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Document 62014TA0720

    Rechtssache T-720/14: Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Rotenberg/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Ukraine gefährden oder bedrohen — Einfrieren von Geldern — Beschränkungen der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten — Natürliche Person, die die Ukraine gefährdende oder bedrohende Handlungen aktiv unterstützt oder ausführt — Natürliche Person, die von russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim verantwortlich sind, profitiert — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Eigentumsrecht — Unternehmerische Freiheit — Recht auf Achtung des Privatlebens — Verhältnismäßigkeit)

    ABl. C 22 vom 23.1.2017, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/23


    Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Rotenberg/Rat

    (Rechtssache T-720/14) (1)

    ((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Ukraine gefährden oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Beschränkungen der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Natürliche Person, die die Ukraine gefährdende oder bedrohende Handlungen aktiv unterstützt oder ausführt - Natürliche Person, die von russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim verantwortlich sind, profitiert - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Unternehmerische Freiheit - Recht auf Achtung des Privatlebens - Verhältnismäßigkeit))

    (2017/C 022/29)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Arkady Romanovich Rotenberg (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Pannick, QC, M. Lester, Barrister, und M. O’Kane, Solicitor, dann D. Pannick und M. Lester sowie S. Hey und H. Brunskill, Solicitors, und Z. Al-Rikabi, Barrister, schließlich D. Pannick, M. Lester et Z. Al Rikabi)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16), in der erstens durch den Beschluss 2014/508/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 (ABl. 2014, L 226, S. 23), zweitens durch den Beschluss (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 (ABl. 2015, L 70, S. 47), drittens durch den Beschluss (GASP) 2015/1524 des Rates vom 14. September 2015 (ABl. 2015, L 239, S. 157) und viertens durch den Beschluss (GASP) 2016/359 des Rates vom 10. März 2016 (ABl. 2016, L 67, S. 37) geänderten Fassung sowie der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6), durchgeführt erstens mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 826/2014 des Rates vom 30. Juli 2014 (ABl. 2014, L 226, S. 16), zweitens mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 (ABl. 2015, L 70, S. 1), drittens mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1514 des Rates vom 14. September 2015 (ABl. 2015, L 239, S. 30) und viertens mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/353 des Rates vom 10. März 2016 (ABl. 2016, L 67, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

    Tenor

    1.

    Der Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch den Beschluss 2014/508/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 geänderten Fassung sowie die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, durchgeführt mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 826/2014 des Rates vom 30. Juli 2014, werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Arkady Romanovich Rotenberg betreffen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015.


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