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Document 31970R1019
Regulation (EEC) No 1019/70 of the Commission of 29 May 1970 on detailed rules for establishing free-at-frontier offer prices and fixing the countervailing charge in the wine sector
Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 der Kommission vom 29. Mai 1970 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor Wein
Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 der Kommission vom 29. Mai 1970 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor Wein
ABl. L 118 vom 1.6.1970, p. 13–15
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 294 - 296
No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1979
Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 der Kommission vom 29. Mai 1970 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor Wein
Amtsblatt Nr. L 118 vom 01/06/1970 S. 0013 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0029
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0263
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0029
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0294
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0106
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0228
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0228
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1019/70 DER KOMMISSION vom 29. Mai 1970 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor Wein DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 37, und in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 wird für jeden Wein, für den ein Referenzpreis festgesetzt wird, für alle Einfuhren an Hand aller verfügbaren Angaben ein Angebotspreis frei Grenze ermittelt. Um den Angebotspreis frei Grenze so genau wie möglich zu ermitteln, ist es zweckmässig, die in Betracht kommenden Informationen zu bestimmen, nämlich ausser den in den Zoll- und Geschäftsdokumenten angegebenen Preisen, alle sonstigen Informationen über die von den Drittländern angewandten Preise. Um eine Gefährdung des gemeinschaftlichen Preisniveaus zu vermeiden und um den Vorrang des Absatzes der Weine aus der Gemeinschaft zu sichern, müssen die Angebotspreise frei Grenze auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten im internationalen Handel ermittelt werden. Im Interesse des repräsentativen Charakters der Angebotspreise frei Grenze ist es wichtig, daß bestimmte Angaben aus der Berechnung ausgeklammert werden, insbesondere wenn es sich um geringe Mengen handelt. Wegen der Vergleichbarkeit müssen bei der Ermittlung der Angebotspreise frei Grenze die Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der Vermarktungsstufe und hinsichtlich der Eigenschaften der betreffenden Weine angepasst werden. Ferner sind die Voraussetzungen zu regeln, unter denen es zweckmässig erscheint, eine Ausgleichsabgabe festzusetzen, abzuändern oder ausser Kraft zu setzen. Die Erhebung einer Ausgleichsabgabe ist bei einigen mit Ursprungszeugnissen versehenen Likörweinen wegen ihres Preises nicht gerechtfertigt. Die Identifizierung eingeführter Weißweine, die aus der Rebsorte Riesling oder Sylvaner hervorgegangen sind, kann durch die Verpflichtung, bei der Einfuhr ein vom Erzeugerland ausgestelltes Zeugnis vorzulegen, erleichtert werden. Diese Regelung gilt nur in Verbindung mit entsprechenden Vorschriften über den Verkehr mit diesen Weinen. Bis zu der auf Grund von Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zu erlassenden Regelung empfiehlt es sich, eine Übergangsregelung einzuführen. Die Referenzpreise werden nach Grad/hl oder nach hl festgesetzt. Da bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe diese Unterscheidung beibehalten werden muß, ist es notwendig, geeignete Bestimmungen vorzusehen, welche die praktische Anwendung der nach Grad/hl festgesetzten Ausgleichsabgabe, unter Berücksichtigung einer gewissen Pauschalierung, zulassen. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 kann eine Ausgleichsabgabe auch für Einfuhren von anderen in Artikel 1 Absatz 2 der gleichen Verordnung genannten Erzeugnissen als Wein festgesetzt werden. Bei der Bestimmung der Ausgleichsabgabe für diese Erzeugnisse wird das Verhältnis berücksichtigt, das auf dem Markt der Gemeinschaft zwischen dem Durchschnittspreis der betroffenen Erzeugnisse und demjenigen für Wein besteht. Bei Most ist dieses Verhältnis 0,95. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Angebotspreise frei Grenze werden auf der Grundlage aller verfügbaren Angaben, vor allem der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, ermittelt. