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Document 62016TN0827

Rechtssache T-827/16: Klage, eingereicht am 24. November 2016 — QB/EZB

ABl. C 22 vom 23.1.2017, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/53


Klage, eingereicht am 24. November 2016 — QB/EZB

(Rechtssache T-827/16)

(2017/C 022/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: QB (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge

die Beurteilung für den Zeitraum 2015 und die am 7. Januar 2016 zugestellte Entscheidung vom 15. Dezember 2015, mit der der Klägerin ein Anstieg ihrer Bezüge versagt wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 2. Mai 2016 und vom 15. September 2016, mit denen der Verwaltungsrechtsbehelf bzw. die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurden, aufzuheben;

die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen mit 15 000 Euro beziffert wird;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstöße gegen den Beurteilungsleitfaden und gegen Verfahrensvorschriften, gegen die Verteidigungsrechte und gegen die Fürsorgepflicht, die die Beklagte durch den Erlass der Beurteilung für den Zeitraum 2015 (im Folgenden: streitige Beurteilung) begangen habe. Insbesondere erhebt die Klägerin folgende Rügen:

fehlender Dialog und Verletzung der Verteidigungsrechte;

die streitige Beurteilung nenne keine Verbesserungsmöglichkeiten und setze keine Ziele im vom Beurteilungsleitfaden vorgesehenen Sinne fest, was einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darstelle;

fehlende Intervention eines verantwortlichen Dritten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Regeln der Objektivität und der Unparteilichkeit und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), mit denen die streitige Beurteilung behaftet sei.

Die Klägerin ist nämlich der Auffassung, die besonderen Umstände des Falles zeigten, dass die Beurteiler, insbesondere die Zweitbeurteiler, nicht fähig gewesen seien, ihre Aufgabe in objektiver und unparteilicher Weise zu erfüllen.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler. Die Klägerin habe nämlich Beweismittel vorgelegt, die dazu führten, dass die Tatsachenwürdigung in der streitigen Beurteilung nicht mehr plausibel sei.

4.

Vierter Klagegrund: Die Entscheidung vom 15. Dezember 2015, mit der der Klägerin ein Anstieg ihrer Bezüge versagt worden sei, beruhe auf einer rechtswidrigen Beurteilung.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Leitlinien von 2015 und gegen Verfahrensvorschriften sowie Verstoß gegen Art. 41 der Charta, weil die Entscheidung vom 15. Dezember 2015 nicht begründet worden sei und die Klägerin vorher nicht angehört worden sei.


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