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Document 52013AP0441
Amendments adopted by the European Parliament on 23 October 2013 on the amended proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on the European Maritime and Fisheries Fund repealing Council Regulation (EC) No 1198/2006 and Council Regulation (EC) No 861/2006 and Council Regulation No XXX/2011 on integrated maritime policy (COM(2013)0245 — C7-0108/2013 — 2011/0380(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik (COM(2013)0245 — C7-0108/2013 — 2011/0380(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik (COM(2013)0245 — C7-0108/2013 — 2011/0380(COD))
ABl. C 208 vom 10.6.2016, p. 506–692
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/506 |
P7_TA(2013)0441
Europäischer Meeres- und Fischereifonds ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik (COM(2013)0245 — C7-0108/2013 — 2011/0380(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 208/26)
Abänderung 1
Entwurf einer legislativen Entschließung
Ziffer 1 a (neu)
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 195 Absatz 2, |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349 , |
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung.) |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Gesonderte Abstimmung
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 73
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 73 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 79
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 80
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 81
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 84
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 88
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 88 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 91
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 93
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 95
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 96 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 96 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung gilt, sofern in ihren Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, für Vorhaben, die auf dem Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden. |
Diese Verordnung gilt, sofern in ihren Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, für Vorhaben, die auf dem Gebiet , in den Gewässern und in den Flotten der Europäischen Union durchgeführt werden. |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 583
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 5 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 18 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Mündliche Abänderung
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 18 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Bei der Verwirklichung dieser Ziele berücksichtigt der EMFF die Grundsätze der Generationengerechtigkeit und Gleichstellung der Geschlechter. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Diese Ziele werden ohne eine Erhöhung der Fangkapazität verfolgt. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Durch Umsetzung der EMFF-Ziele wird zur Verwirklichung der EU-Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beigetragen. Maßgebend sind die folgenden sechs EU-Prioritäten, die auf den thematischen Zielen des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (nachstehend „GSR“) aufbauen: |
Durch die Umsetzung der EMFF-Ziele wird zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie zur Durchführung der GFP beigetragen. Maßgebend sind die folgenden sechs EU-Prioritäten für die Fischerei, die nachhaltige Aquakultur und damit verbundene Aktivitäten , die auf den thematischen Zielen des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (nachstehend „GSR“) aufbauen: |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 6 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Unbeschadet Absatz 2 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV. |
1. Für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten im Rahmen von Artikel 42 AEUV nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden. |
2. Abweichend von Absatz 1 gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV im Rahmen von Artikel 42 AEUV nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden. |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zusätzlich zu den Grundsätzen in Artikel 4 der [GSR-Verordnung] sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung und Komplementarität der EMFF-Unterstützung mit anderen Politikfeldern und Finanzinstrumenten der EU, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. [Umwelt-Rahmenprogramm (LIFE)] und Maßnahmen der Europäischen Union auf internationaler Ebene. Zur Koordinierung der EMFF-Unterstützung und des LIFE-Rahmenprogramms wird insbesondere die Finanzierung von Aktivitäten gefördert, die über das LIFE-Rahmenprogramm finanzierte integrierte Projekte ergänzen, ebenso wie die Übernahme bewährter Lösungsansätze, Methoden und Konzepte aus dem LIFE-Rahmenprogramm. |
Zusätzlich zu den Grundsätzen in Artikel 4 der [GSR-Verordnung] sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung und Komplementarität der EMFF-Unterstützung mit der Unterstützung im Rahmen anderer Politiken und Finanzinstrumente der EU, einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Union auf internationaler Ebene. Diese Anforderung in Bezug auf Koordinierung und Komplementarität ist in die operationellen Programme aufzunehmen. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für den EMFF gelten die in Anhang III dieser Verordnung genannten Ex-ante-Konditionalitäten. |
Für den EMFF gelten die in Anhang III dieser Verordnung genannten spezifischen Ex-ante-Konditionalitäten. |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 11a |
|
Prüfung der Einhaltung der Kapazitätsobergrenzen |
|
1. Bis zum … (*) prüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, ob die Mitgliedstaaten die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. …/…. [GFP-Verordnung] festgelegten Obergrenzen für die Fangkapazität einhalten. |
|
2. Zeigt sich bei der Prüfung nach Absatz 1, dass ein Mitgliedstaat die Kapazitätsobergrenzen nicht einhält, kann die Kommission die Zahlungen und Verpflichtungen im Rahmen des operationellen Programms des betreffenden Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. |
|
3. Sobald der Mitgliedstaat Maßnahmen zur Einhaltung der Kapazitätsobergrenzen ergreift und diese von der Kommission genehmigt wurden, hebt die Kommission die Aussetzung der Zahlungen und Verpflichtungen auf. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe b c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 571
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber, die einen Antrag auf EMFF-Unterstützung einreichen, der Verwaltungsbehörde eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass sie die in Absatz 1 genannten Kriterien beachten und keine Unregelmäßigkeit im Rahmen des EFF oder des EMFF gemäß Absatz 2 begangen haben . Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Vorhabens. |
4. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber, die einen Antrag auf EMFF-Unterstützung einreichen, der Verwaltungsbehörde eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass sie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien beachten. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Vorhabens anhand der Informationen, die in der nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verfügbar sind, oder anderer hierfür verfügbarer Daten . |
Abänderung 610
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 12a |
|
Aussetzung von Zahlungen |
|
Bei laufenden Ermittlungen wegen eines Verstoßes im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 werden alle Zahlungen aus dem EMFF an die betreffenden Betreiber ausgesetzt. Wird einem Betreiber ein Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 nachgewiesen, so gilt sein Antrag als unzulässig. |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 611
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absätze 2 bis 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. 4 535 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten gemäß Titel V Kapitel I, II und III bereitgestellt. |
2. Höchstens 71,86 % der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten gemäß Titel V Kapitel I, II und III bereitgestellt. |
3. 477 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 78 bereitgestellt. |
3. Mindestens 12,5 % der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 78 bereitgestellt. |
4. 358 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 79 bereitgestellt. |
4. Mindestens 12,97 % der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 79 bereitgestellt. |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mittel für Ausgleichszahlungen an Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V übersteigen pro Jahr nicht |
5. Die Mittel für Ausgleichszahlungen an Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V übersteigen nicht |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 — Spiegelstrich 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 — Spiegelstrich 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 — Spiegelstrich 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. 45 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden ab 2014 bis einschließlich 2018 für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 72 bereitgestellt. |
6. X EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 69 sowie die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 70 bereitgestellt. |
Abänderung 616
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die in Absatz 2, 5 und 6 genannten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 4 einzusetzen. |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 16a |
|
[Jährlicher Bezugsrahmen und jährliche Mittel] |
|
1. Der als vorläufiger finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom xx/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit in Haushaltsfragen und über die wirtschaftliche Haushaltsführung dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf X EUR zu konstanten Preisen von 2011. |
|
2. Die jährlichen Mittel werden unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 und der interinstitutionellen Vereinbarung vom xx/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung vom Europäischen Parlament und dem Rat genehmigt. |
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iv
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der EU-Prioritäten, das aus dem EMFF kofinanziert wird. |
1. Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der EU-Prioritäten gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung , das aus dem EMFF kofinanziert wird. |
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe n genannten Abschnitt des operationellen Programms legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die EU-Prioritäten für die Überwachung und Durchsetzung bis spätestens 31. Mai 2013 fest . |
3. Für den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe n genannten Abschnitt des operationellen Programms wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 zu erlassen, um die EU-Prioritäten für die Überwachung und Durchsetzung bis spätestens 31. Mai 2013 festzulegen . |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 2 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Jeder Mitgliedstaat fügt einen Produktions- und Vermarktungsplan gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [über die gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] bei. |
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Analyse geht von den EU-Prioritäten aus. Für alle EU-Prioritäten werden die besonderen Erfordernisse in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen sowie die Innovationsförderung beurteilt, um für jede Priorität geeignete Maßnahmen in diesen beiden Bereichen aufzuzeigen; eine Zusammenfassung der Lage in förderfähigen Bereichen unter dem Aspekt Stärken und Schwächen; |
Die Analyse geht von den in Artikel 6 festgelegten EU-Prioritäten aus. Für alle EU-Prioritäten werden die besonderen Erfordernisse in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen sowie die Innovationsförderung beurteilt, um für jede mit diesen Bereichen verbundene Priorität die am besten geeigneten Maßnahmen aufzuzeigen. |
||||
|
Diese Analyse umfasst auch die Auswirkungen der Durchführung der GFP auf alle Küstenregionen und –gebiete; |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe h b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe j — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe k
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe l — Ziffer i a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe l — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe m
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe n — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe o — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe o — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe o — Ziffer i — Spiegelstrich 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe o — Ziffer i — Spiegelstrich 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe o — Ziffer i — Spiegelstrich 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe o — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Elemente fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 128 Absatz 2 erlassen. |
4. Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Elemente an . Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 128 Absatz 3 angenommen. |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission genehmigt das operationelle Programm im Wege eines Durchführungsrechtsaktes . |
2. Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung des operationellen Programms an, wenn sie überzeugt ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind . Sobald die operationellen Programme genehmigt sind, werden sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. |
Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts hierzu einen Beschluss , in dem die Änderungen der EU-Prioritäten im Bereich der Überwachung und Durchsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und die hierzu vorrangig förderfähigen Vorhaben näher ausgeführt werden . |
