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Document 62017TN0263

    Rechtssache T-263/17: Klage, eingereicht am 3. Mai 2017 — SD/EIGE

    ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 239/48


    Klage, eingereicht am 3. Mai 2017 — SD/EIGE

    (Rechtssache T-263/17)

    (2017/C 239/61)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: SD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

    Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungfragen (EIGE)

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die implizite Entscheidung des EIGE vom 26. August 2016, mit der sein Antrag vom 26. April 2016 auf eine zweite Verlängerung seines Arbeitsvertrages abgelehnt wurde, aufzuheben;

    soweit erforderlich, auch die ihm am 23. Januar 2017 bekanntgegebene Entscheidung des EIGE vom 20. Januar 2017, mit der seine am 3. Oktober 2016 eingelegte Beschwerde gegen die implizite Entscheidung des EIGE zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

    ihn für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu entschädigen;

    ihm alle im Rahmen der vorliegenden Klage entstandenen Kosten zu erstatten.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

    1.

    Verstoß gegen die Begründungspflicht und demzufolge gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

    Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger keine begründete Entscheidung in der Sache über den Antrag und die darauf folgende Beschwerde erlassen. Dieses vollständige Fehlen einer Begründung verstoße gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

    2.

    Verstoß gegen Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der EU und gegen die Entscheidung Nr. 82 des EIGE vom 28. Juli 2014 über das auf Zeit- und Vertragsbedienstete anwendbare Vertragsverlängerungs-/Nichtverlängerungsverfahren (im Folgenden: Entscheidung Nr. 82).

    Der Beklagte habe das ihm nach den oben genannten Bestimmungen eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und habe nicht alle relevanten Tatsachen des Falles vollständig oder im Detail geprüft.

    3.

    Verfahrensunregelmäßigkeiten einschließlich eines Verstoßes gegen die in der Entscheidung Nr. 82 aufgestellten internen Verfahrensregeln, Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, das Recht auf Anhörung, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht.

    Der Beklagte habe nicht nur das in der Entscheidung Nr. 82 vorgesehene Verfahren nicht beachtet, sondern habe den Kläger auch nicht in einer anderen Art und Weise tatsächlich angehört. Vor dem Erlass der Entscheidung vom 26. August 2016 habe er es somit versäumt, relevante Informationen vom Kläger über seine Interessen zu erhalten, und es dem Kläger nicht ermöglicht, seine Verteidigung ordentlich vorzubereiten.


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