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Document 52016AP0238

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme der Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich von Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (14384/2015 — C8-0118/2016 — 2015/0101(NLE))

ABl. C 86 vom 6.3.2018, p. 147–147 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/147


P8_TA(2016)0238

Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommender WHO ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme der Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich von Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (14384/2015 — C8-0118/2016 — 2015/0101(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 086/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14384/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (15044/2013),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 33, 113, 114, 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0118/2016),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0154/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.


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