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Document 62019CN0862

Rechtssache C-862/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2019 von der Tschechischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. September 2019 in der Rechtssache T-629/17, Tschechische Republik/Kommission

ABl. C 27 vom 27.1.2020, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/27


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2019 von der Tschechischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. September 2019 in der Rechtssache T-629/17, Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache C-862/19 P)

(2020/C 27/34)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, O. Serdula, I. Gavrilová, J. Vláčil)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Republik Polen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-629/17 aufzuheben;

den Durchführungsbeschluss C (2017) 4682 der Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin einen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 (1) rügt.

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil das Gericht eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen habe, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass die in Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 enthaltene Ausnahme auf öffentliche Aufträge für Programmmaterial nur dann anwendbar sei, wenn der Auftraggeber eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt sei. Aus dem Wortlaut, dem Zweck, der Systematik und der Gesetzgebungsgeschichte der fraglichen Richtlinienbestimmung gehe jedoch hervor, dass die gegenständliche Ausnahme auch auf Fälle angewandt werden könne, in denen die Rundfunk- oder Fernsehanstalt eine Vertragspartei in der Position des Anbieters des Programmmaterials sei, wie dies bei den streitigen Aufträgen in der Tschechischen Republik der Fall gewesen sei.

Da die finanzielle Berichtigung, die durch den Beschluss C (2017) 4682 der Kommission vorgenommen worden sei, ausschließlich auf den Umstand gegründet worden sei, dass der Auftraggeber der streitigen Aufträge keine Rundfunk- oder Fernsehanstalt gewesen sei, sei gemeinsam mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils des Gerichts auch dieser Beschluss für nichtig zu erklären.


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).


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