Die Kommission wird ermächtigt, hierzu delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 zu erlassen , um die Änderungen der EU-Prioritäten im Bereich der Überwachung und Durchsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und die hierzu vorrangig förderfähigen Vorhaben näher auszuführen . |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unter Berücksichtigung der neuen Prioritäten im Einklang mit dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Beschluss legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 31. Oktober des Jahres, das dem betreffenden Durchführungsjahr vorausgeht, die Änderung des operationellen Programms vor. |
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der neuen Prioritäten im Einklang mit dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Beschluss ihre operationellen Programme ändern. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 31. Oktober des Jahres, das dem betreffenden Durchführungsjahr vorausgeht, entsprechende Änderungen des operationellen Programms vor. |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe o legen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 31. Oktober für die Datenerhebung einen Jahresarbeitsplan vor. Die jährlichen Arbeitspläne enthalten eine Beschreibung der Verfahren und Methoden, nach denen die Daten gesammelt und analysiert und ihre Genauigkeit und Richtigkeit bewertet werden. |
1. Zur Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe o legen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 31. Oktober für die Datenerhebung einen Jahresarbeitsplan vor bzw. geben die Fortführung des im Vorjahr geltenden Plans bekannt . Die jährlichen Arbeitspläne werden im Rahmen eines mehrjährigen einzelstaatlichen Programms in Übereinstimmung mit dem Programm der Union erarbeitet und enthalten eine Beschreibung der Verfahren und Methoden, nach denen die Daten gesammelt und analysiert und ihre Genauigkeit und Richtigkeit bewertet werden. |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 128 Absatz 2 erlassen. |
2. Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 128 Absatz 3 erlassen. |
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jährliche Arbeitsprogramme |
Mehrjährige operationelle Programme und jährliche Arbeitsprogramme |
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Durchführung von Titel VI Kapitel I und II sowie Artikel 92 v erabschiedet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme im Einklang mit den in den genannten Kapiteln beschriebenen Zielen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 128 Absatz 3 erlassen. |
1. Zur näheren Ausführung der Anwendung von Titel VI Kapitel I und II sowie Artikel 92 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127, mit denen mehrjährige operationelle Programme eingeführt werden und im Rahmen derer eine Aufgabe darin besteht, im Einklang mit den in den genannten Kapiteln beschriebenen Zielen jährliche Arbeitsprogramme aufzustellen . |
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Jahresarbeitsprogramm sind die angestrebten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethoden und der Gesamtbetrag festgelegt. Außerdem enthält es eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktivitäten, den für jede Aktivität veranschlagten Betrag, einen Zeitplan für die Durchführung sowie Einzelheiten zur geplanten Durchführung. In Bezug auf Finanzhilfen sind zudem die Prioritäten, die entscheidenden Evaluierungskriterien und die höchstmöglichen Kofinanzierungssätze genannt. |
2. Im operationellen mehrjährigen Programm und in den Jahresarbeitsprogrammen sind die angestrebten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethoden und der Gesamtbetrag festgelegt. Außerdem enthalten sie eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktivitäten, den für jede Aktivität veranschlagten Betrag, einen Zeitplan für die Durchführung sowie Einzelheiten zur geplanten Durchführung. In Bezug auf Finanzhilfen sind zudem die Prioritäten, die entscheidenden Evaluierungskriterien und die höchstmöglichen Kofinanzierungssätze genannt. Darüber hinaus wird auch die Auflage der Erstellung eines jährlichen Berichts über den Haushaltsvollzug vorgesehen. |
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eigner von Fischereifahrzeugen, die eine Unterstützung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b , Artikel 36, Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 40 Absatz 2 dieser Verordnung erhalten haben, überführen das betreffende Schiff in den ersten fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Begünstigten nicht in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union. |
1. Eigner von Fischereifahrzeugen, die eine Unterstützung nach Artikel 32, Artikel 36, Artikel 39 oder Artikel 40 dieser Verordnung erhalten haben, überführen das betreffende Schiff in den ersten fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung dieser Unterstützung an den Begünstigten nicht in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union, es sei denn, der Empfänger zahlt diese Unterstützung vor einer derartigen Überführung zeitanteilig zurück . Der erste Satz dieses Absatzes gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 135 der [Haushaltsordnung]. |
Abänderung 618
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Der Gesamtbeitrag zulasten des EMFF zu den Maßnahmen für Programme zur dauerhaften Beschäftigung junger Menschen in den kleinen Fischereien gemäß Artikel 32 Absatz - 1, zur vorübergehenden Einstellung gemäß Artikel 33a, zum Austausch oder zur Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Artikel 39 und zur endgültigen Einstellung sollte 20 % der dem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der EU nicht überschreiten. |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Förderung von Innovation im Fischereisektor können aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse, neuer oder verbesserter Verfahren sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation abzielen. |
1. Unter der Voraussetzung, dass diese Projekte zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. …/.... [Grundverordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik] formulierten Zielen beitragen, können zur Förderung von Innovation im Fischereisektor und der Verarbeitungsindustrie aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Techniken, Ausrüstungen, Erzeugnisse , etwa durch den Entwurf innovativer Schiffe, neuer oder verbesserter Verfahren sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation abzielen. |
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben müssen in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden , die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt. |
2. Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben müssen von einer vom Mitgliedstaat oder von der Union anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle oder in Zusammenarbeit mit dieser durchgeführt werden ; diese Stelle prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben. |
Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 120. |
3. Die Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben werden in öffentlich zugänglichen Berichten veröffentlicht und vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 120 angemessenen bekannt gemacht . |
Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Das Antragsverfahren für die Innovationsförderung wird leichter zugänglich gemacht, um die Einreichung einer größeren Zahl von Projekten zu fördern. |
Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber und zur Förderung einer nachhaltigeren Fischerei kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Machbarkeitsstudien und Beratungsleistungen werden von geeigneten, nach einzelstaatlichem Recht als qualifiziert anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen erbracht. |
2. Die in Absatz 1 Buchstaben a, aa, ab und b genannten Machbarkeitsstudien, Beratungsleistungen und Dienstleistungen werden von geeigneten, nach einzelstaatlichem Recht als qualifiziert anerkannten wissenschaftlichen , akademischen oder technischen Einrichtungen bzw. Berufsverbänden erbracht. |
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird Betreibern oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern gewährt, die die in Absatz 1 genannte Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben haben. |
3. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird Betreibern oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts gewährt, die die in Absatz 1 genannte Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben oder die in Absatz 1 Buchstaben a, aa, ab und b genannten Beratungsleistungen angefordert haben. |
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels finanzierten Vorhaben nach einem beschleunigten Verfahren ausgewählt werden. |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels finanzierten Vorhaben nach einem beschleunigten Verfahren ausgewählt werden , insbesondere für die Produktionsstrukturen der kleinen Küstenfischereien sowie der Binnenfischerei . |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Förderung des Wissenstransfers zwischen Wissenschaftlern und Fischern kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Zur Förderung der besseren Erfassung, der Förderung und des Transfers von Wissen zwischen Wissenschaftlern und Fischern kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung, Studien, die Verbreitung von Kenntnissen und bewährten Verfahren umfassen. |
2. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung und -verwaltung, gemeinsame Forschungsprojekte, Studien, Pilotprojekte, Seminare, die Verbreitung von Kenntnissen und bewährten Verfahren umfassen. |
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erleichterung von Diversifizierungsbemühungen und Schaffung von Arbeitsplätzen |
Erleichterung von Unternehmergeist, Diversifizierungsbemühungen und Schaffung von Arbeitsplätzen |
Abänderung 619
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz - 1 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1c. Zur Erleichterung der Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen in den kleinen Fischereien kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
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Abänderung 620
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz - 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1b. Personen unter 30 Jahren, die arbeitslos gemeldet und von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als solches anerkannt sind, können gemäß Absatz 1 gefördert werden. Der/die Praktikant/in wird an Bord von einem mindestens 50-jährigen Fischer begleitet. |
Abänderung 621
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz - 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-1a. Unterstützung gemäß Absatz 1 wird jedem Empfänger für höchstens zwei Jahre im Programmplanungszeitraum und in einer maximalen Höhe von 40 000 EUR gewährt. |
Abänderung 622
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-1. Das Praktikumsprogramm setzt sich zu zwei Dritteln aus einer Ausbildung an Bord und zu einem Drittel aus Theoriestunden zusammen. |
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Erleichterung der Diversifizierung und der Schaffung von Arbeitsplätzen außerhalb des Fangsektors kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Zur Erleichterung der Diversifizierung können aus dem EMFF auch ergänzende Tätigkeiten, die mit dem Kerngeschäft der Fischerei in Verbindung stehen, durch Folgendes unterstützt werden: |
Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird Fischern gewährt, die |
2. Die Unterstützung nach Absatz - 1 und Absatz 1 Buchstabe a wird Fischern gewährt, die |
Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird Fischern der kleinen Küstenfischerei gewährt, die im Besitz eines als aktiv gemeldeten EU-Fischereifahrzeugs sind und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben. Die an das Fischereifahrzeug gebundene Fanglizenz wird endgültig entzogen. |
3. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird Fischern der kleinen Küstenfischerei gewährt, die im Besitz eines als aktiv gemeldeten EU-Fischereifahrzeugs sind und in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben. |
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird Fischern nur dann gewährt, wenn die die Fischerei ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens aufweisen, wie etwa Angeltourismus, Restaurants, Fischereiumweltdienstleistungen oder Schulungs- oder Aufklärungsmaßnahmen über die Fischerei. |
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Empfänger der Unterstützung nach Absatz 1 üben fünf Jahre lang nach Eingang der letzten Unterstützungszahlung keine Berufsfischerei aus. |
entfällt |
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 32a |
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Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer |
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1. Aus dem EMFF können individuelle Beihilfen für junge Fischer gewährt werden, sofern diese |
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2. Das in Absatz 1 erwähnte Fischereifahrzeug gehört zu einem Flottensegment, das nach dem Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [über die GFP] ein Gleichgewicht zwischen den Fangmöglichkeiten und der Flottenkapazität aufweist. |
||
|
3. Die in Absatz 1 genannte Unterstützung darf 100 000 EUR nicht übersteigen. |
Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gesundheit und Sicherheit an Bord |
Gesundheit , Hygiene und Sicherheit an Bord |
Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fischer an Bord können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen unterstützt werden, wenn diese Investitionen über die nach nationalem oder EU-Recht vorgeschriebenen Normen hinausgehen. |
1. Zur Verbesserung der Gesundheits-, Hygiene-, Sicherheits-, Arbeits- und Lebensbedingungen der Fischer an Bord können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen unterstützt werden, wenn diese Investitionen über die nach nationalem oder EU-Recht vorgeschriebenen Normen hinausgehen und die Fangkapazität des Fischereifahrzeugs nicht erhöhen . |
Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Zur Verbesserung der Unfallversorgung von Fischern können aus dem EMFF kollektive Vorhaben gefördert werden, durch die medizinische Schulungen für ganze Besatzungen ermöglicht werden. |
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 33a |
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Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit |
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1. Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit nur in folgenden Fällen kofinanziert werden: |
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Die Unterstützung erfolgt in Form eines finanziellen Ausgleichs für den Zeitraum der Einstellung der Tätigkeit. |
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2. Die Dauer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen wird auf Grundlage der besten vorliegenden wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zum Zustand der Bestände festgelegt. |
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3. Wiederkehrende saisonale Unterbrechungen der Fangtätigkeit, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe c fallen, werden bei der Gewährung von Entschädigungen oder Zahlungen gemäß diesem Artikel nicht berücksichtigt. |
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4. Der EMFF kann während des Programmplanungszeitraums über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten pro Fischereifahrzeug Beihilfemaßnahmen gemäß Absatz 1 zugunsten betroffener Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen kofinanzieren. Gewährt wird die Unterstützung |
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5. Während des Zeitraums der Beihilfegewährung gemäß Absatz 1 üben das betroffene Fischereifahrzeug und die Besatzung keine Fangtätigkeit aus. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einstellung der Tätigkeiten. |
Abänderung 623
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 33b |
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Fonds auf Gegenseitigkeit für Versicherungszwecke |
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1. Aus dem EMFF können Fonds auf Gegenseitigkeit gefördert werden, die von einem Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht anerkannt sind und die es Fischern, die Mitglied eines solchen Fonds sind, ermöglichen, sich gegen Verluste zu versichern, die durch Folgendes bedingt sind: |
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2. Ereignisse werden von dem betreffenden Mitgliedstaat oder, wenn dies vorgeschrieben ist, nach den internen Vorschriften des Fonds auf Gegenseitigkeit offiziell als Naturkatastrophe oder ökologischer oder gesundheitsbezogener Vorfall anerkannt. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, die erfüllt sein müssen, damit eine solche offizielle Anerkennung erfolgen kann. |
Abänderung 624
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 33 c |
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Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit |
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1. Der EMFF kann Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit durch Abwrackung der Fischereifahrzeuge nur unter der Voraussetzung kofinanzieren, dass das Stilllegungsprogramm: |
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2. Die Unterstützung nach Absatz 1 wird folgenden Personen gewährt: |
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3. Die betreffenden Fischer, Eigner oder Unternehmen stellen sämtliche Fischereitätigkeiten de facto ein. Die Nutznießer der Unterstützung erbringen der zuständigen nationalen Behörde den Beweis für die tatsächliche Einstellung der Fischereiaktivitäten. Nehmen die Fischer oder Unternehmen vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Datum der Antragstellung ihre Fischereitätigkeit wieder auf, so sind die Ausgleichszahlungen zeitanteilig zurückzuzahlen. |
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|
4. Die öffentliche Beihilfe gemäß diesem Artikel kann bis zum 31. Dezember 2016 gewährt werden. |
||
|
5. Unterstützung nach diesem Artikel darf erst gezahlt werden, nachdem die betreffenden Kapazitäten endgültig aus dem Fischereifahrzeugregister der Union gestrichen und die Fischereilizenzen und Fanggenehmigungen ebenfalls endgültig entzogen worden sind. Der Begünstigte einer solchen Beihilfe darf nach Erhalt dieser Beihilfe fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen lassen. Die Abnahme der Kapazitäten muss auf Dauer zu einer entsprechenden Absenkung der Kapazitätsobergrenze des Flottensegments führen. |
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6. Traditionelle und hölzerne Schiffe kommen für Beihilfen nach diesem Artikel nicht infrage. |
Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 34 Inkrafttreten und Anwendung |
entfällt |
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Unterstützung für GFP-Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse |
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1. Zur Einrichtung oder Änderung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 der [GFP-Verordnung] kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
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2. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird ausschließlich öffentlichen Stellen gewährt. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe d wird öffentlichen Stellen, juristischen oder natürlichen Personen oder anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt, die an der gemeinsamen Verwaltung zusammengefasster übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 4 der [GFP-Verordnung] mitwirken. |
|
Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unterstützung der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFP |
Unterstützung der Ausarbeitung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFP |
Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Unterstützung einer wirksamen Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung] kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Zur Unterstützung eines wirksamen Entwurfs und einer wirksamen Durchführung der im Rahmen der [GFP-Verordnung] erlassenen Prioritäten der GFP hinsichtlich der Regionalisierung und der Bestandserhaltungsmaßnahmen, einschließlich der Mehrjahrespläne, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 289 und 612
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 640
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt einzuschränken, die Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zur Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden: |
1. Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt einzuschränken, die Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF Forschung und Investitionen in Ausrüstungen, Instrumente oder Systeme unterstützt werden: |
Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 295
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 297
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe c c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 298
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. In Gebieten in äußerster Randlage kann die Unterstützung nach Absatz 1 für Fischsammelvorrichtungen gewährt werden, wenn sie zu nachhaltigem und selektivem Fischfang beitragen. |
Abänderung 299
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1 nachweislich eine bessere Größenselektion oder geringere Auswirkungen für Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach EU-Recht oder einschlägigen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Regionalisierung gemäß [GFP-Verordnung] erlassenen Vorschriften zulässig sind. |
3. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1 nachweislich und in erheblichem Maße eine bessere Größenselektion und geringere Auswirkungen auf das Ökosystem und für Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, Instrumente oder Systeme, die nach EU-Recht oder einschlägigen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Regionalisierung gemäß [GFP-Verordnung] erlassenen Vorschriften zulässig sind. |
Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 4 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 301
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 36a |
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Unterstützung bei der Linderung der Auswirkungen außergewöhnlicher Ereignisse auf die Wirtschaft |
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Um die wirtschaftlichen Auswirkungen zu lindern, die durch ein außergewöhnliches Ereignis verursacht werden, das die normale Entfaltung der Fangtätigkeit verhindert, kann im Rahmen des EMFF eine Unterstützung für die befristete Aussetzung der Fangtätigkeit gewährt werden, die für die Eigner von Fischereifahrzeugen und Fischer bestimmt ist. Als außergewöhnliches Ereignis gelten diejenigen Ereignisse nicht, die Folge von Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen sind. |
Abänderung 574/REV
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um zur Beendigung von Rückwürfen und Beifängen beizutragen und den Übergang zu einer Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, deren Ziel die Entwicklung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen ist, die helfen, die Folgen des Fischfangs für die Umwelt zu verringern oder eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze zu erreichen. |
1. Um zur Beendigung von Rückwürfen und Beifängen beizutragen und den Übergang zu einer Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und die Auswirkungen für geschützte Räuber zu verringern, können aus dem EMFF Regelungen und Projekte unterstützt werden, deren Ziel die Entwicklung , Verbesserung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen ist, die helfen, die Folgen des Fischfangs für die Umwelt zu verringern , einschließlich verbesserter Fangtechniken und einer verbesserten Selektivität der Fangtätigkeit, oder eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze sowie eine bessere Koexistenz mit geschützten Räubern zu erreichen , die auf einem Ökosystemansatz im Fischereimanagement beruhen . |
Abänderung 303
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben müssen in Zusammenarbeit mit einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse solcher Vorhaben prüft und bestätigt. |
2. Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben können von Zusammenschlüssen von Fischern durchgeführt werden, die von einem Mitgliedstaat anerkannt werden, und müssen in Zusammenarbeit mit einer von jedem Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse solcher Vorhaben prüft und bestätigt. |
Abänderung 304
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 120. |
3. Der Mitgliedstaat macht die Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 120 öffentlich zugänglich . |
Abänderung 305
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Schiffe der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht übersteigt. |
4. Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Schiffe der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht übersteigt. Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission Vorhaben, die die in diesem Absatz festgelegten Höchstbeträge überschreiten, auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf Grundlage einer Empfehlung des STECF genehmigen. |
Abänderung 306
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Vorhaben für die Erprobung von neuem Fanggerät oder neuen Fangtechniken werden im Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten durchgeführt. |
5. Vorhaben für die Erprobung von neuem Fanggerät oder neuen Fangtechniken werden im Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten oder im Rahmen der Reserve für die wissenschaftliche Fischerei gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung(EG) Nr. 1224/2009 durchgeführt. |
Abänderung 625
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Als Anreiz für Fischer, im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und Meeresökosysteme einschließlich Funktion und Leistung beizutragen, können aus dem EMFF folgende Vorhaben unterstützt werden: |
1. Als Anreiz für Fischer, im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und Meeresökosysteme einschließlich Funktion und Leistung beizutragen, können aus dem EMFF folgende direkt mit dem Fischereisektor in Zusammenhang stehende Vorhaben unterstützt werden: |
Abänderung 626
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 627
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 628
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 629
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 630
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe d — Ziffer i (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 631
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe d — Ziffer ii (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 632
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 633
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 575/REV
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe e b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 308
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Vorhaben nach diesem Artikel werden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts durchgeführt und beteiligen Fischer oder vom Mitgliedstaat anerkannte Zusammenschlüsse von Fischern oder Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischern oder FLAG im Sinne von Artikel 62. |
2. Vorhaben nach diesem Artikel werden von technischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen des öffentlichen Rechts durchgeführt und beteiligen Fischer , Beiräte, vom Mitgliedstaat anerkannte Zusammenschlüsse von Fischern oder Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischern oder FLAG im Sinne von Artikel 62. |
Abänderung 309
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bekämpfung des Klimawandels |
Energieeffizienz und Verringerung der Kapazität |
Abänderung 310
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
Abänderung 311
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 312
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 313
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 314
