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Document 62016FN0019

    Rechtssache F-19/16: Klage, eingereicht am 5. April 2016 – ZZ/EIB

    ABl. C 243 vom 4.7.2016, p. 52–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 243/52


    Klage, eingereicht am 5. April 2016 – ZZ/EIB

    (Rechtssache F-19/16)

    (2016/C 243/57)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Senes und L. Payot)

    Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Entschädigung der Klägerin zuzüglich Zinsen für den geltend gemachten Verlust ihrer Ruhegehaltsansprüche oder, hilfsweise, Wiederherstellung zuzüglich Zinsen der von ihr ihrem Vorbringen nach im nationalen Versorgungssystem verlorenen Ruhegehaltsansprüche, als diese auf das Versorgungssystem der Beklagten übertragen wurden

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Europäische Investitionsbank zu verurteilen, den Schaden, den sie durch den Verlust ihrer Ruhegehaltsansprüche in Höhe von 55 641,17 Euro erlitten hat, zuzüglich der zum anwendbaren Satz angewachsenen Zinsen unter Zugrundelegung einer rückwirkenden Berechnung so zu ersetzen, als wäre die ursprüngliche Übertragung für den vollen Betrag ihrer beim Istituto della Previdenza Sociale bestehenden Ruhegehaltsansprüche vollzogen worden, als der ursprüngliche Antrag auf Übertragung gestellt wurde;

    hilfsweise, die EIB zu verurteilen, die umgehende Rückübertragung in ruhegehaltsfähige Monate von 55 641,17 Euro an sie zuzüglich der zum anwendbaren Satz angewachsenen Zinsen unter Zugrundelegung einer rückwirkenden Berechnung so vorzunehmen, als wäre die ursprüngliche Übertragung für den vollen Betrag ihrer beim Istituto della Previdenza Sociale bestehenden Ruhegehaltsansprüche vollzogen worden. Für diesen Fall wird angeregt, die Berechnungen gemäß Art. 71.1. der Vorschriften über das Versorgungssystem für Mitarbeiter der EIB anzustellen;

    die EIB zu verurteilen, jede weitere Abhilfe zu leisten, die das Gericht für angemessen hält;

    der EIB die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, die auf 3 000 Euro geschätzt werden.


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