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Document 62018CN0247

Rechtssache C-247/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2018 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. Januar 2018 in der Rechtssache T-91/16, Italien/Kommission

ABl. C 182 vom 28.5.2018, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/18


Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2018 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. Januar 2018 in der Rechtssache T-91/16, Italien/Kommission

(Rechtssache C-247/18 P)

(2018/C 182/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

gemäß den Art. 56 und 58 der Satzung des Gerichtshofs das in der Rechtssache T-91/16 ergangene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Januar 2018, zugestellt am 29. Januar 2018, aufzuheben, in dem es um die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015)9413 der Kommission vom 17. Dezember 2015, zugestellt am 18. Dezember 2015, über die Kürzung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für das Operationelle Programm Sizilien (Programma Operativo Sicilia), das Teil des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel 1 fallenden Regionen Italiens (POR Sicilia 2000-2006) ist, geht, und diesen Beschluss für nichtig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik hat beim Gerichtshof das in der Rechtssache T-91/16 ergangene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Januar 2018 angefochten, mit dem dieses die Klage Italiens gegen den Beschluss C(2015)9413 der Kommission vom 17. Dezember 2015, zugestellt am 18. Dezember 2015, über die Kürzung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für das Operationelle Programm Sizilien (Programma Operativo Sicilia), das Teil des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel 1 fallenden Regionen Italiens (POR Sicilia 2000-2006) ist, abgewiesen hat.

1.

Verstoß gegen Art. 39 der Verordnung Nr. 1260/99 (1) , die Art. 4, 6 und 10 der Verordnung Nr. 438/2001 (2) , Art. 317 AEUV und den Grundsatz der Beweislast

Das Gericht habe nicht festgestellt, dass ohne Bekanntwerden neuer Tatsachen aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt geschlossen werden könne, dass die von der Kommission im Jahr 2008 wieder aufgenommene Kontrolle dieselben Ausgaben betreffe, die bereits in den Jahren 2005 und 2006 erfolgreich geprüft worden seien.

2.

Verstoß gegen Art. 39 der Verordnung Nr. 1290/99, Art. 100 der Verordnung Nr. 1083/2006 (3) , Art. 145 der Verordnung Nr. 1303/2013 (4) und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des kontradiktorischen Verfahrens und des Vertrauensschutzes

Das Gericht habe, ohne Gründe hierfür anzugeben, die Gesamtdauer des Berichtigungsverfahrens von über sieben Jahren für gerechtfertigt gehalten, in der die Kommission im Wesentlich die vorgesehene Ausschlussfrist von sechs Monaten ab der Anhörung habe verstreichen lassen, binnen deren sie zu einem nach freiem Ermessen bestimmten Zeitpunkt den endgültigen Beschluss hätte erlassen müssen, wodurch die Ausschlusswirkung sinnlos werde.

3.

Verstoß gegen Art. 39 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1260/99 und Art. 10 der Verordnung Nr. 438/2001 sowie Verfälschung der Tatsachen

Das Gericht habe festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall die Fehlerquote im Zeitraum vor dem 31. Dezember 2006 erheblich von der im Zeitraum nach diesem Datum unterscheide und dass sich in Bezug auf den Gegenstand der Ausgaben die Fehlerquote bei „programmbezogenen“ Projekten von der bei sonstigen Projekten unterscheide. Es habe jedoch in rechtswidriger Weise eine Berichtigung für ordnungsgemäß erklärt, die auf der Extrapolation einer unterschiedslos für alle Jahre des Programms und alle Projektarten zugrunde gelegten einzigen Fehlerquote von 32,65 % beruhe. Dadurch würden die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Berichtigungen und der Repräsentativität der Stichproben verletzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. 1999, L 161, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. 2001, L 63, S. 21).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 201, S. 25).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320).


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