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 315
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe b c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 641
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Unterstützung gilt nicht für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen. Die Unterstützung wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt. |
2. Die Unterstützung wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen für die handwerkliche und Küstenfischerei und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt. |
Abänderung 317
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der nach Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Investitionen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 zu erlassen. |
3. Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der nach Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Investitionen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 und detaillierte Vorschriften zur Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Kriterien zu erlassen. |
Abänderung 318
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Investitionen an Bord zur Verbesserung der Qualität des gefangenen Fischs können aus dem EMFF unterstützt werden. |
1. Zur Verbesserung des Mehrwerts und der Qualität von kommerziellen Fängen können aus dem EMFF unterstützt werden: |
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Abänderung 319
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Interesse einer besseren Nutzung von unerwünschten Fängen können aus dem EMFF Investitionen an Bord zur optimalen Nutzung von unerwünschten Fängen aus kommerziellen Beständen und zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile gemäß Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8 Buchstabe b der [Verordnung GMO Fischerei- und der Aquakulturerzeugnisse] unterstützt werden. |
2. Aus dem EMFF können Investitionen an Bord zur Verbesserung der Handhabung, Lagerung und Anlandung unerwünschter Fänge, zur optimalen Nutzung von unerwünschten Fängen aus kommerziellen Beständen und zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile gemäß Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8 Buchstabe b der [Verordnung GMO Fischerei- und der Aquakulturerzeugnisse] unterstützt werden. |
Abänderung 320
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b ist abhängig von der Nutzung selektiver Fanggeräte zur Minimierung von unerwünschten Fängen. |
Abänderung 321
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur Eignern von EU-Fischereifahrzeugen gewährt, die in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage auf See Fischfang ausgeübt haben. |
4. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Eignern von EU-Fischereifahrzeugen gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage auf See Fischfang ausgeübt haben. |
Abänderung 603
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fischereihäfen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen |
Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen, Schutzeinrichtungen und andere unterstützende Infrastrukturen an Land |
Abänderung 604
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Interesse einer optimalen Qualität der angelandeten Erzeugnisse, einer optimalen Energieeffizienz, als Beitrag zu Umweltschutz oder zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden , die der Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen oder Anlandestellen dienen, einschließlich Investitionen in Anlagen für die Sammlung von Abfall und Meeresmüll. |
1. Aus dem EMFF können Investitionen in die Verbesserung bestehender Infrastrukturen unterstützt werden , wie etwa Fischereihäfen, Anlandestellen , Auktionshallen und andere unterstützende Infrastrukturen an Land , einschließlich Investitionen in Anlagen für die Sammlung von Abfall und Meeresmüll. |
Abänderung 323
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Im Interesse der Nutzung von unerwünschten Fängen können aus dem EMFF Investitionen in Fischereihäfen und Anlandestellen unterstützt werden, die eine optimale Nutzung von unerwünschten Fängen aus kommerziellen Beständen ermöglichen und vernachlässigte Fangbestandteile gemäß Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8 Buchstabe b der [Verordnung GMO Fischerei- und der Aquakulturerzeugnisse] aufwerten. |
2. Die Investitionen betreffen: |
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Abänderung 324
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 41 a |
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Schutz des maritimen Erbes |
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1. Um traditionelle Wasserfahrzeuge in Verbindung mit Fischerei zu unterstützen und zu fördern und die Fahrzeuge, die unter den Schutz des kulturellen Erbes eines Mitgliedstaats fallen, zu bewahren bzw. funktionstüchtig zu halten, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden: |
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2. Die Unterstützung wird nur Eignern von Werften und Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt. |
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3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fahrzeuge, für die eine Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b gewährt wird, weiterhin eingesetzt werden. |
Abänderung 325
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um die Folgen der Binnenfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren oder die Sicherheit und Arbeitsbedingungen zu verbessern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden: |
1. Um die Folgen der Binnenfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren oder die Gesundheit, Sicherheit , Arbeitsbedingungen, Arbeitskräfte und Ausbildung zu verbessern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden: |
Abänderung 326
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 327
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 328
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 329
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 330
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Aus dem EMFF können Investitionen im Zusammenhang mit Unternehmensgründung gemäß Artikel 32 und unter Bedingungen dieses Artikels unterstützt werden. |
Abänderung 331
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Aus dem EMFF kann die Entwicklung und Förderung von Innovationen gemäß Artikel 28, Beratungsdienste gemäß Artikel 29 und Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern gemäß Artikel 30 unterstützt werden. |
Abänderung 332
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 333
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 334
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern können aus dem EMFF Maßnahmen unterstützt werden , die der Umwidmung von Binnenfischereibooten auf andere Tätigkeiten außerhalb des Fischfangs unter den in Artikel 32 dieser Verordnung genannten Bedingungen dienen . |
3. Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern kann aus dem EMFF die Diversifizierung der Binnenfischereitätigkeiten , die andere Tätigkeiten außerhalb des Fischfangs unter den in den Artikeln 32 genannten Bedingungen ergänzen, unterstützt werden . |
Abänderung 634
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Unbeschadet Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d kann zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora die Beteiligung von Binnenfischern an der Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, soweit diese Gebiete Fangtätigkeiten direkt berühren, sowie zur Wiederherstellung von Binnengewässern, einschließlich Laichgründen und Wanderwegen für Wanderfische, aus dem EMFF unterstützt werden. |
5. Zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora kann Folgendes aus dem EMFF unterstützt werden: |
Abänderung 635
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 5 — Buchstabe a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 636
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 5 — Buchstabe b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 336
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden. |
6. Unbeschadet Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden. |
Abänderung 337
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Unterstützung unter diesem Kapitel ist, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, auf Aquakulturunternehmen beschränkt. |
1. Die Unterstützung unter diesem Kapitel ist, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, auf nachhaltige Aquakulturunternehmen, einschließlich Neueinsteiger im Aquakultursektor gemäß Absatz 1 Buchstabe a, und auf Vereinigungen von Aquakulturproduzenten und -unternehmern beschränkt. Nicht unterstützt werden Betreiber, die schwere Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der EU zum Umweltschutz begangen haben. |
Abänderung 338
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Neueinsteiger im Aquakultursektor im Sinne dieses Artikels müssen einen Geschäftsplan und — sofern die Investitionskosten mehr als 150 000 EUR betragen — eine Machbarkeitsstudie vorlegen. |
Abänderung 589
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Vorhaben, bei denen in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, um Auflagen des EU-Rechts an Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz nachzukommen, die nach 2014 in Kraft treten, können bis zu dem Datum unterstützt werden, an dem die Normen für die Unternehmen verbindlich werden . |
2. Unterstützung wird nur gewährt, wenn in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, die nachweislich eine geringere Umweltbelastung mit sich bringt oder im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz zu besseren Ergebnissen führt, als dies das EU-Recht vorsieht . |
|
Unterstützung wird nicht gewährt für Aquakulturvorhaben, die mit genetisch veränderten Organismen arbeiten. |
|
Unterstützung wird nicht gewährt für Vorhaben mit intensiver Aquakulturbewirtschaftung in geschützten Meeresgebieten oder Bestandsauffüllungsgebieten. |
Abänderung 340
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Zur Förderung von Innovation in der Aquakultur können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die |
1. Zur Förderung von Innovation in der nachhaltigen Aquakultur können aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, die zum Ziel haben, |
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Abänderung 341
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Vorhaben nach diesem Artikel müssen in Zusammenarbeit mit einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden , die die Ergebnisse dieser Vorhaben prüft und bestätigt. |
2. Vorhaben nach diesem Artikel werden von oder in Zusammenarbeit mit einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten öffentlichen oder privaten, wissenschaftlichen , akademischen oder technischen Stelle durchgeführt, die die Ergebnisse dieser Vorhaben prüft und bestätigt. |
Abänderung 342
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Der EMFF leistet einen finanziellen Beitrag für die Entwicklung und Innovation des Aquakultursektors bei der Ausführung der von den Mitgliedstaaten festgelegten mehrjährigen Strategiepläne. |
Abänderung 343
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Investitionen in Off-shore- und Non-food-Aquakultur |
Investitionen in der Aquakultur |
Abänderung 344
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Zur Förderung von Arten der Aquakultur mit hohem Wachstumspotenzial können aus dem EMFF Investitionen in die Entwicklung von Off-shore- oder Non-food-Aquakultur unterstützt werden. |
1. Zur Förderung von Arten der nachhaltigen Aquakultur mit hohem Wachstumspotenzial können aus dem EMFF unterstützt werden: |
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Abänderung 345
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Unterstützung nach Absatz 1 kann für die Produktionssteigerung und/oder Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen gewährt werden, sofern die Entwicklung mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur abgestimmt ist. |
Abänderung 346
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Unterstützung nach Maßgabe dieses Artikels wird nur gewährt, wenn mithilfe eines unabhängigen Vermarktungsberichts eindeutig aufgezeigt wurde, dass es gute nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das Produkt gibt. Das gegründete Unternehmen muss wirtschaftlich lebensfähig sein und nicht zu Überproduktion im Sektor beitragen. |
Abänderung 347
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Förderung des Unternehmertums in der Aquakultur können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die zu Folgendem beitragen: |
1. Zur Förderung des Unternehmertums in der nachhaltigen Aquakultur können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die zu Folgendem beitragen: |
Abänderung 348
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 349
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 350
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 351
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird nur Aquakulturunternehmen gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten außerhalb der Aquakultur eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, etwa Angeltourismus, Aquakulturumweltdienstleistungen oder Schulungs- oder Aufklärungsmaßnahmen zur Aquakultur. |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird nur Aquakulturunternehmen gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten außerhalb der Aquakultur eine Verbindung zum Kernbereich der Erzeugung und Vermarktung des Aquakulturunternehmens aufweisen, etwa Angeltourismus, Aquakulturumweltdienstleistungen oder Schulungs- oder Aufklärungsmaßnahmen zur Aquakultur. |
Abänderung 352
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen und zur Verringerung der Umweltbelastung ihrer Tätigkeit kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden |
Abänderung 353
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 637
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 638
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 5 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 354
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 355
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 356
