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Document 62017CN0654
Case C-654/17 P: Appeal brought on 22 November 2017 by Bayerische Motoren Werke AG against the judgment of the General Court (Fifth Chamber) delivered on 12 September 2017 in Case T-671/14, Bayerische Motoren Werke AG v European Commission
Rechtssache C-654/17 P: Rechtsmittel der Bayerischen Motoren Werke AG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-671/14, Bayerische Motoren Werke AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. November 2017
Rechtssache C-654/17 P: Rechtsmittel der Bayerischen Motoren Werke AG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-671/14, Bayerische Motoren Werke AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. November 2017
ABl. C 94 vom 12.3.2018, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/4 |
Rechtsmittel der Bayerischen Motoren Werke AG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-671/14, Bayerische Motoren Werke AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. November 2017
(Rechtssache C-654/17 P)
(2018/C 094/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Bayerische Motoren Werke AG (Prozessbevollmächtigte: M. Rosenthal, G. Drauz und M. Schütte, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Freistaat Sachsen
Anträge der Klägerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1. |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-671/14 aufzuheben, |
2. |
den mit der Klage angefochtenen Beschluss der Rechtsmittelgegnerin vom 9. Juli 2014 in der Sache SA.32009 (2011/C) gemäß Artikel 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin der über den Betrag von 17 Millionen Euro hinausgehende Betrag (28 257 273 Euro) der beantragten Beihilfe in Höhe von 45 257 273 Euro als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird; wenn und soweit der Gerichtshof sich nicht imstande sehen sollte, insoweit abschließend zu entscheiden, wird hilfsweise Rückverweisung an das Gericht der Europäischen Union beantragt; |
3. |
hilfsweise: den angefochtenen Beschluss der Rechtsmittelgegnerin vom 9. Juli 2014 in der Sache SA.32009 (2011/C) gemäß Artikel 263 Abs. 4 AEUV insoweit für nichtig zu erklären, als dieser die Gewährung jedweder nach Artikel 6 Absatz 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungverordnung in der Fassung vom 6. August 2008 anmeldefreien Beihilfe für das Investitionsvorhaben der Rechtsmittelführerin verbietet und als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, soweit diese den Betrag von 17 Millionen Euro übersteigt, |
4. |
gemäß Artikeln 138 Abs. 1, 184 Abs. 1, 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 107 Abs. 3 AEUV Das Urteil verstoße gegen Artikel 107 Abs. 3 AEUV, da das Gericht bei rechtsfehlerfreier Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zu der Feststellung hätte gelangen müssen, dass das Unterlassen einer gesonderten Prüfung, ob und inwieweit die Gewährung der Beihilfe wettbewerbsverfälschende Wirkung entfalten würde, einen Verstoß gegen Artikel 107 Abs. 3 lit. c) AEUV darstelle. Das angefochtene Urteil verkenne, dass die Rechtsmittelgegnerin ihre Prüfung nicht auf die bloße Ermittlung der ex ante geschätzten Mehrkosten des Projekts am benachteiligten Standort beschränken und für jede darüber hinausgehende Beihilfe — völlig ungeachtet der konkreten Marktstellung der Rechtsmittelführerin — die Wettbewerbsverfälschung „vermuten“ durfte. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 288 AEUV, Artikel 3, 13 Abs. 1 AGVO 2008 sowie das Diskriminierungsverbot Das Urteil verstoße gegen Artikel 288 AEUV sowie die Artikel 3 und 13 Abs. 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO 2008), da das Gericht bei rechtsfehlerfreier Beurteilung der Rechtsmittelgegnerin keine erneute Kompetenz zur Prüfung von Beihilfen und deren Unvereinbarkeitserklärung durch Beschluss zuerkennen durfte, soweit diese Beihilfen bis zur Höhe des Schwellenwertes nach Art. 6 Abs. 2 AGVO 2008 auf Grundlage höherrangigen, sekundären Unionsrechts bereits materiell für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden waren. Die Konsequenz des angefochtenen Urteils sei zudem, dass die Rechtsmittelführerin durch das Verbot, eine Beihilfe über 17 Millionen Euro bis zur Höhe des Schwellenwertes der AGVO 2008 zu erhalten, im Vergleich zu ihren Wettbewerbern diskriminiert wird. Denn jedem — selbst einem marktbeherrschenden — Wettbewerber wäre es möglich gewesen, in vergleichbarer Lage für eine vergleichbar hohe Investition eine Beihilfe aus dem deutschen InvZulG bis zum Schwellenwert zu erhalten. |