11. 1990, S. 58.

    ANHANG

    Der Anhang der Richtlinie 78/663/EWG wird wie folgt geändert:

    a) Unter "E 473 - Zuckerester" erhält der letzte Satz der chemischen Beschreibung folgende Fassung:

    "Zur Herstellung dürfen keine anderen organischen Lösungsmittel als Dimethylsulfoxid, Dimethylformamid, Äthylazetat, Isopropanol, Isobutanol und Methylethylketon verwendet werden."

    b) Unter dem Punkt über Isobutanol ist folgender Wortlaut einzufügen:

    "Methylethylketon / nicht mehr als 10 mg/kg".

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