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Document 62018TN0274

    Rechtssache T-274/18: Klage, eingereicht am 30. April 2018 — Klymenko/Rat

    ABl. C 249 vom 16.7.2018, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201806290691986822018/C 249/452742018TC24920180716DE01DEINFO_JUDICIAL20180430353622

    Rechtssache T-274/18: Klage, eingereicht am 30. April 2018 — Klymenko/Rat

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    C2492018DE3520120180430DE0045352362

    Klage, eingereicht am 30. April 2018 — Klymenko/Rat

    (Rechtssache T-274/18)

    2018/C 249/45Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Phelippeau)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Klage von Herrn Oleksandr Viktorovych Klymenko für zulässig zu erklären;

    den Beschluss 2018/333 des Rates der EU vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären;

    die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären;

    dem Rat der Europäischen Union gemäß den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.

    1.

    Unzureichende Begründung der angefochtenen Rechtsakte.

    2.

    Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie sie von den Grundprinzipien des europäischen Rechts, insbesondere Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert seien.

    3.

    Fehlen einer Rechtsgrundlage, da Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union keine Rechtsgrundlage für die gegen Herrn Klymenko erlassene restriktive Maßnahme sein könne.

    4.

    Vorliegen eines Tatsachenirrtums, da Herr Klymenko Anhaltspunkte beigebracht habe, die das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage, auf die sich irgendein Strafverfahren stützen könnte, belegten.

    5.

    Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums, ein Grundprinzip des Unionsrechts, das durch Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werde.

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