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Document 62017TB0158

Rechtssache T-158/17 R: Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 21. April 2017 — Post Telecom/EIB (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung von Kommunikationsdiensten für das Metropolitan Area Network für die Gebäude und Standorte der EIB-Gruppe in Luxemburg — Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

ABl. C 195 vom 19.6.2017, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/30


Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 21. April 2017 — Post Telecom/EIB

(Rechtssache T-158/17 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Kommunikationsdiensten für das Metropolitan Area Network für die Gebäude und Standorte der EIB-Gruppe in Luxemburg - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2017/C 195/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Post Telecom SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Thewes, C. Saettel und T. Chevrier)

Antragsgegnerin: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams, P. Kiiver und C. Solazzo im Beistand der Rechtsanwälte M. Belmessieri und B. Schutyser)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der EIB vom 6. Januar 2017, mit der das von der Antragstellerin für das Los Nr. 1 der Ausschreibung OP-1305 („Kommunikationsdienste für das Metropolitan Area Network und das Wide Area Network der EIB-Gruppe“) abgegebene Angebot abgelehnt wurde, und der Entscheidung, mit der dieses Los an einen anderen Bieter vergeben wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 15. März 2017 in der Rechtssache T-158/17 R wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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