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Document 62018TN0285

Rechtssache T-285/18: Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — Pšonka/Rat

ABl. C 249 vom 16.7.2018, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201806290641986392018/C 249/472852018TC24920180716DE01DEINFO_JUDICIAL20180504373821

Rechtssache T-285/18: Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — Pšonka/Rat

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C2492018DE3710120180504DE0047371382

Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — Pšonka/Rat

(Rechtssache T-285/18)

2018/C 249/47Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Viktor Pavlovič Pšonka (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

festzustellen, dass der Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten zu tragen hat, und ihn zu verurteilen, die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung

Der Rat der Europäischen Union habe bei Erlass des Beschlusses (GASP) 2018/333 vom 5. März 2018 nicht die erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten lassen, da er vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen des Klägers und die von ihm beigebrachten Beweise, die zu seinen Gunsten sprächen, nicht gewürdigt habe und sich in erster Linie auf die kurze Zusammenfassung der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gestützt und keine zusätzlichen Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert habe.

2.

Verstoß gegen das Recht auf Eigentum des Klägers

Die gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen seien unverhältnismäßig, gingen über das hinaus, was erforderlich sei, und führten zu einer Verletzung von Garantien, die nach internationalem Recht zum Schutz des Rechts auf Eigentum des Klägers bestünden.

3.

Verstoß gegen die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Grundrechte des Klägers

Durch den Erlass der restriktiven Maßnahmen sei gegen das Recht des Klägers auf einen fairen Prozess und die Unschuldsvermutung verstoßen worden, wie auch gegen sein Recht auf Schutz des Privateigentums.

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