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Document 31972S2854
Decision No 2854/72/ECSC of the Commission of 29 December 1972 on the possibility afforded to coal undertakings to postpone payment of the levy due
Entscheidung Nr. 2854/72/EGKS der Kommission vom 29. Dezember 1972 über die Stundung der Umlagebeträge für Unternehmen des Steinkohlenbergbaus
Entscheidung Nr. 2854/72/EGKS der Kommission vom 29. Dezember 1972 über die Stundung der Umlagebeträge für Unternehmen des Steinkohlenbergbaus
ABl. L 299 vom 31.12.1972, p. 17–18
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(30-31.12) S. 99 - 100
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1995
Entscheidung Nr. 2854/72/EGKS der Kommission vom 29. Dezember 1972 über die Stundung der Umlagebeträge für Unternehmen des Steinkohlenbergbaus
Amtsblatt Nr. L 299 vom 31/12/1972 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0100
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L291 S. 0071
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0100
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(30-31.12) S. 0099
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0184
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0184
ENTSCHEIDUNG Nr. 2854/72/EGKS DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1972 über die Stundung der Umlagebeträge für Unternehmen des Steinkohlenbergbaus DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 49 und 50, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei den Unternehmen des Steinkohlenbergbaus bestehen weiterhin ernste Absatzschwierigkeiten, die in mehreren Revieren der Gemeinschaft zur Bildung aussergewöhnlicher Halden in Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts führen. Entsprechend dem Grundsatz des Artikels 4a der Entscheidung Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der Umlagen, ergänzt durch die Entscheidung Nr. 4/59 (1), ist es gerechtfertigt, den betreffenden Unternehmen für die auf Halde genommene Erzeugung die Möglichkeit einer Stundung der geschuldeten Umlagebeträge bis zum Zeitpunkt der Verfügung über diese Bestände zu gewähren. Im Hinblick auf die Durchführung derartiger Maßnahmen müssen die Unternehmen zur Abgabe von Meldungen über ihre Haldenbestände verpflichtet werden. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß ein Unternehmen, welches nach der Gewährung einer Stundung keine weiteren Meldungen über die Entwicklung seiner Haldenbestände mehr erreicht, über seine Bestände verfügt hat. Die normalen Haldenbestände können auf 3 % der umlagepflichtigen monatlichen Förderung veranschlagt werden. Deshalb muß die Stundung der Umlage für die über diesem Prozentsatz der monatlichen Förderung hinausgehenden Mengen Anwendung finden. Sobald Haldenabgänge getätigt werden, hat eine Verrechnung für diese Mengen auf die gestundeten Umlagen nach ihrer zeitlichen Reihenfolge zu geschehen, wobei die zum Zeitpunkt der Aufhaldenahme geltenden Sätze zugrunde zu legen sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Den Unternehmen des Steinkohlenbergbaus wird bis auf weiteres auf Antrag für die nach dem 31. Dezember 1972 auf Halde genommene umlagepflichtige Erzeugung, soweit die Haldenzugänge 3 % der umlagepflichtigen monatlichen Erzeugung übersteigen, eine Stundung der Umlage gewährt. Bei der Feststellung der auf Halde genommenen Menge werden Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts, nicht jedoch Schlammkohle, berücksichtigt ; Steinkohlenkoks wird im Verhältnis von 1 : 1,33 in Steinkohleneinheiten umgerechnet. (2) Für die gestundeten Beträge sind bis zur Fälligkeit keine Zinsen zu zahlen. Artikel 2 Hat ein Unternehmen über auf Halde genommene Mengen verfügt, so werden in gleichem Masse und solange Stundungen bestehen, gestundete Umlagebeträge am 25. des auf die Verfügung folgenden Monats fällig. Artikel 3 (1) Anträge auf Stundung für Erzeugnisse, die nach dem 31. Dezember 1972 auf Halde genommen werden, sind am 20. jeden Monats, erstmalig am 20. Februar 1973, für den jeweils voraufgegangenen Monat bei dem Umlagebüro einzureichen. In den Anträgen sind anzugeben: - die Haldenbestände am letzten Tag des vergangenen Monats, - die Haldenbestände am letzten Tag des diesem Monat voraufgegangenen Monats. (2) Das antragstellende Unternehmen ist berechtigt, den seinem Antrag entsprechenden Stundungsbetrag von der am 25. desselben Monats fälligen Umlagezahlung abzuziehen. Artikel 4 (1) Solange einem Unternehmen auf Grund dieser Entscheidung Umlagebeträge gestundet sind, hat es (1)ABl. Nr. 5 vom 27.1.1959, S. 108/59. am 20. jedes Monats dem Umlagebüro die am letzten Tag des vorangegangenen Monats vorhandenen Haldenbestände zu melden. (2) Geht diese Meldung nicht ein, so kann die Kommission davon ausgehen daß das Unternehmen damit im Sinne des Artikels 2 über eine Haldenbestände verfügt hat. Artikel 5 Bei falschen Erklärungen können die in Artikel 47 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden. Artikel 6 Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Dezember 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT