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Document 62017TN0222

    Rechtssache T-222/17: Klage, eingereicht am 18. April 2017 — Recylex u. a./Kommission

    ABl. C 195 vom 19.6.2017, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 195/34


    Klage, eingereicht am 18. April 2017 — Recylex u. a./Kommission

    (Rechtssache T-222/17)

    (2017/C 195/48)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Recylex SA (Paris, Frankreich), Fonderie et Manufacture de Métaux SA (Anderlecht, Belgien), Harz-Metall GmbH (Goslar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger, S. Reinart und K. Bongs)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Geldbuße herabzusetzen, die mit dem Beschluss C(2017) 900 final der Europäischen Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV gegen sie verhängt wurde;

    ihnen Zahlungserleichterungen zu gewähren;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission habe in Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung zu Unrecht Rn. 26 (letzter Absatz) der Kronzeugenregelung (1) nicht auf die Klägerinnen angewandt.

    2.

    Die Kommission habe in Bezug auf die Frankreich betreffende Zuwiderhandlung zu Unrecht Rn. 26 (letzter Absatz) der Kronzeugenregelung nicht auf die Klägerinnen angewandt.

    3.

    Die Kommission habe bei der Bemessung der Geldbuße zu Unrecht gemäß Ziff. 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (2) einen Aufschlag von 10 % vorgenommen.

    4.

    Die Kommission habe den Klägerinnen zu Unrecht keine Ermäßigung der Geldbuße gemäß Rn. 26 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung gewährt.

    5.

    Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung sowie gegen den Grundsatz der individuellen Sanktionszumessung.

    6.

    Das Gericht möge den Klägerinnen im Rahmen seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis Zahlungserleichterungen für etwaige noch zu begleichende Teile der Geldbuße gewähren.


    (1)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2015, C 256, S. 1).

    (2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


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