Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CN0687

    Rechtssache C-687/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2017 von der Aanbestedingskalender BV, der Negometrix BV, der CTM Solution BV, der Stillpoint Applications BV und der Huisinga Beheer BV gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. September 2017 in der Rechtssache T-138/15, Aanbestedingskalender BV u. a./Europäische Kommission

    ABl. C 94 vom 12.3.2018, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 94/7


    Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2017 von der Aanbestedingskalender BV, der Negometrix BV, der CTM Solution BV, der Stillpoint Applications BV und der Huisinga Beheer BV gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. September 2017 in der Rechtssache T-138/15, Aanbestedingskalender BV u. a./Europäische Kommission

    (Rechtssache C-687/17 P)

    (2018/C 094/08)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerinnen: Aanbestedingskalender BV, Negometrix BV, CTM Solution BV, Stillpoint Applications BV, Huisinga Beheer BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. T. Dekker und L. Fiorilli)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich der Niederlande, Slowakische Republik

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit ihre Klage in der Rechtssache T-138/15 abgewiesen wurde, und folglich

    die streitige Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, und/oder

    hilfsweise, das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit ihre Klage in der Rechtssache T-138/15 abgewiesen wurde, und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs über die Begründetheit der Klage entscheidet,

    der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, die relevanten Tatsachen unzutreffend beurteilt und keine angemessene und kohärente Begründung geliefert, indem es die Auffassung vertreten und festgestellt habe, dass der einzige Klagegrund der Klägerinnen zurückzuweisen und daher die Klage in vollem Umfang abzuweisen sei, da die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass die Tätigkeiten von TenderNed nichtwirtschaftlicher Natur seien und dass die Maßnahme, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

    Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, dass die wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Natur der Tätigkeiten von TenderNed, insbesondere ihr Modul zur Einreichung der Angebote, nicht als Facette einer einzigen Tätigkeit angesehen werden könne, und dass TenderNeds Modul zur Einreichung der Angebote als wirtschaftlich und von hoheitlichen Befugnissen trennbar anzusehen sei. Das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Natur sei, nicht beachtet.


    Top