Tento dokument je výňatok z webového sídla EUR-Lex
Dokument 31970D0281
70/281/EEC: Commission Decision of 27 May 1970 supplementing the Commission Decision of 3 April 1968 authorizing certain management measures to be taken within the framework of the common organisation of agricultural markets
70/281/EWG: Beschluß der Kommission vom 27. Mai 1970 zur Ergänzung des Kommissionsbeschlusses vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen
70/281/EWG: Beschluß der Kommission vom 27. Mai 1970 zur Ergänzung des Kommissionsbeschlusses vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen
ABl. L 118 vom 1.6.1970, s. 25 – 26
(DE, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(DA, EN, FI, SV)
Účinné
70/281/EWG: Beschluß der Kommission vom 27. Mai 1970 zur Ergänzung des Kommissionsbeschlusses vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen
Amtsblatt Nr. L 118 vom 01/06/1970 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0032
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0269
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0032
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0300
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Mai 1970 zur Ergänzung des Kommissionsbeschlusses vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen (70/281/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf die vorläufige Geschäftsordnung der Kommission vom 6. Juli 1967 (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch ihren Beschluß vom 3. April 1968 (2), zuletzt ergänzt durch Beschluß vom 17. September 1969 (3), hat die Kommission ein die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen regelndes System geschaffen. Die Gründe, die die Kommission zur Einführung dieses Systems veranlasst haben, gelten auch für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 122/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 436/70 (5). Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 447/68 des Rates vom 9. April 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für Interventionen durch den Kauf von Zucker (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1395/69 (7), kann der im Besitz der Interventionsstellen befindliche Zucker durch Ausschreibung zum Verkauf angeboten werden. Im Falle von Zucker, der zur Ausfuhr oder zu Futterzwecken bestimmt ist, muß der Betrag der Erstattung bei der Ausfuhr oder der Denaturierungsprämie Gegenstand der Ausschreibung sein. Zu diesem Zweck ist in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission vom 8. Oktober 1969 mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung (8) vorgesehen, daß ein Hoechstbetrag festgesetzt oder beschlossen wird, das Ausschreibungsverfahren einzustellen. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 376/70 der Kommission vom 27. Februar 1970 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe des Getreides, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet (9), wird das im Besitz der Interventionsstellen befindliche Getreide im Wege der Ausschreibung zum Verkauf angeboten. Im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Ausfuhr muß der Mindestverkaufspreis gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der Angebote festgesetzt werden ; es kann beschlossen werden, das Ausschreibungsverfahren einzustellen. Der in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 genannte Hoechstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr oder der Denaturierungsprämie und der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 376/70 genannte Mindestverkaufspreis für Getreide müssen auf Grund der Erfordernisse des Handels (1)ABl. Nr. 147 vom 11.7.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 13. (3)ABl. Nr. L 236 vom 19.9.1969, S. 32. (4)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2293/67. (5)ABl. Nr. L 55 vom 10.3.1970, S. 1. (6)ABl. Nr. L 91 vom 12.4.1968, S. 5. (7)ABl. Nr. L 179 vom 21.7.1969, S. 4. (8)ABl. Nr. L 253 vom 9.10.1969, S. 7. (9)ABl. Nr. L 47 vom 28.2.1970, S. 49. innerhalb sehr kurzer Zeit nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote festgesetzt werden. Es empfiehlt sich daher, für diese Festsetzung das Ermächtigungsverfahren anzuwenden. Der obengenannte Beschluß vom 3. April 1968 ist daher wie folgt zu ergänzen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "den Mindestverkaufspreis oder den Beschluß, das Ausschreibungsverfahren einzustellen, im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 376/70 der Kommission vom 27. Februar 1970 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe des Getreides, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet." (2) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) des obengenannten Beschlusses wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "die Hoechstbeträge der Denaturierungsprämie und der Erstattung bei der Ausfuhr im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission vom 8. Oktober 1969 mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung oder den Beschluß, das Ausschreibungsverfahren einzustellen." (3) Artikel 1 Absatz 1 des obengenannten Beschlusses wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "g) Im Eiersektor: - die Liste der Erzeugnisse, für die eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und den Erstattungsbetrag im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 175/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Eiern und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 437/70 (2)." Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. Juni 1970 in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 27. Mai 1970 Für die Kommission Der Präsident Jean REY (1)ABl. Nr. 130 vom 28.6.1967, S. 2610/67. (2)ABl. Nr. L 55 vom 10.3.1970, S. 2.