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Document 62016TN0827
Case T-827/16: Action brought on 24 November 2016 — QB v ECB
Rechtssache T-827/16: Klage, eingereicht am 24. November 2016 — QB/EZB
Rechtssache T-827/16: Klage, eingereicht am 24. November 2016 — QB/EZB
ABl. C 22 vom 23.1.2017, p. 53–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/53 |
Klage, eingereicht am 24. November 2016 — QB/EZB
(Rechtssache T-827/16)
(2017/C 022/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: QB (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
demzufolge
— |
die Beurteilung für den Zeitraum 2015 und die am 7. Januar 2016 zugestellte Entscheidung vom 15. Dezember 2015, mit der der Klägerin ein Anstieg ihrer Bezüge versagt wurde, aufzuheben; |
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soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 2. Mai 2016 und vom 15. September 2016, mit denen der Verwaltungsrechtsbehelf bzw. die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurden, aufzuheben; |
— |
die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen mit 15 000 Euro beziffert wird; |
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der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstöße gegen den Beurteilungsleitfaden und gegen Verfahrensvorschriften, gegen die Verteidigungsrechte und gegen die Fürsorgepflicht, die die Beklagte durch den Erlass der Beurteilung für den Zeitraum 2015 (im Folgenden: streitige Beurteilung) begangen habe. Insbesondere erhebt die Klägerin folgende Rügen:
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Regeln der Objektivität und der Unparteilichkeit und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), mit denen die streitige Beurteilung behaftet sei.
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3. |
Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler. Die Klägerin habe nämlich Beweismittel vorgelegt, die dazu führten, dass die Tatsachenwürdigung in der streitigen Beurteilung nicht mehr plausibel sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Entscheidung vom 15. Dezember 2015, mit der der Klägerin ein Anstieg ihrer Bezüge versagt worden sei, beruhe auf einer rechtswidrigen Beurteilung. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Leitlinien von 2015 und gegen Verfahrensvorschriften sowie Verstoß gegen Art. 41 der Charta, weil die Entscheidung vom 15. Dezember 2015 nicht begründet worden sei und die Klägerin vorher nicht angehört worden sei. |