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Document 62021TN0245

Rechtssache T-245/21: Klage, eingereicht am 5. Mai 2021 — Varabei/Rat

ABl. C 252 vom 28.6.2021, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/29


Klage, eingereicht am 5. Mai 2021 — Varabei/Rat

(Rechtssache T-245/21)

(2021/C 252/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mikalai Mikalevich Varabei (Novopolotsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Kremslehner und H. Kühnert sowie M. Lester, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2021/353 des Rates vom 25. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/339 des Rates vom 25. Februar 2021 zur Durchführung von Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (2) mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären;

dem Rat seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf einen Klagegrund, mit dem er offensichtliche Beurteilungsfehler geltend macht. Der Rat habe nicht erläutert, inwiefern die Geschäftsinteressen des Klägers zeigten, dass der Kläger entweder vom Lukaschenko-Regime profitiere oder es unterstütze. Vielmehr seien die Interessen des Klägers im Erdöl-, Kohlentransit- und Bankensektor nicht von einer Art oder Größenordnung, die darauf hinweisen würde, dass der Kläger das Regime in irgendeiner Weise unterstütze oder von ihm profitiere.

Zudem trägt der Kläger vor, dass seine Aufnahme in die Liste nicht auf der Grundlage des Umstands aufrechterhalten werden dürfe, dass er Miteigentümer der Bremino Group sei. Letztere habe weder selektive Steuervergünstigungen noch andere Formen von Unterstützung seitens der belarussischen Regierung erhalten.


(1)  ABl. 2021, L 68, S. 189.

(2)  ABl. 2021, L 68, S. 29.


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