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Document 62015CA0233

    Rechtssache C-233/15: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa – Lettland) – SIA „Oniors Bio“/Valsts ieņēmumu dienests (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Unterpositionen 1517 90 91 und 1518 00 31 — Flüssige, native, nicht volatile Pflanzenmischung, bestehend aus Rapsöl [88 %] und Sonnenblumenöl [12 %])

    ABl. C 243 vom 4.7.2016, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 243/13


    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa – Lettland) – SIA „Oniors Bio“/Valsts ieņēmumu dienests

    (Rechtssache C-233/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 1517 90 91 und 1518 00 31 - Flüssige, native, nicht volatile Pflanzenmischung, bestehend aus Rapsöl [88 %] und Sonnenblumenöl [12 %]))

    (2016/C 243/12)

    Verfahrenssprache: Lettisch

    Vorlegendes Gericht

    Administratīvā apgabaltiesa

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: SIA „Oniors Bio“

    Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

    Tenor

    Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass bei der Entscheidung darüber, ob eine Pflanzenölmischung wie die im Ausgangsverfahren fragliche als genießbare Pflanzenölmischung in die Unterposition 1517 90 91 dieser Nomenklatur oder als ungenießbare Pflanzenölmischung in deren Unterposition 1518 00 31 einzureihen ist, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, soweit sie sich auf die dieser Ware innewohnenden objektiven Merkmale und Eigenschaften beziehen. Unter den relevanten Gesichtspunkten, die die Einstufung einer solchen Mischung als „ungenießbar“ rechtfertigen können, sind die im Rahmen der Zollerklärung gemachten Angaben des Herstellers dieser Mischung, wonach aufgrund der Merkmale ihres Herstellungsverfahrens das Vorliegen schädlicher Stoffe in der Mischung nicht ausgeschlossen werden könne, zu würdigen. Insoweit reicht der Umstand, dass eine Analyse von Stichproben aus einer solchen Pflanzenölmischung keinen Nachweis für das Vorliegen schädlicher Stoffe darin erbracht hat, für sich genommen nicht aus, um die Einstufung der fraglichen Mischung als „ungenießbar“ in Frage zu stellen. Eine solche Folgerung setzt gemäß den Art. 62, 68 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung das Vorliegen anderer relevanter Nachweise voraus, die geeignet sind, die Richtigkeit der Angaben zum Herstellungsverfahren der fraglichen Mischung, die ihr Hersteller in der Anmeldung gemacht hat, in Frage zu stellen.


    (1)  ABl. C 245 vom 27.7.2015.


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