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten insbesondere die Angaben in den die eingeführten Waren begleitenden Zolldokumenten sowie die Angaben in den Rechnungen und anderen Geschäftspapieren. (1)ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 1. (2) Ausserdem werden bei der Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze alle sonstigen Informationen bezueglich der von den Drittländern gehandhabten Preise berücksichtigt, gleich ob es sich um Preise handelt: a) die von den Drittländern bei der Ausfuhr angewandt werden, b) die bei Einfuhren in die Gemeinschaft festgestellt wurden, c) die auf Märkten der Gemeinschaft für eingeführte Weine festgestellt wurden, d) die auf den Märkten der einführenden und ausführenden Drittländer beobachtet wurden e) oder die sich aus Kompensationsgeschäften ergeben. (3) Die Informationen werden insbesondere aus folgenden Quellen gewonnen: a) amtliche Informationen, die durch die zuständigen Behörden ausführender oder einführender Drittländer veröffentlicht werden, b) Informationen, die in der Fachpresse der Erzeuger oder des Handels in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern erscheinen, c) Informationen, die repräsentative berufsständische Organisationen der Erzeuger oder des Handels in den Mitgliedstaaten oder Drittländern liefern. (4) Nicht berücksichtigt werden Informationen über Angebote, die keine wirtschaftliche Auswirkung auf dem Markt haben, insbesondere wegen der geringen Menge, die sie betreffen. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannten Preise, die nicht a) frei Grenze der Gemeinschaft, b) für einen Wein, der einem Wein entspricht, dessen Orientierungspreis bei der Festsetzung des Referenzpreises berücksichtigt wurde, gelten, werden angepasst. (2) Die in Absatz 1 unter a) genannte Anpassung wird erreicht, indem die Transportkosten vom Ort der Preisfeststellung bis zur Grenze der Gemeinschaft berücksichtigt werden. (3) Die in Absatz 1 unter b) gnannte Anpassung wird erreicht durch Berücksichtigung des auf dem Markt der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisses zwischen den betreffenden Weinsorten. Artikel 3 (1) Die Angebotspreise frei Grenze werden auf der Grundlage der nach den Artikeln 1 und 2 berechneten günstigsten Einkaufsmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse ermittelt. (2) Wird ein zweiter Angebotspreis frei Grenze für ein aus einem Drittland stammendes Erzeugnis ermittelt, so werden auf der Grundlage dieses zweiten Angebotspreises auch für die anderen aus diesen Drittländern stammenden Erzeugnisse Angebotspreise ermittelt, sofern sie sich in einem engen wirtschaftlichen Verhältnis zu dem betreffenden Erzeugnis befinden ; dabei wird das normale Verhältnis zwischen den Preisen der betreffenden Erzeugnisse berücksichtigt. Artikel 4 (1) Eine Ausgleichsabgabe für einen Wein wird festgesetzt, wenn festgestellt wird, daß der Angebotspreis frei Grenze des betreffenden Weins zuzueglich des Zolls unter den Referenzpreis dieses Weins fällt. (2) Die Ausgleichsabgabe wird abgeändert, wenn eine spürbare Abweichung des Angebotspreises frei Grenze festgestellt wird. (3) Die Ausgleichsabgabe wird aufgehoben, wenn festgestellt wird, daß der Angebotspreis frei Grenze zuzueglich des Zolls den Referenzpreis erreicht oder übertrifft. (4) Die Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben für a) Portwein, b) Madeira, c) Sherry, d) Tokayer (Aszu und Szamorodni), e) Samos, f) Moscatel de Setubal, für die ein Ursprungszeugnis vorgelegt wird. Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (1) und bis zum Erlaß besonderer gemeinschaftlicher Bestimmungen über die Ausstellung und den Inhalt der Ursprungszeugnisse werden diese von den Mitgliedstaaten anerkannt. Artikel 5 (1) Ein als aus der Rebsorte Riesling oder Sylvaner hervorgegangener importierter Weißwein kann unter dieser Bezeichnung nur eingeführt werden, wenn er mit einem von den zuständigen Behörden anerkannten Zeugnis über seine Herkunft von dieser Sorte versehen ist. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 1. (2) Bis zum Erlaß besonderer gemeinschaftlicher Bestimmungen über die Ausstellung und den Inhalt dieser Zeugnisse werden diese von den Mitgliedstaaten anerkannt. Artikel 6 (1) Wenn der Referenzpreis je Grad/hl festgesetzt ist, so wird die Ausgleichsabgabe ebenfalls je Grad/hl festgesetzt. (2) Wenn der Referenzpreis je hl festgesetzt ist, wird die Ausgleichsabgabe ebenfalls je hl festgesetzt. Artikel 7 (1) Bei dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fall ist die je hl bei der Einfuhr zu erhebende Abgabe gleich dem Ergebnis der Multiplikation des vorhandenen Alkoholgehalts des eingeführten Weines mit dem Satz, der je Grad/hl für diesen Wein festgesetzt ist. (2) Weine, die einen vorhandenen Alkoholgehalt unter 8,5º aufweisen, werden jedoch mit der Abgabe belastet, die für Wein mit einem Gehalt an vorhandenem Alkohol von 8,5º zu erheben ist. Artikel 8 (1) Wird die in Artikel 4 genannte Ausgleichsabgabe für die Einfuhren an Rot- oder Weißwein festgesetzt, so wird auch eine Ausgleichsabgabe für die Einfuhren an Mosten der gleichen Farbe festgesetzt. (2) Die für Moste geltende Ausgleichsabgabe wird festgesetzt, indem die Ausgleichsabgabe für Rotwein oder, je nach der Farbe des Mostes, für Weißwein mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der das Verhältnis von 0,95 berücksichtigt, das auf dem Markt der Gemeinschaft zwischen dem Durchschnittspreis des Mostes und demjenigen für Wein besteht. (3) Ist die für den Wein geltende Ausgleichsabgabe nach Grad/hl festgesetzt, so ist die bei der Einfuhr je hl Most zu erhebende Abgabe gleich dem Ergebnis der Multiplikation des potentiellen Alkohalgehalts des eingeführten Mostes mit dem Betrag, der je Grad/hl für diesen Most festgesetzt ist. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1970 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Mai 1970 Für die Kommission Der Präsident Jean REY