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur ausgewählten Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten gewährt. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU oder Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt. |
3. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur ausgewählten Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten oder vom Mitgliedstaat anerkannten Berufsverbänden gewährt. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU , vom Mitgliedstaat anerkannten Aquakultur-Berufsverbänden, Aquakultur-Erzeugerorganisationen oder Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt. |
Abänderung 357
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Übersteigt die zu gewährende Unterstützung nicht den Betrag von 4 000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden. |
Abänderung 358
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Für Beratungsdienste wird Aquakulturunternehmen für jede Art von Dienst gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e nur einmal im Programmplanungszeitraum eine Unterstützung gewährt. |
entfällt |
Abänderung 359
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 360
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 361
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird keinen großen Aquakulturunternehmen gewährt. |
entfällt |
Abänderung 362
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um die Entwicklung von Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu fördern, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Um die Entwicklung von Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu fördern und die Umweltbelastung ihrer Tätigkeit zu verringern , kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
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— |
Abänderung 363
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 364
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 365
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 366
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 367
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Empfänger der Unterstützung nach diesem Artikel sind nur Körperschaften des öffentlichen Rechts. |
2. Für eine Unterstützung nach diesem Artikel kommen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder private Organisationen infrage, die ein Mitgliedstaat mit der Durchführung der in Absatz 1 Buchstaben a, aa und b genannten Tätigkeiten betraut hat . |
Abänderung 368
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Förderung neuer Niederlassungen in der Aquakultur |
Förderung neuer Niederlassungen im Sektor der nachhaltigen Aquakultur und Aquakulturverarbeitung |
Abänderung 369
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Förderung des Unternehmertums in der Aquakultur kann aus dem EMFF die Gründung von Aquakulturunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten unterstützt werden. |
1. Zur Förderung des Unternehmertums in der Aquakultur kann aus dem EMFF die Gründung von nachhaltigen Aquakulturunternehmen oder Genossenschaften durch neue Aquakulturproduzenten , einschließlich im damit zusammenhängenden verarbeitenden Sektor, mit besonderem Augenmerk auf jungen Aquakulturbetreibern und der Gleichstellung von Männern und Frauen, unterstützt werden. |
Abänderung 370
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Neueinsteigern im Aquakultursektor gewährt, wenn sie |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 371
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 372
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 373
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Förderung einer Aquakultur mit hohem Grad an Umweltschutz |
Förderung einer nachhaltigen Aquakultur mit hohem Grad an Umweltschutz |
Abänderung 374
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um die Umweltbelasung durch Aquakultur deutlich zu senken, können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die |
Um die Umweltbelastung durch Aquakultur deutlich zu senken, können aus dem EMFF die folgenden Investitionen unterstützt werden, die |
Abänderung 375
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 376
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 377
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 378
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 379
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 380
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen oder energieeffizienten Aquakultur kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen oder energieeffizienteren Aquakultur kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
Abänderung 381
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 382
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 383
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 384
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Unterstützung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische Produktion verpflichten. |
2. Die Unterstützung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens fünf Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische Produktion verpflichten. |
Abänderung 385
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens zwei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS-System gewährt. |
3. Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens fünf Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS-System gewährt. |
Abänderung 386
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 387
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Förderung einer Aquakultur, die Umweltleistungen erbringt, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Zur Förderung einer nachhaltigen Aquakultur, die Umweltleistungen erbringt, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
Abänderung 388
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 389
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 390
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 391
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die Mehrkosten oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt. |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die Mehrkosten und/oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt. |
Abänderung 392
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die entstandenen Mehrkosten gewährt. |
4. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die entstandenen Mehrkosten gewährt , sowie in Form einer Entschädigung für in der Aquakultur entstandene Verluste, die durch geschützte Arten verursacht wurden, sofern Schutzmaßnahmen getroffen wurden . |
Abänderung 393
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aus dem EMFF können Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter unterstützt werden, wenn letztere die Ernte von Zuchtmuscheln aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend aussetzen müssen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 395
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 396
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ausgleichszahlungen dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. |
entfällt |
Abänderung 397
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Aquakulturunternehmen, insbesondere über Prävention und Biosicherheit, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Aquakulturunternehmen, insbesondere über Prävention und Biosicherheit, können aus dem EMFF Aquakulturanlagen und Berufsverbände im Bereich der Aquakultur bei folgenden Vorhaben unterstützt werden: |
Abänderung 398
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 399
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 400
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 401
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 402
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um die Erzeugereinkommen in der Aquakultur zu sichern, können aus dem EMFF die Beiträge für Aquakulturversicherungen unterstützt werden, die Verluste aufgrund mindestens eines der folgenden Ereignisse decken: |
1. Um die Erzeugereinkommen in der Aquakultur zu sichern, können aus dem EMFF die Beiträge für Aquakulturversicherungen oder einen gemeinsamen Fonds eines Mitgliedstaats unterstützt werden, die Verluste aufgrund mindestens eines der folgenden Ereignisse decken: |
Abänderung 403
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 404
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 405
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 406
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 407
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 408
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe d c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 409
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die widrigen Witterungsverhältnisse oder der Ausbruch einer Krankheit in der Aquakultur müssen vom betreffenden Mitgliedstaat als solche offiziell anerkannt werden. |
2. Die widrigen Witterungsverhältnisse , eine Krankheit, erhebliche Umweltverschmutzung oder eines der in Absatz 1 angeführten Ereignisse in der Aquakultur müssen vom betreffenden Mitgliedstaat als solche offiziell anerkannt werden. |
Abänderung 410
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Unterstützung wird nur für Versicherungsverträge für Aquakulturbestände gewährt, die zur Deckung von wirtschaftlichen Verlusten nach Absatz 1 in einem Umfang von über 30 % der durchschnittlichen Jahresproduktion des Aquakulturbetreibers abgeschlossen wurden. |
3. Die Unterstützung wird nur für Versicherungsverträge für Aquakulturbestände oder gemeinsame Fonds gewährt, die zur Deckung von wirtschaftlichen Verlusten nach Absatz 1 in einem Umfang von über 25 % der durchschnittlichen Jahresproduktion des Aquakulturbetreibers abgeschlossen wurden. |
Abänderung 411
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die nachhaltige Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten nach einem lokalen Entwicklungskonzept im Sinne von Artikel 28 der [GSR-Verordnung] wird aus dem EMFF unterstützt. |
Die nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten nach einem lokalen Entwicklungskonzept im Sinne von Artikel 28 der [GSR-Verordnung] wird aus dem EMFF unterstützt. |
Abänderung 412
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten EU-Prioritäten bei. |
Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 genannten EU-Prioritäten bei. |
Abänderung 413
Vorschlag für eine Verordnung
Titel V — Kapitel III — Abschnitt 2 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abänderung 414
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fischwirtschaftsgebiete |
Fischwirtschafts- und Aquakulturgebiete |
Abänderung 415
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein Fischwirtschaftsgebiet, das für eine Unterstützung in Betracht kommt, ist |
1. Damit ein Gebiet für Unterstützung in Betracht kommt, muss es entweder ein Gebiet für Seefischerei, für Binnenfischerei oder für Aquakulturvorhaben sein. Es bildet aus geografischer, biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht und unter besonderer Berücksichtigung des Fischerei- und Aquakultursektors sowie der damit zusammenhängenden Tätigkeiten eine funktional zusammenhängende Einheit mit ausreichender kritischer Masse an Human-, Wirtschafts- und Finanzressourcen für eine tragfähige lokale Entwicklungsstrategie. |
Abänderung 416
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 417
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 418
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Sinne des EMFF basieren die integrierten Strategien für lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c der [GSR-Verordnung] auf der Interaktion zwischen Akteuren und Projekten verschiedener Sektoren der lokalen Wirtschaft , insbesondere des Fischerei- und des Aquakultursektors . |
1. Im Sinne des EMFF basieren die integrierten Strategien für lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c der [GSR-Verordnung] auf der Interaktion und den Anhörungen der Akteure und Projekte des Fischerei- und Aquakultursektors sowie in anderen Sektoren der lokalen Wirtschaft. Diesbezüglich werden Beiräte konsultiert. |
Abänderung 419
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 420
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 421
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Strategie muss auf den festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des Gebiets und auf die EU-Prioritäten für den EMFF abgestimmt sein. Die Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung der Fischwirtschaftsgebiete reichen. Eine solche Strategie ist mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung einzelner Sektormaßnahmen. |
3. Die Strategie muss auf den festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des Gebiets und auf die EU-Prioritäten für den EMFF abgestimmt sein. Die Strategien konzentrieren sich hauptsächlich auf Fischereien und Aquakulturanlagen, können aber auch bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung der Fischwirtschafts- und Aquakulturgebiete reichen. Eine solche Strategie ist mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung einzelner Sektormaßnahmen. |
Abänderung 422
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 über den Inhalt des in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e der [GSR-Verordnung] genannten Aktionsplans zu erlassen. |
5. Die integrierten Strategien für die lokale Entwicklung schließen den in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e der [GSR-Verordnung] genannten Aktionsplan ein. In diesem Aktionsplan wird unter anderem die Liste der zur Umsetzung der Strategie geplanten Maßnahmen dargelegt, und für jede Maßnahme werden die Ziele der Maßnahme, die förderfähigen Kosten, die beihilfefähigen Empfänger, die entsprechenden öffentlichen Mittelzuteilungen, die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben und die Ergebnisindikatoren festgelegt. |
Abänderung 423
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 424
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Wird die lokale Entwicklungsstrategie zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so wird nach Maßgabe der Kriterien in Absatz 3 ein spezifisches Auswahlgremium für EMFF-unterstützte Projekte eingesetzt . |
