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Document 31979R2973

    Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann

    ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 44–48 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/2006; Aufgehoben durch 32006R1643

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2973/oj

    31979R2973

    Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann

    Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0044 - 0048
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0181
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0167
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0181
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0072
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0072


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2973/79 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2916/79 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zukommen kann (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Vereinigten Staaten von Amerika können für eine Jahresmenge von 5 000 Tonnen Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft eine besondere Behandlung bei der Einfuhr anwenden, sofern dieses Fleisch bestimmten Bedingungen entspricht. Insbesondere muß dieses Fleisch von einer von dem Ausfuhrmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung begleitet sein.

    Diese Bescheinigungen dürfen nur für die Menge von 5 000 Tonnen ausgestellt werden, denen diese Behandlung zugute kommt. Daher ist es notwendig, daß die Genehmigung der Kommission vorliegt, bevor eine Ausfuhrlizenz für das in Frage kommende Fleisch ausgestellt wird. Auch ist es angezeigt, keine Toleranz im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2971/79 (5), für die Menge gelten zu lassen, die über die in der erteilten Lizenz aufgeführte Menge hinausgeht.

    Der Entwurf eines Musters der Bescheinigung und die Einzelheiten der Verwendung müssen vorgesehen werden.

    Zur Überwachung der ausgeführten Mengen sind besondere Vorschriften für den Einfuhrnachweis in das bestimmte Drittland erforderlich. Am besten eignen sich hierfür die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2970/79 (7). Die Rechtsfolge bei Ausbleiben dieses Nachweises muß abschrekkend sein. Zweckmässigerweise ist daher für die in Betracht kommenden Ausfuhrlizenzen eine höhere Kaution vorzusehen als die in der Verordnung (EWG) Nr. 571/78 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2974/79 (9).

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung legt die besonderen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika von jährlich 5 000 Tonnen frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft fest, dem eine besondere Behandlung zugute kommt.

    (2) Das in Absatz 1 aufgeführte Fleisch muß die von dem einführenden Drittland gestellten gesundheitspolizeilichen Bedingungen erfuellen und muß von Tieren stammen, die am Tage der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten binnen eines Monats geschlachtet worden sind.

    Artikel 2

    (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse kann nur in einem Mitgliedstaat erfolgen, der den sanitären Bedingungen entspricht, die das importierende Drittland fordert.

    (2) Im Antrag auf Erteilung der Ausfuhrlizenz und in der Ausfuhrlizenz ist in Feld 13 der Vermerk "Vereinigte Staaten von Amerika" einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr aus dem die Lizenz erteilenden Mitgliedstaat nach der genannten Bestimmung.

    (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am dritten Werktag jeden Monats fernschriftlich die Liste der Antragsteller mit Angabe der Erzeugnismengen, die Gegenstand der in Absatz 2 genannten und in dem Vormonat eingereichten Anträge sind.

    (4) Die Kommission entscheidet über das Ausmaß der Zuteilung der Anträge. Wenn die Mengen, für die Anträge gestellt wurden, die verfügbaren Mengen übersteigen, legt die Kommission einen Prozentsatz zur Verminderung für die beantragten Mengen fest. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 26. (2)ABl. Nr. L 329 vom 24.12.1979, S. 15. (3)ABl. Nr. L 334 vom 28.12.1979, S. 8. (4)ABl. Nr. L 25 vom 31.1.1975, S. 10. (5)Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts. (6)ABl. Nr. L 25 vom 31.1.1975, S. 1. (7)Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts. (8)ABl. Nr. L 78 vom 22.3.1978, S. 10. (9)Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts.

    (5) Die Erteilung der Lizenzen erfolgt am 15. Tag jeden Monats.

    (6) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 571/78 ist die Ausfuhrlizenz 90 Tage vom Tage ihrer tatsächlichen Erteilung an gültig. Die Lizenz gilt nur bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung.

    (7) Die Lizenz wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengen erteilt. Die Kaution wird für die Menge, für welche der Antrag hinfällig geworden ist, unverzueglich freigestellt.

    (8) Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 dürfen die ausgeführten Mengen nicht die in der Lizenz angegebenen Mengen überschreiten.

    (9) In Feld 18 trägt die Lizenz einen der folgenden Vermerke:

    "Fresh, chilled or frozen beef - Agreement between the EEC and the USA. Valid only in ... (Mitgliedstaat der Lizenzerteilung). Quantity to be exported may not exceed ... kg (Gewicht)".

    "Fersk, kölet eller frosset okseköd - Aftale mellem EÖF og USA. Kun gyldig i ... (Mitgliedstaat der Lizenzerteilung). Mängden, der skal udföres, maa ikke overstige ... (kg)."

    Artikel 3

    Bei Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten wird die in Artikel 4 genannte Bescheinigung erteilt und zwar auf Antrag des Beteiligten sowie auf Vorlage der in Artikel 2 genannten Ausfuhrlizenz und eines veterinärärztlichen Zeugnisses mit Angabe des Schlachtdatums der Tiere, aus denen die unter Artikel 2 genannten Erzeugnisse stammen.

    Artikel 4

    (1) Die Bescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Formblatt ausgestellt, das als Muster im Anhang aufgeführt ist.

    Diese Bescheinigung ist in englischer Sprache auf weissem Papier gedruckt. Das Format beträgt 210 × 297 mm. Sie wird jeweils durch eine laufende Nummer, die die nach Artikel 5 benannte Zollstelle erteilt, kenntlich gemacht. Die ausführenden Mitgliedstaaten können verlangen, daß die auf ihrem Hoheitsgebiet verwendete Bescheinigung ausser in englischer Sprache noch in einer ihrer Amtssprachen auszufertigen ist.

    (2) Die Kopien tragen dieselbe laufende Nummer wie das Original. Die Kopien sind entweder mit der Schreibmaschine oder handschriftlich auszufuellen ; im letzteren Fall hat dies mit Tinte in Druckbuchstaben zu erfolgen.

    Artikel 5

    (1) Die Bescheinigung und ihre Kopien werden von der Zollstelle, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt werden, ausgestellt.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Zollstelle versieht das Original des Zeugnisses in dem hierfür vorgesehenen Feld mit ihrem Sichtvermerk und händigt es dem Beteiligten aus. Eine Kopie verbleibt bei der Zollstelle.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für die Überwachung des Ursprungs und der Beschaffenheit der Erzeugnisse, für die eine Bescheinigung erteilt wird.

    Artikel 7

    (1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 571/78 beträgt die Kaution für die in Artikel 2 aufgeführten Ausfuhrlizenzen 10 ECU je 100 Kilogramm Eigengewicht.

    (2) Unbeschadet der Bedingungen in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 wird die Kaution nur gegen Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 freigestellt.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 1979

    Für die Kommission

    Finn GUNDELACH

    Vizepräsident

    ANHANG

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