Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017TA0011

    Rechtssache T-11/17: Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2019 — RK/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Art. 42c des Statuts — Beurlaubung im dienstlichen Interesse — Gleichbehandlung — Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Recht auf Anhörung — Fürsorgepflicht — Haftung)

    ABl. C 103 vom 18.3.2019, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 103/23


    Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2019 — RK/Rat

    (Rechtssache T-11/17) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Beurlaubung im dienstlichen Interesse - Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Recht auf Anhörung - Fürsorgepflicht - Haftung))

    (2019/C 103/29)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: RK (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen, dann Rechtsanwältin L. Levi)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

    Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Troupiotis und J. A. Steele)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der undatierten Entscheidung des Rates, die Klägerin auf der Grundlage von Art. 42c des Statuts der Beamten der Europäischen Union im dienstlichen Interesse zu beurlauben, und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 27. September 2016, die von der Klägerin eingereichte Beschwerde zurückzuweisen, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    RK wird zur Tragung von 80 % ihrer eigenen Kosten verurteilt.

    3.

    Der Rat der Europäischen Union wird zur Tragung seiner eigenen Kosten und von 20 % der Kosten von RK verurteilt.

    4.

    Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 95 vom 27.3.2017.


    Top