4. Wird die lokale Entwicklungsstrategie zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so muss das FLAG-Gremium für die Auswahl der EMFF-unterstützten Projekte die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen . |
Abänderung 425
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die jeweiligen Rollen der FLAG sowie die Verwaltungsbehörde für sämtliche Aufgaben zur Durchführung der Strategie werden im operationellen Programm klar beschrieben. |
7. Die jeweiligen Rollen der FLAG , der Verwaltungsbehörde/Zahlstelle und, falls es sich dabei um eine andere Behörde handelt, der Durchführungsstelle für sämtliche Aufgaben zur Umsetzung der Strategie werden im operationellen Programm klar beschrieben. |
Abänderung 426
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die förderfähigen Vorhaben unter diesem Abschnitt sind in Artikel 31 der [GSR-Verordnung] ausgeführt. |
1. Die förderfähigen Vorhaben und Kosten unter diesem Abschnitt sind in Artikel 31 der [GSR-Verordnung] ausgeführt. |
Abänderung 427
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur vorbereitenden Unterstützung zählen Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie. |
1. Zur vorbereitenden Unterstützung zählen Kapazitätsaufbau, Beratung, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie. |
Abänderung 428
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 429
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 430
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 431
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 432
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 433
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die gewährte Unterstützung kann in Kapitel I und II dieses Titels genannte Maßnahmen einschließen, wenn es klare Gründe für ihre Verwaltung auf lokaler Ebene gibt. Wird für Vorhaben zu solchen Maßnahmen eine Unterstützung gewährt, so gelten die in Kapitel I und II dieses Titels festgelegten Bedingungen und Beteiligungsskalen. |
2. Die gewährte Unterstützung kann in Kapitel I, II und IV dieses Titels genannte Maßnahmen einschließen, wenn es klare Gründe für ihre Verwaltung auf lokaler Ebene gibt. Wird für Vorhaben zu solchen Maßnahmen eine Unterstützung gewährt, so gelten die in Kapitel I, II und IV dieses Titels festgelegten Bedingungen und Beteiligungsskalen. |
Abänderung 434
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Neben anderen FLAG können Partner einer FLAG im Rahmen des EMFF auch lokale öffentlich-private Partnerschaften sein, die innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzen. |
2. Neben anderen FLAG können im Sinne dieses Artikels Partner einer FLAG im Rahmen des EMFF auch die Teilnehmer an Kooperationsprojekten mit nicht zur FLAG gehörenden Gebieten auf der Grundlage von lokalen öffentlich-privaten Partnerschaften sein, die innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzen. |
Abänderung 435
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Wenn Kooperationsprojekte nicht von den FLAG ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur fortlaufenden Antragstellung für Kooperationsprojekte fest. Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihres operationellen Programms die nationalen oder regionalen Verfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und eine Aufstellung der förderfähigen Kosten. |
3. Wenn Kooperationsprojekte nicht von den FLAG ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur fortlaufenden Antragstellung für Kooperationsprojekte fest. Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihres operationellen Programms die nationalen oder regionalen Verfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und eine Aufstellung der förderfähigen Kosten. Die Beiräte können wegen ihres grenzüberschreitenden Charakters in das System der fortlaufenden Antragstellung eingebunden werden. |
Abänderung 436
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Genehmigung der Kooperationsprojekte erfolgt spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Projekte. |
4. Die Verwaltungsentscheidungen über die Kooperationsprojekte erfolgen spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Projekte. |
Abänderung 437
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele von Kapitel I und Kapitel II dieses Titels bei. |
Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei: |
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Abänderung 438
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 32 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden . |
1. Für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 32 der Verordnung [GMO Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt. |
Abänderung 439
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] genannte Erzeugnisse lagern, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 35 und 36 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] erfolgt: |
1. Für Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung [GMO Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] genannte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse lagern, kann eine Kofinanzierung aus dem EMFF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 35 und 36 dieser Verordnung erfolgt: |
Abänderung 440
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 441
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 442
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ab 2019 wird die in Absatz 1 genannte Unterstützung nicht länger gewährt. |
entfällt |
Abänderung 443
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aus dem EMFF unterstützt werden können Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse , die auf Folgendes abzielen: |
1. Aus dem EMFF unterstützt werden können Vermarktungsmaßnahmen für Erzeugnisse der Fischerei , der Aquakultur und der Binnenfischerei , die auf Folgendes abzielen: |
Abänderung 444
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 445
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 446
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 447
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 448
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 449
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 450
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 451
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 452
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 453
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 454
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 455
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 456
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 457
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 458
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 459
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 460
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe -a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 461
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe -b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 462
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 463
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 464
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Der EMFF kann Unternehmen, Verbänden und repräsentativen Technologiezentren des Verarbeitungssektors Unterstützung für die Ausübung von mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen verbundenen Forschungs- und Innovationstätigkeiten gewähren. |
Abänderung 465
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aus dem EMFF kann eine Unterstützung für die Ausgleichsregelung gewährt werden , die mit der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates für die Mehrkosten eingeführt wurde, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht und in der Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln, Französisch-Guayana und Réunion entstehen. |
1. Aus dem EMFF wird gemäß Artikel 349 AEUV eine Unterstützung für die Ausgleichsregelung gewährt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates zum Ausgleich der Mehrkosten eingeführt wurde, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht , in der Verarbeitung und in der Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus Gebieten in äußerster Randlage entstehen. Diese Regelung gilt für sämtliche Mehrkosten, die den Betreibern bei den in diesem Absatz angeführten Tätigkeiten entstehen. |
Abänderung 466
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jeder betroffene Mitgliedstaat legt für die in Absatz 1 genannten Regionen das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest. |
2. Jeder betroffene Mitgliedstaat legt für die in Absatz 1 genannten Regionen das Verzeichnis der Mehrkosten fest, die den Betreibern bei den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten entstehen. Er legt ebenfalls das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest. |
Abänderung 467
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Ausgleich in jeder Hinsicht mit den Vorschriften der GFP vereinbar sein muss . |
3. Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung und stellen sicher , dass der Ausgleich in jeder Hinsicht mit den Vorschriften der GFP vereinbar ist und die Fangkapazität der betroffenen Flotten den vorhandenen Fangmöglichkeiten entspricht . |
Abänderung 468
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 4 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 469
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Folgende Unternehmern, die Mehrkosten bei der Vermarktung von Fischereierzeugnissen tragen müssen, kommen für einen Ausgleich in Frage: |
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Abänderung 470
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 73a |
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Unternehmen |
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1. Der Ausgleich wird Unternehmen gewährt, die in den betreffenden Gebieten im Bereich Fischerei und Aquakultur tätig sind. |
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2. Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, denen der Ausgleich gewährt wird. |
Abänderung 471
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 472
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 473
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission für jedes betroffene Gebiet einen Ausgleichsplan einschließlich des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Artikel 73, der Höhe des Ausgleichs gemäß Artikel 74 und der zuständigen Behörde gemäß Artikel 99 vor. |
1. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission für jedes betroffene Gebiet einen Ausgleichsplan einschließlich des Verzeichnisses , der Mengen und der Art von Unternehmern gemäß Artikel 73, der Höhe des Ausgleichs gemäß Artikel 74 und der zuständigen Behörde gemäß Artikel 99 vor. |
Abänderung 474
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Mitgliedstaaten können den Inhalt des Ausgleichsplans nach Absatz 1 ändern. Diese Änderungen werden der Kommission übermittelt. |
Abänderung 475
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 zu erlassen, um den Inhalt des Ausgleichsplans festzulegen , einschließlich der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete. |
2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 zu erlassen, in denen der Inhalt des Ausgleichsplans festgelegt wird , einschließlich der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete. |
Abänderung 476
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 75 a |
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Staatliche Beihilfen |
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1. Abweichend von Artikel 8 kann die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 108 des AEUV Betriebsbeihilfen in den Sektoren der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gewähren, um in Gebieten in äußerster Randlage spezifische Belastungen zu verringern, die sich durch ihre Isolation, die Insellage und ihre extreme Randlage ergeben. |
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2. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung der in Artikel 75 genannten Ausgleichspläne gewähren. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil dieser Pläne genehmigen. Staatliche Beihilfen, die gemäß diesem Absatz mitgeteilt wurden, werden auch im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz des AEUV als notifiziert betrachtet. |
Abänderung 477
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Durchführung der EU-Fischereikontrollregelung gemäß Artikel 46 der [GFP-Verordnung] sowie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden . |
1. Aus dem EMFF kann eine Unterstützung gewährt werden für die Umsetzung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der EU gemäß Artikel 46 der [GFP-Verordnung] sowie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie für die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen, um die Rückverfolgbarkeit der Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sicherzustellen. Eine derartige Regelung sollte zu einer Reihe von Kontrollen auf der Grundlage der Größe der Flotten in den einzelnen Mitgliedstaaten führen . |
Abänderung 478
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 479
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 480
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 481
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 482
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 483
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 484
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe j b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 485
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben h, i und j kommen nur für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie sich auf die Überwachungstätigkeiten einer öffentlichen Stelle beziehen. |
3. Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben h, i, j, ja und jb kommen nur für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie sich auf die Überwachungstätigkeiten einer öffentlichen Stelle beziehen. |
Abänderung 486
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 78a |
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Kollektive Maßnahmen zur Stärkung und Vereinheitlichung der Kontrollen |
