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Document 52013AP0441

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik (COM(2013)0245 — C7-0108/2013 — 2011/0380(COD))

ABl. C 208 vom 10.6.2016, p. 506–692 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/506


P7_TA(2013)0441

Europäischer Meeres- und Fischereifonds ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik (COM(2013)0245 — C7-0108/2013 — 2011/0380(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 208/26)

Abänderung 1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1a.

weist erneut darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011  (2) betont hat, dass die Fischereiressourcen ein öffentliches Gut darstellen, das für die weltweite Ernährungssicherheit unverzichtbar ist; es hat darauf verwiesen, dass die Fischerei und die Aquakultur und damit zusammenhängende Tätigkeiten oftmals die wichtigste Einkommensquelle und die einzigen Möglichkeiten für eine nachhaltige Beschäftigung in Küstenregionen, Inselregionen und in entlegenen Regionen bieten; ferner hat es die Auffassung vertreten, dass zur Verwirklichung ihrer mittel- und langfristigen Zielvorgaben, die auf einen stabilen, nachhaltigen und lebensfähigen Fischereisektor gerichtet sind, und zur Erholung ihrer Fischbestände sowie zur Bewältigung der sozialen Aspekte, die mit der Verringerung des Fischereiaufwands einhergehen, die reformierte Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) im Zeitraum nach 2013 angemessene Ressourcen benötigen wird;

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 195 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349 ,

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Der Fischereisektor hat eine strategische Bedeutung für die sozioökonomische Lage, die Versorgung der Allgemeinheit mit Fisch und die Ausgewogenheit der Lebensmittelbilanz der einzelnen Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (EU) selbst, und er leistet einen beträchtlichen Beitrag zum sozioökonomischen Wohlstand der Küstengemeinden, zur Entwicklung auf lokaler Ebene, zur Beschäftigung, zur Erhaltung bzw. Schaffung von Wirtschaftstätigkeit und Arbeitsplätzen sowohl in den vor- und als auch den nachgelagerten Wirtschaftszweigen, zur Versorgung mit Frischfisch und zur Erhaltung örtlicher kultureller Traditionen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Der Anwendungsbereich des EMFF sollte die Unterstützung der GFP umfassen, die sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden Meeresressourcen, der lebenden Süßwasserressourcen und der Aquakultur erstreckt, ebenso wie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Europäischen Union , auch durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

(2)

Der Anwendungsbereich des EMFF sollte die Unterstützung der GFP umfassen, die sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen, der lebenden Süßwasserressourcen und der Aquakultur erstreckt, ebenso wie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Europäischen Union sowie von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Es ist zu betonen, dass die GFP auf Nahrungsmittel ausgerichtet ist, weshalb ein öffentliches Eingreifen über den EMFF gerechtfertigt ist, um die Ernährungssicherheit der Bürger der Union zu gewährleisten.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

Der EMFF sollte die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV umfassend berücksichtigen. Die Situation dieser Gebiete und die Besonderheiten der Fischerei dort machen es erforderlich, dass die GFP und die hiermit verbundenen finanziellen Mittel an die besonderen Merkmale, Zwänge, Mehrkosten sowie an die Gegebenheiten dieser Gebiete, die sich stark von der restlichen Union unterscheiden, angepasst werden. Zu diesem Zweck sollten für diese Gebiete spezifische Maßnahmen genehmigt werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)

Der künftige EMFF sollte umfassend auf die Probleme und besonderen Anforderungen der kleinen Fischereien ausgerichtet sein, da kleine Flotten das höchste Verhältnis von Beschäftigten per gefangenen Fisch haben.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Der Erfolg der Gemeinsamen Fischereipolitik steht und fällt mit einem wirksamen Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungssystem sowie zuverlässigen, vollständigen Daten sowohl für wissenschaftliche Gutachten als auch für Durchführungs- und Kontrollzwecke. Diese Bereiche sollten daher aus dem EMFF unterstützt werden.

(3)

Der Erfolg der Gemeinsamen Fischereipolitik steht und fällt mit einem wirksamen Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungssystem , einschließlich Inspektionen am Arbeitsplatz, sowie zuverlässigen, vollständigen Daten sowohl für wissenschaftliche Gutachten als auch für Durchführungs- und Kontrollzwecke. Diese Bereiche sollten daher aus dem EMFF unterstützt werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Damit die Fischer sich die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) verstärkt zu Eigen machen, wodurch auch zur korrekten Umsetzung und zum Erfolg der GFP insgesamt beigetragen wird, sollten die Partnerschaft, die Zusammenarbeit und der Dialog zwischen Wissenschaftlern und Fischern durch den EMFF gefördert werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

In den Anwendungsbereich des EMFF sollte die Unterstützung der IMP fallen, die sich von der Entwicklung und Umsetzung koordinierter Vorhaben bis zur Entscheidungsfindung in Bezug auf die Ozeane, Meere, Küstengebiete und meeresbezogenen Sektoren erstreckt und dabei verschiedene EU-Politiken ergänzt, insbesondere die Gemeinsame Fischereipolitik sowie die Bereiche Verkehr, Industrie, territorialer Zusammenhalt, Umwelt, Energie und Tourismus. In den verschiedenen Meeresräumen von Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biscaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen kohärent und integrativ sein.

