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Document 62019TN0252

Rechtssache T-252/19: Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Pech/Rat

ABl. C 213 vom 24.6.2019, p. 60–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/60


Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Pech/Rat

(Rechtssache T-252/19)

(2019/C 213/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Laurent Pech (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und T. McGrath)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den in dem an ihn gerichteten Schreiben vom 12. Februar 2019 enthaltenen Beschluss des Rates, vollständigen Zugang zu dem Dokument ST 13593 2018 INIT (Rechtsgutachten des Juristischen Diensts der Rates vom 25. Oktober 2018) nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) zu verweigern, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Rat zu verpflichten, gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 erweiterten teilweisen Zugang zu dem Dokument ST 13593 2018 INIT zu gewähren;

den Rat zur Tragung der Kosten des Klägers, einschließlich der Kosten eventueller Streithelfer, zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht drei Klagegründe geltend:

1.

Mit dem ersten Klagegrund werden ein Rechtsfehler und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt.

Der Rat habe nicht dargetan, dass das angefochtene Dokument Rechtsberatung enthalte.

Der Rat habe außerdem Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch ausgelegt und angewandt, indem er die im Antrag genannten Bestimmungen des Unionsprimärrechts sowie den Grundsatz, dass legislative Dokumente der Europäischen Union so weit wie möglich zugänglich sein sollten, nicht berücksichtigt habe und sich auf vage und subjektive Gründe gestützt habe, die das Unionsrecht nicht als Rechtfertigung für eine Nichtoffenlegung vorsehe.

Der Rat habe einen Rechtsfehler begangen und die Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliege, fehlerhaft beurteilt.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund werden ein Rechtsfehler und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt.

Der Rat habe nicht aufgezeigt, dass eine vollständige Offenlegung den betreffenden Entscheidungsprozess konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde.

Der Rat habe außerdem Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und die Rechtsprechung der Unionsgerichte falsch ausgelegt und angewandt, indem er die im Antrag genannten Bestimmungen des Unionsprimärrechts sowie den Grundsatz, dass legislative Dokumente der Europäischen Union so weit wie möglich zugänglich sein sollten, außer Acht gelassen habe.

Der Rat habe das öffentliche Interesse an einer Offenlegung fehlerhaft gewürdigt.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird hilfsweise gerügt, dass der Rat, sollten die herangezogenen Ausnahmen einschlägig sein, gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe, da er seine Pflicht, den (gebührenden und gebotenen) teilweisen Zugang zu gewähren, den er nach dieser Vorschrift hätte gewähren müssen, offensichtlich nicht erfüllt habe, als er den Zugang zu dem gesamten die rechtliche Bewertung enthaltenden Teil verweigert habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


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