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Document 31980L0392

Richtlinie 80/392/EWG des Rates vom 18. März 1980 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

ABl. L 100 vom 17.4.1980, p. 32–34 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/392/oj

31980L0392

Richtlinie 80/392/EWG des Rates vom 18. März 1980 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 100 vom 17/04/1980 S. 0032 - 0034
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0117
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0224
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0224
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0018
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0018


RICHTLINIE DES RATES vom 18. März 1980 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (80/392/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 77/93/EWG (2) hat der Rat Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten festgelegt.

Mit Rücksicht auf die seit der Annahme der vorgenannten Richtlinie eingetretene Entwicklung ist die Änderung einiger ihrer Bestimmungen aus den nachstehend dargelegten Gründen erforderlich.

Das Internationale Pflanzenschutzuebereinkommen vom 6. Dezember 1951 ist entgegen den Empfehlungen der Konsultationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) von 1976 und 1979 nicht so geändert worden, daß die in der Richtlinie vorgesehenen Zeugnismodelle eingeführt werden können. Daher muß für eine Übergangszeit das in dem geltenden Text des Übereinkommens vorgesehene Zeugnismodell zugelassen werden.

Bei Saatgut sollten auf Gemeinschaftsebene die Maßnahmen festgelegt werden, die die Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Anforderungen sicherstellen. Die dafür vorgesehene Frist hat nicht ausgereicht und muß daher verlängert werden.

Bei Einfuhren von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern sollten die Dienststellen, die in diesen Ländern zur Erteilung der Zeugnisse zuständig sind, grundsätzlich diejenigen sein, die im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzuebereinkommens hierzu befugt sind. Die Aufstellung von Listen dieser Dienststellen kann zweckmässig sein.

Die in der Richtlinie bei Eichenrundholz vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung der Eichenwelke (Ceratocystis fagacearum) haben sich einerseits als nicht ausreichend und andererseits als unnötig streng erwiesen. Um einen wirksamen Schutz der Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für die Ausdehnung der Maßnahmen auf Eichenschnittholz geschaffen werden. Im übrigen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter bestimmten, gemeinschaftlich vorher festzulegenden Voraussetzungen Ausnahmen von den allgemeinen Anforderungen betreffend die Eichenwelke oder ähnliche Fälle zu gestatten.

Ausserdem empfiehlt es sich, einige Vorschriften der Richtlinie genauer zu formulieren.

Es ist ferner angebracht, die Bestimmungen über den Beginn der Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten mit Rücksicht auf bestehende Schwierigkeiten zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/93/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Diese Richtlinie betrifft, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Holz nur insofern, als es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat.".

2. In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die in Anhang IV Teil A unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Pflanzenerzeugnisse dürfen nur in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, wenn sie von einem amtlichen Zeugnis, aus dem das Ursprungsland dieser Erzeugnisse hervorgeht, begleitet werden.".

3. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) wird gestrichen. (1)ABl. Nr. C 289 vom 19.11.1979, S. 42. (2)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20.

4. In der dänischen Fassung wird in Artikel 6 Nummer 3 das Wort "indföres" durch die Worte "föres ind" ersetzt.

5. In Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "Artikel 6" die Worte "Absätze 1 und 2" eingefügt.

6. In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Abweichend von Unterabsatz 1 entspricht das Pflanzengesundheitszeugnis für eine Übergangsfrist dem Muster des Anhangs zum Internationalen Pflanzenschutzuebereinkommen in seiner ursprünglichen Fassung vom 6. Dezember 1951. Das Ende dieser Frist wird nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.".

7. In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte "vor Ablauf des in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zeitraums festgelegt" durch die Worte "bis zum 31. Dezember 1980 festgelegt" ersetzt.

8. In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

"Restbestände von Zeugnissen nach einem Muster, das früher bei der Weiterversendung angewendet worden ist, können bis zum 31. Dezember 1980 verwendet werden.".

9. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die in Anhang IV Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, ausgenommen die Nummern 1, 3 Buchstabe b), 4 Buchstabe b), 5 und 6 mit Ursprung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in einen anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden dürfen, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs VIII Teil A des Landes, in dem sie ihren Ursprung haben, oder einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Zeugnisses begleitet sind.".

10. In der dänischen Fassung wird in Artikel 10 Absatz 1 das Wort "indföres" durch die Worte "föres ind" ersetzt.

11. In der dänischen Fassung werden in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) die Worte "certifikater forelägges" durch die Worte "certifikater ikke forelägges" ersetzt.

12. In der dänischen Fassung wird in Artikel 11 Absatz 3 letzter Satz das Wort "indförslerne" durch das Wort "sendingerne" ersetzt.

13. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) erhält der Einleitungstext folgende Fassung:

"a) wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um, soweit festgestellt werden kann, sicherzustellen:".

14. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) werden folgende Sätze angefügt:

"Die Zeugnisse werden von Dienststellen erteilt, die hierzu im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzuebereinkommens oder - bei Nichtvertragsstaaten - aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes befugt sind. Nach dem Verfahren des Artikels 16 können Listen der von den einzelnen Drittländern zur Erteilung der Zeugnisse befugten Stellen aufgestellt werden.".

15. In der dänischen Fassung wird in Artikel 12 Absatz 4 das Wort "indförsler" durch das Wort "sendinger" ersetzt.

16. In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer IV werden die Worte "von den Artikeln 5, 10 und 12, wenn es sich um folgendes handelt :" ersetzt durch die Worte "von den Artikeln 5 bis 10 und von Artikel 12, wenn es sich um folgendes handelt:".

17. Im niederländischen Text erhält Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii) folgende Fassung:

"ii) van artikel 5, lid 1, en van artikel 12, lid 1, sub a), derde streepje, voor wat de in bijlage IV, deel A, punten 1 en 5, bedölde eis betreft,".

18. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 16 ermächtigt werden, Ausnahmen vorzusehen, soweit letztere nicht bereits nach Absatz 1 zulässig sind, - von Artikel 4 Absatz 1, soweit Anhang III Teil A Nummer 9 betroffen ist, sowie von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich, soweit Anhang IV Teil A Nummer 24a betroffen ist, für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzuechtungsvorhaben,

- von Artikel 4 Absatz 1, soweit Anhang III Teil A Nummern 1 bis 8 und 10 betroffen sind, sowie von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich hinsichtlich der in Anhang IV Teil A Nummern 2, 3 und 4 genannten Anforderungen,

soweit aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Voraussetzungen: - Ursprung der Pflanzen oder der Pflanzenerzeugnisse,

- eine geeignete Behandlung,

- besondere Schutzvorkehrungen im Hinblick auf die Verwendung der Pflanzen oder der Pflanzenerzeugnisse

festgestellt wird, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.".

19. In der dänischen Fassung werden in Artikel 14 Absatz 4 die Worte "tilfälde, dersom" durch die Worte "tilfälde af, at" ersetzt.

20. In der dänischen Fassung werden in Artikel 19 Buchstabe a) die Worte "paa friske partier frugt" durch die Worte "paa partier af frisk frugt" ersetzt.

21. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um a) die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Beschränkungen binnen vier Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie,

b) den übrigen Vorschriften dieser Richtlinie spätestens am 1. Mai 1980

nachzukommen.".

22. In Artikel 20 erhält der bisherige Absatz 2 die Nummer 3, und folgender Absatz wird eingefügt:

"(2) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 16 auf Antrag ermächtigt werden, einige der Bestimmungen dieser Richtlinie erst nach dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Januar 1981, anzuwenden.".

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Mai 1980 nachzukommen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am 18. März 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. RUFFINI

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