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1. Zur Stärkung und Vereinheitlichung der Kontrollen kann eine Unterstützung aus dem EMFF für die Durchführung von transnationalen Projekten zur Einrichtung und Erprobung von zwischenstaatlichen Systemen zur Kontrolle, Inspektion und Durchführung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. …/… [über die GFP] und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gewährt werden. |
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2. Förderfähig sind insbesondere die nachstehenden Vorhaben: |
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Abänderung 487
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine Unterstützung aus dem EMFF kann für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Primärdaten im Rahmen des Mehrjahresprogramms gemäß Artikel 37 Absatz 5 der [GFP-Verordnung] gewährt werden . |
1. Für die Erhebung, Verwaltung , Auswertung und Nutzung von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Primärdaten , die für einen nachhaltigen, ökosystemgestützten Ansatz des Fischerei- und Aquakulturmanagements notwendig sind, wird im Rahmen des Mehrjahresprogramms gemäß Artikel 37 Absatz 5 der [GFP-Verordnung] eine Unterstützung gewährt. |
Abänderung 488
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 489
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 490
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 491
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 492
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 493
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 494
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 495
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 496
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe e b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 497
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 79a |
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Sanktionen |
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Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um einen Mitgliedstaat mit Sanktionen zu belegen, indem die aus dem EMFF bereitgestellten Mittel eingefroren und/oder gekürzt werden, wenn dieser Mitgliedstaat: |
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Abänderung 498
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Entwicklung und Durchführung der Integrierten Meerespolitik der EU bei. Ziel ist es, |
Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur weiteren Entwicklung und Durchführung der Integrierten Meerespolitik der EU bei. Ziel ist es, |
Abänderung 499
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 500
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 501
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 502
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iv
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 503
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe b — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 504
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 505
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 506
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 507
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 508
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 509
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 510
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 511
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 512
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 513
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 514
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 515
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 516
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe f b(neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 517
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe f c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 518
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Entwicklung sektorübergreifender Vorhaben gemäß Artikel 81 Buchstabe b kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
2. Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Entwicklung grenz- und sektorübergreifender Vorhaben gemäß Artikel 81 Buchstabe b kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
Abänderung 519
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 520
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 521
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßnahmen unter diesem Kapitel erleichtern die Durchführung der GFP und der IMP insbesondere in Bezug auf: |
Maßnahmen unter diesem Kapitel erleichtern die Durchführung der GFP und der IMP insbesondere in Bezug auf: |
Abänderung 522
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 523
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 524
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 525
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 526
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 84 a |
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Erhaltungsmaßnahmen |
|
Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der Verordnung (EU) Nr. …/… (über die GFP) kann der EMFF Initiativen der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei und Durchführung von gemeinsamen Maßnahmen zur Erreichung von Zielen und Vorgaben unterstützen, die im Rahmen von gemäß Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. …/… (über die GFP) aufgestellten Mehrjahresplänen vereinbart wurden; |
Abänderung 527
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, insbesondere für angewandte Forschungsprojekte in direktem Zusammenhang mit wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen für fundierte und wirksame Fischereimanagemententscheidungen im Rahmen der GFP. |
1. Für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, insbesondere für angewandte Forschungsprojekte in direktem Zusammenhang mit wissenschaftlichen und sozioökonomischen Stellungnahmen und Empfehlungen für fundierte und wirksame Fischereimanagemententscheidungen im Rahmen der GFP. |
Abänderung 528
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 529
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 530
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 531
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 532
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 533
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 534
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 535
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 536
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 537
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 88 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Betriebskosten der mit Artikel 52 der [GFP-Verordnung] eingesetzten Beiräte kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden . |
1. Für die notwendigen Betriebs- und Beratungskosten der nach der [GFP-Verordnung] eingesetzten Beiräte wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt , damit sichergestellt wird, dass sie ihre Aufgaben in vollem Umfang und wirksam wahrnehmen können . |
Abänderung 538
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 88 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Der EMFF kann zur Deckung der Betriebskosten der Beiräte beitragen, wenn durch diese Kosten die Beteiligung und Teilnahme von Zusammenschlüssen von Fischern und sonstigen Interessensgruppen gefördert wird. |
Abänderung 539
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 88 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Für die Betriebskosten und die technischen und wissenschaftlichen Kosten in Verbindung mit der Durchführung von Studien zur Untermauerung der Empfehlungen der Beiräte wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt. |
Abänderung 540
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 88 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 88 a |
|
Sozialer Dialog |
|
Der EMFF kann die Betriebskosten von Einrichtungen unterstützen, die den sozialen Dialog und die Einbindung der Sozialpartner fördern. |
Abänderung 541
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Gewinnung und Verbreitung von Kenntnissen und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch die Kommission gemäß Artikel 49 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden. |
Für die Gewinnung und Verbreitung von Kenntnissen und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch die Kommission gemäß Artikel 49 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden , einschließlich der Erschließung elektronischer Märkte, um die Informationen zwischen Marktteilnehmern und Verarbeitern besser zu koordinieren; |
Abänderung 542
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 543
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 92 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative eines Mitgliedstaats bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des Gesamtbetrags des operationellen Programms gewährt werden für |
1. Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative eines Mitgliedstaats bis zu einem Höchstbetrag von 6 % des Gesamtbetrags des operationellen Programms gewährt werden für |
Abänderung 544
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 545
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 3 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
Abänderung 546
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 547
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 3 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 548
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 3 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 549
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten wenden bei öffentlichen Beihilfen einen maximalen Beihilfesatz von 50 % der gesamten öffentlichen Ausgaben des Vorhabens an. |
1. Die Mitgliedstaaten wenden bei öffentlichen Beihilfen einen maximalen Beihilfesatz von 60 % der gesamten öffentlichen Ausgaben des Vorhabens an. |
Abänderung 550
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 551
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 552
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz zwischen 50 % und maximal 100 % der gesamten öffentlichen Ausgaben anwenden, wenn das Vorhaben im Rahmen von Titel V Kapitel III durchgeführt wird und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
3. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz zwischen 60 % und maximal 100 % der gesamten öffentlichen Ausgaben anwenden, wenn das Vorhaben im Rahmen von Titel V Kapitel I, II, III oder IV durchgeführt wird und mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
Abänderung 553
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 98 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission übt die Ermächtigung unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache aus, dass eine Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften eine ernsthafte Bedrohung für die nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze mit Rückführung und Erhalt der Populationen befischter Arten auf Größen, die den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglichen, für die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände und für die Erhaltung der Meeresumwelt bedeutet. |
Die Kommission übt die Ermächtigung unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache aus, dass eine Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften eine ernsthafte Bedrohung für die nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze mit Rückführung und Erhalt der Populationen befischter Arten auf Größen, die über denen liegen, die den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglichen, für die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände, die Erhaltung der Meeresumwelt oder die Herstellung und Erhaltung eines guten ökologischen Zustands bis 2020 bedeutet. |
Abänderung 576
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 99 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
1. Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Artikel 114 der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, |
1. Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Artikel 114 der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, |
||||
|
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||||
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|
||||
|
|
||||
|
|
Abänderung 554
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 100 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zusätzlich zu Artikel 135 der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] sind in erster Linie die Mitgliedstaaten auch für die Untersuchung von Verstößen gegen Vorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zuständig. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 555
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 100 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei Finanzkorrekturen, die auf Ausgaben angewendet werden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Vorschriften nach Artikel 98 stehen, beschließen die Mitgliedstaaten über die Höhe der Berichtigung, wobei sie der Schwere der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch den Empfänger, dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften oder dem Umfang des EMFF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit des Empfängers Rechnung tragen. |
2. Bei Finanzkorrekturen, die auf Ausgaben angewendet werden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Vorschriften nach Artikel 98 stehen, beschließen die Mitgliedstaaten über die Höhe der Berichtigung, wobei sie der Schwere (einschließlich Umfang, Dauer und Häufigkeit) der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch den Empfänger, dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften oder dem Umfang des EMFF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit des Empfängers Rechnung tragen. |
Abänderung 577
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
1. Zusätzlich zu Artikel 134 der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Zwischenzahlungen für das operationelle Programm ganz oder teilweise aussetzen, wenn |
