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Document 62018TN0024

    Rechtssache T-24/18: Klage, eingereicht am 20. Januar 2018 — adidas International Trading u. a./Kommission

    ABl. C 94 vom 12.3.2018, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 94/32


    Klage, eingereicht am 20. Januar 2018 — adidas International Trading u. a./Kommission

    (Rechtssache T-24/18)

    (2018/C 094/43)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: adidas International Trading BV (Amsterdam, Niederlande), Gabor Footwear GmbH (Rosenheim, Deutschland), Gabor Shoes AG (Rosenheim), HR Online GmbH (Osnabrück, Deutschland), Nike European Operations Netherlands BV (Hilversum, Niederlande), Timberland Europe BV (Almelo, Niederlande), Wolverine Europe BV (Amsterdam) und Wolverine Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst und J. Cornelis)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1982 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von Dongguan Luzhou Shoes Co. Ltd, Dongguan Shingtak Shoes Co. Ltd, Guangzhou Dragon Shoes Co. Ltd, Guangzhou Evervan Footwear Co. Ltd, Guangzhou Guangda Shoes Co. Ltd, Long Son Joint Stock Company und Zhaoqing Li Da Shoes Co., Ltd, hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils der Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017 L 285, S. 14) für nichtig zu erklären, und

    ihre Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

    1.

    Die Europäiche Kommission sei rechtlich nicht befugt gewesen, die angefochtene Verordnung zu erlassen.

    2.

    Die Wiedereröffnung des abgeschlossenen Verfahrens über die Schuhe und die rückwirkende Einführung des ausgelaufenen Antidumpingzolls durch die angefochtene Verordnung

    (i)

    entbehre einer Rechtsgrundlage, beruhe auf einem offensichtlichen Fehler bei der Anwendung von Art. 266 AEUV sowie der Grundverordnung (1) und verstoße gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung,

    (ii)

    sei, soweit die Klägerinnen betroffen seien, mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots nicht vereinbar, und

    (iii)

    beruhe auf einer falschen Anwendung von Art. 266 AEUV sowie einem Ermessensmissbrauch der Europäischen Kommission und verstoße gegen Art. 5 Abs. 4 AEUV.

    3.

    Die rückwirkende Einführung des Antidumpingzolls gegenüber den Lieferanten der Klägerinnen, die eine Erstattung an die Klägerinnen verhindere, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot.

    4.

    Die Europäische Kommission habe im Rahmen der Beurteilung der Anträge der Lieferanten der Klägerinnen auf marktwirtschaftliche und individuelle Behandlung bei der Einführung eines rückwirkenden Antidumpingzolls ihr Ermessen missbraucht und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen; und

    5.

    Die Europäische Kommission habe weder die Verpflichtung nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung noch die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV eingehalten.


    (1)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).


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