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Document 62014TA0744

Rechtssache T-744/14: Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2017 — Meta Group/Kommission (Schiedsklausel — Finanzhilfeverträge im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration [2002-2006] — Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation [2007-2013] — Rückerstattung der gezahlten Beträge — Vom Gesamtbetrag des der Klägerin gewährten finanziellen Zuschusses noch zu zahlender Restbetrag — Förderfähige Kosten — Vertragliche Haftung)

ABl. C 195 vom 19.6.2017, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/17


Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2017 — Meta Group/Kommission

(Rechtssache T-744/14) (1)

((Schiedsklausel - Finanzhilfeverträge im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration [2002-2006] - Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation [2007-2013] - Rückerstattung der gezahlten Beträge - Vom Gesamtbetrag des der Klägerin gewährten finanziellen Zuschusses noch zu zahlender Restbetrag - Förderfähige Kosten - Vertragliche Haftung))

(2017/C 195/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Meta Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartonlini und A. Formica)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und R. Lyal)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission ihren finanziellen Verpflichtungen aus mehreren Finanzhilfeverträgen, die sie mit der Klägerin nach dem Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) und dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) geschlossen hat, nicht nachgekommen ist, auf Feststellung, dass die Verrechnung mit den von der Klägerin geltend gemachten Forderungen rechtswidrig ist, und auf Verurteilung der Kommission, der Klägerin die ihr nach den genannten Finanzhilfeverträgen geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen und Währungsausgleich zu zahlen sowie den ihr angeblich entstandenen Schaden zu ersetzen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Die Meta Group Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 462 vom 22.12.2014.


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