1. Zusätzlich zu Artikel 134 der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Zwischenzahlungen für das operationelle Programm ganz oder teilweise aussetzen, wenn |
||
|
|
||
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||
die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss erlassen hat, in dem festgestellt wird, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, die Auflagen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen. Eine solche Nichteinhaltung von Vorschriften wirkt sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung aus, für die eine Zwischenzahlung beantragt wird |
|
||
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|
||
2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 128 Absatz 3 erlassen werden, eingehende Bestimmungen über die Zahlungen erlassen, die ausgesetzt werden können. Die Höhe dieser Zahlungen steht in angemessenem Verhältnis zu Art und Umfang der Nichteinhaltung von Vorschriften durch einen Mitgliedstaat. |
2. Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen erst beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen werden, eingehende Bestimmungen über den Teil der Zahlungen erlassen, der ausgesetzt werden kann. Diese Beträge stehen in angemessenem Verhältnis zu Art und Umfang des Mangels, der Unregelmäßigkeit oder der Nichteinhaltung von Vorschriften durch einen Mitgliedstaat. |
||
|
2a. Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die vollständige oder teilweise Aussetzung von Zwischenzahlungen einzustellen, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die Aussetzung beendet werden kann. Trifft der Mitgliedstaat solche Maßnahmen nicht, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, Finanzkorrekturen vorzunehmen, indem der Beitrag der Europäischen Union zu dem operationellen Programm gemäß Artikel 128 und dem Verfahren nach Artikel 129 vollständig oder teilweise gestrichen wird. |
Abänderung 578
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Artikel 103a |
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Vor-Ort-Kontrollen der Kommission |
||
|
1. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der nach Artikel 287 des Vertrags durchgeführten Kontrollen und unbeschadet aller aufgrund von Artikel 322 des Vertrags durchgeführten Kontrollen kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen, |
||
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|
|
||
|
2. Die von der Kommission mit Kontrollen vor Ort beauftragten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EMFF finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten einsehen. |
||
|
4. Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an diesen Kontrollen beteiligen. |
||
|
5. Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Vorhaben durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr beauftragten Personen können sich an diesen Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen. |
||
|
6. Zur Verbesserung der Kontrollen kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten die Beteiligung der Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen beantragen. |
||
|
7. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 2 erlassen werden, Vorschriften für die Verfahren festlegen, die eingehalten werden müssen, wenn zusätzliche Prüfungen gemäß den Absätzen 5 und 6 vorgenommen werden. |
Abänderung 579
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 104
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EMFF erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen — einschließlich Kontrollen vor Ort — zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der EU-Finanzierung für zweckmäßig erachtet. |
Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung von mit der Gemeinsamen Fischereipolitik zusammenhängenden Rechtsakten der Europäischen Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EMFF haben. |
2. Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung von mit der Gemeinsamen Fischereipolitik zusammenhängenden Rechtsakten der Europäischen Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EMFF haben. |
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3. Die Mitgliedstaaten halten alle Informationen über festgestellte Unregelmäßigkeiten und mutmaßliche Betrugsfälle sowie über Maßnahmen zur Wiedereinziehung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Artikel 116 zur Verfügung der Kommission. |
Abänderung 580
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Bevor die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Finanzkorrektur beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern. |
Zusätzlich zu Artikel 137 Absatz 2 der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] gilt, dass der Mitgliedstaat, wenn die Kommission eine Finanzkorrektur gemäß Artikel 106 Absatz 2 vorschlägt , Gelegenheit erhält , durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften und die Auswirkungen auf die Ausgaben geringer waren als von der Kommission veranschlagt. |
2. Schlägt die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vor , so erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit oder eines anderen Falls der Nichteinhaltung von Vorschriften, einschließlich der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften, geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt. |
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3. Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt. |
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4. Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie Schlussfolgerungen bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur treffen kann. |
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5. Zur Vornahme der Finanzkorrekturen erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen, falls der Mitgliedstaat sich während der Anhörung dazu bereit erklärt hatte, solche vorzulegen. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des hierzu von der Kommission versandten Aufforderungsschreibens. |
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6. Werden Unregelmäßigkeiten, die den der Kommission übermittelten Jahresabschluss betreffen, von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt, wird die sich daraus ergebende Finanzkorrektur durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus dem EMFF für das operationelle Programm vorgenommen. |
Abänderung 557
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die wichtigsten für das Monitoring und die Evaluierung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Programms, jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Merkmale des Empfängers und des Projekts, werden elektronisch aufgezeichnet und gespeichert. |
(Sprachliche Änderung) |
Abänderung 558
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Verwaltungsbehörde und der Monitoringausschuss begleiten jedes operationelle Programm anhand von Finanz-, Ergebnis- und Zielindikatoren. |
(Sprachliche Änderung) |
Abänderung 559
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Sprachliche Änderung) |
Abänderungen 581, 560 und 561
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 120 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b für Folgendes zuständig: |
1. Die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 99 Absatz 1 Buchstaben b bis d für Folgendes zuständig: |
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Abänderung 562
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 120 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Für den Zugang zu Umweltinformationen, gelten die Richtlinie 2003/4/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1049/2001 und (EG) Nr. 1367/2006. |
Abänderung 563
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Tabelle — Reihe 1
Vorschlag der Kommission
Art der Vorhaben |
Prozentpunkte |
Bei Vorhaben im Rahmen der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um |
25 |
Geänderter Text
Art der Vorhaben |
Prozentpunkte |
Bei Vorhaben im Rahmen der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um |
30 |
Abänderung 564
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Tabelle — Reihe 5
Vorschlag der Kommission
Art der Vorhaben |
Prozentpunkte |
Bei Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um |
20 |
Geänderter Text
Art der Vorhaben |
Prozentpunkte |
Bei Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen , einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen , einer vom Mitgliedstaat anerkannten Berufsorganisation von Fischern oder einer berufsübergreifenden Organisation durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um |
30 |
Abänderung 565
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Tabelle — Reihe 5 a (neu)
Geänderter Text
Art der Vorhaben |
Prozentpunkte |
Bei Vorhaben, die die Anforderungen aller von den Mitgliedstaaten anwendbaren Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, mögliche Erhöhung um |
10 |
Abänderung 566
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Tabelle — Reihe 8
Vorschlag der Kommission
Art der Vorhaben |
Prozentpunkte |
Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der KMU fallen, erfolgt eine Kürzung um |
20 |
Geänderter Text
Art der Vorhaben |
Prozentpunkte |
Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der KMU fallen, erfolgt eine Kürzung um |
15 |
Abänderung 567
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Tabelle — Reihe 8 a (neu)
Geänderter Text
Art der Vorhaben |
Prozentpunkte |
Bei Vorhaben, bei denen die Anforderungen für die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien, die die Mitgliedstaaten einführen können, erfüllt werden, mögliche Erhöhung um |
10 |
Abänderung 568
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Tabelle 1 — Reihe 7 a (neu)
Geänderter Text
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Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zu den Arbeitsbedingungen seitens der Akteure. |
Die effiziente Anwendung und Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu den Arbeitsbedingungen, darunter: |
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Abänderung 569
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Tabelle 2 — Reihe 3
Vorschlag der Kommission
EMFF-Priorität: Unterstützung der Durchführung der GFP TZ 6: Umweltschutz und Förderung der Ressourcen-effizienz |
Nachgewiesene administrative Kapazität zur Erfüllung der Datenanforderungen für das Fischereimanagement gemäß Artikel 37 der [GFP-Verordnung] |
Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Anwendung eines mehrjährigen Programms für die Datenerfassung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen. Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines jährlichen Arbeitsprogramms für die Datenerfassung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen. Ausreichende personelle Ausstattung für bilaterale und multilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, wenn die Arbeiten zur Erfüllung der Auflagen für die Datenerhebung geteilt werden. |
Geänderter Text
EMFF-Priorität: Unterstützung der Durchführung der GFP TZ 6: Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz |
Nachgewiesene administrative Kapazität zur Erfüllung der Datenanforderungen für das Fischereimanagement gemäß Artikel 37 der [GFP-Verordnung] Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten: Durchführung einer spezifischen Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten für die wirksame Umsetzung der Maßnahmen des Flottenmanagements |
Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Anwendung eines mehrjährigen Programms für die Datenerfassung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen. Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines jährlichen Arbeitsprogramms für die Datenerfassung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen. Ausreichende personelle Ausstattung für bilaterale und multilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, wenn die Arbeiten zur Erfüllung der Auflagen für die Datenerhebung geteilt werden. Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung von Bewertungen der Flottenkapazität; Angemessene Berichterstattung über die Anstrengungen zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten im Sinne von Artikel 34 und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. …/… [über die GFP]. |
Abänderung 570
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Tabelle 2 — Nummer 4 a (neu)
Geänderter Text
EU-Priorität für EMFF/GSR Thematisches Ziel (TZ) |
Ex-ante-Konditionalität |
Erfüllungskriterien |
EMFF-Priorität: Unterstützung der Durchführung der GFP TZ 6: Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz |
Jährliche Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten: Durchführung einer spezifischen Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten, um die wirksame Umsetzung der Maßnahmen des Flottenmanagements, die die Verringerung der Flottenkapazität sowie direkte Investitionen in Fischereifahrzeuge betreffen, sicherzustellen. |
Insbesondere ist Folgendes vorgesehen: |
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Abänderung 614
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Nummer 1 — Absatz 1 — Spiegelstrich 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 582
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Nummern 2 und 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Durch diese Stellen sollen die in Artikel 120 Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Informationen weite Verbreitung finden |
Durch diese Stellen sollen die in Artikel 120 Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Informationen weite Verbreitung finden |
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Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Empfänger darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 120 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären. |
Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Empfänger darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 120 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0282/2013).
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.
(1) ABl. L 321 vom 5.12.2011, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1).
(*) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.
(4) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(5) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.