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Document 62015TA0270

    Rechtssache T-270/15: Urteil des Gerichts vom 29. November 2016 — ANKO/REA (Schiedsklausel — Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] — ESS-Projekt — Vereinbarkeit der Aussetzung der Zahlungen an die Klägerin und der Voraussetzungen für die Aufhebung dieser Aussetzung der Zahlungen mit den Vertragsbestimmungen — Verzugszinsen)

    ABl. C 22 vom 23.1.2017, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/24


    Urteil des Gerichts vom 29. November 2016 — ANKO/REA

    (Rechtssache T-270/15) (1)

    ((Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - ESS-Projekt - Vereinbarkeit der Aussetzung der Zahlungen an die Klägerin und der Voraussetzungen für die Aufhebung dieser Aussetzung der Zahlungen mit den Vertragsbestimmungen - Verzugszinsen))

    (2017/C 022/31)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

    Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (Prozessbevollmächtigte: S. Payan Lagrou und V. Canetti, zunächst im Beistand von Rechtsanwältin O. Lytra, dann von Rechtsanwältin A. Saratsi)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die von der REA angeordnete Aussetzung der Zahlung des Restbetrags der finanziellen Beteiligung, die der Klägerin für die Durchführung der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geschlossenen Subventionsvereinbarung Nr. 217951 für die Finanzierung des Projekts „Emergency support system“ geschuldet wird, einen Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen darstellt und ihr dieser Betrag zuzüglich Verzugszinsen ab der Zustellung der Klage zu zahlen ist

    Tenor

    1.

    Die Exekutivagentur für die Forschung (REA) hat die Zahlungen an die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias unter Verstoß gegen Punkt II.5 Abs. 3 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen im Anhang zu der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geschlossenen Subventionsvereinbarung Nr. 217951 für die Finanzierung des Projekts „Emergency support system“ ausgesetzt.

    2.

    Die REA wird verurteilt, an die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias einen Betrag zu zahlen, der den Zwischenzahlungen im Rahmen ihrer Beteiligung am Projekt „Emergency support system“, die nicht hätten ausgesetzt werden dürfen, entspricht und begrenzt ist auf den Restbetrag der verfügbaren Finanzhilfe zum Zeitpunkt der Aussetzung der Zahlungen zuzüglich um dreieinhalb Prozentpunkte erhöhte Verzugszinsen in Höhe des am ersten Kalendertag des Monats der Zahlungsfrist geltenden Zinssatzes, wie er im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, die für jeden Berichtszeitraum mit Ablauf der Zahlungsfrist von 105 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Berichte zu laufen beginnen.

    3.

    Die REA trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


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