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Document 62019TN0205

Rechtssache T-205/19: Klage, eingereicht am 5. April 2019 — BD/Kommission

ABl. C 213 vom 24.6.2019, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/47


Klage, eingereicht am 5. April 2019 — BD/Kommission

(Rechtssache T-205/19)

(2019/C 213/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: BD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wagner und N. Voß)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären,

hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für die Jahre 2012 und 2013 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären,

weiter hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet,

äußerst hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, inklusive Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Fehlerhafte Annahme einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der streitgegenständlichen Netzentgeltbefreiung rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Einsatzes staatlicher Mittel angenommen habe.

Zudem sei bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Selektivität“ das Referenzsystem fehlerhaft und unvollständig bestimmt worden.

Ferner wird geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Bestimmung des Referenzsystems gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe.

2.

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass mit der Entscheidung der Beklagten nur Nachzahlungspflichten für Bandlastverbraucher, die in den Jahren 2012 und 2013 vollständig von den Netzentgelten befreit wurden, bestimmt würden. Folglich würden diese Bandlastverbraucher gegenüber Bandlastverbrauchern, die für denselben Zeitraum pauschale Netzentgeltreduzierungen in Anspruch genommen haben und für die keine Nachzahlungspflichten bestimmt wurden, ungleich behandelt und ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Hierzu wird zudem gerügt, dass die Beklagte hinsichtlich der Ungleichbehandlung gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe. Die Ungleichbehandlung würde außerdem das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) verletzen.

3.

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Klägerin aufgrund der individuellen Umstände darauf vertrauen durfte, die gewährten Sondernetzentgelte behalten zu dürfen.


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).


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