(4)

In den Anwendungsbereich des EMFF sollte die Unterstützung der IMP fallen, die sich von der Entwicklung und Umsetzung koordinierter Vorhaben bis zur Entscheidungsfindung in Bezug auf die Ozeane, Meere, Küstengebiete und meeresbezogenen Sektoren erstreckt und dabei verschiedene EU-Politiken ergänzt, insbesondere die Gemeinsame Fischereipolitik sowie die Bereiche Verkehr, Industrie, territorialer Zusammenhalt, Umwelt, Energie und Tourismus ; dabei handelt es sich um Bereiche, in denen die wissenschaftliche Forschung, die berufliche Kompetenz und die erforderliche Ausbildung gefördert werden müssen. In den verschiedenen Meeresräumen von Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biscaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen kohärent und integrativ sein.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen im Hinblick auf die Reform der GFP, der IMP und des EMFF sollte die Union gemäß Artikel 9 AEUV den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und Ausbildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, mit denen die Europa-2020-Strategie angenommen wurde, sorgen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und fördern die harmonische Entwicklung der Europäischen Union. Die Ressourcen sollten gebündelt werden, um die Ziele und Vorsätze im Rahmen von Europa 2020 zu erreichen. Eine stärkere Konzentration auf Ergebnisse sollte zu erhöhter Effizienz führen. Die Aufnahme der IMP in den neuen EMFF trägt ebenfalls zu den in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010„Europa 2020 — Eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ („Europa 2020-Strategie“) dargelegten Hauptzielen bei und stimmt mit den im AEUV verankerten allgemeinen Zielen des Ausbaus des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts überein.

(5)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, mit denen die Strategie Europa 2020 angenommen wurde, sorgen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und fördern die harmonische Entwicklung der Europäischen Union. Die Ressourcen sollten gebündelt werden, um die Ziele und Vorsätze im Rahmen der Strategie Europa 2020 zu erreichen ; dies gilt insbesondere für die Ziele im Zusammenhang mit der Beschäftigung und der Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung und dem Klimawandel. Des Weiteren sollte eine stärkere Konzentration auf Ergebnisse zu erhöhter Effizienz führen. Die Aufnahme der IMP in den neuen EMFF trägt ebenfalls zu den in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010mit dem Titel„Europa 2020 — Eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ („Strategie Europa 2020“) dargelegten Hauptzielen bei und stimmt mit den im AEUV verankerten allgemeinen Zielen des Ausbaus des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts überein.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Um zu gewährleisten, dass der EMFF zum Erreichen der Ziele der GFP, der IMP und der Europa-2020-Strategie beiträgt, sollte das Augenmerk auf einer begrenzten Anzahl von Kernprioritäten liegen, die darauf ausgerichtet sind, Innovation und wissensbasierte Fischerei und Aquakultur voranzubringen, die nachhaltige und ressourcenschonende Fischerei und Aquakultur zu fördern und Beschäftigung und territorialen Zusammenhalt zu erhöhen, indem das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial der Küsten- und Binnenfischerei erschlossen und die Diversifizierung der Fischereiaktivitäten in anderen Sektoren der Meereswirtschaft in den Vordergrund gerückt wird.

(6)

Um zu gewährleisten, dass der EMFF zum Erreichen der Ziele der GFP, der IMP und der Strategie Europa 2020 beiträgt, sollte eine Reihe von Kernprioritäten ermittelt werden , die darauf ausgerichtet sind, Innovation und wissensbasierte Fischerei und Aquakultur voranzubringen, die nachhaltige und ressourcenschonende Fischerei und Aquakultur zu fördern und Beschäftigung und territorialen Zusammenhalt zu erhöhen, indem das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial der Küsten- und Binnenfischerei erschlossen und die Diversifizierung der Fischereiaktivitäten in anderen Sektoren der Meereswirtschaft in den Vordergrund gerückt wird.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Der EMFF sollte dazu beitragen, den Lebensstandard der vom Fischfang abhängigen Personen zu verbessern, indem er insbesondere durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie der Bestimmungen von Tarifverträgen bessere Arbeitsbedingungen für die Fischer gewährleistet.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)

Um Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung und der Auswirkungen bestimmter finanzieller Maßnahmen des EMFF für die verschiedenen Akteure im Fischereisektor vorzubeugen, ist es sinnvoll, eine eindeutige Unterscheidung zwischen Schiffseignern und in einem Lohnverhältnis stehenden Fischern einzuführen, wie sie bereits in dem IAO-Übereinkommen Nr. 88 festgelegt ist.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Übergreifendes Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte sein, dass Fischerei und Aquakultur langfristig nachhaltige ökologische Bedingungen unterstützen, die für eine wirtschaftliche und soziale Entwicklung erforderlich sind . Sie sollte ferner zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen.

(8)

Übergreifendes Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte sein, dass Fischerei und Aquakultur zu einer langfristig wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung beitragen . Sie sollte ferner zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Eine bessere Integration von Umweltbelangen in die GFP ist von entscheidender Bedeutung, wenn Ziele und Vorhaben der EU-Umweltpoltik und der Europa-2020-Strategie erreicht werden sollen. Die Nutzung der lebenden Meeresressourcen im Rahmen der GFP muss so umsichtig erfolgen, dass die Bestände bis spätestens 2015 wieder auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt sind. Die GFP verficht den Vorsorge- und den Ökosystemansatz im Fischereimanagement . Der EMFF sollte daher zum Schutz der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) beitragen.

(9)

Eine bessere Integration von Umweltbelangen in die GFP ist von entscheidender Bedeutung, wenn Ziele und Vorhaben der EU-Umweltpolitik und der Strategie Europa 2020 erreicht werden sollen. Die Nutzung der lebenden Meeresressourcen im Rahmen der GFP muss so umsichtig erfolgen, dass die Bestände nach Möglichkeit  bis 2015 und spätestens bis 2020 wieder auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt sind. Die GFP sollte einen ausgewogenen Ansatz für nachhaltige Entwicklung verfechten, der mithilfe der Planung, Nutzung und Verwaltung der Fischerei umgesetzt werden sollte, wobei die Bestrebungen und aktuellen sozialen Ziele zu berücksichtigen sind und der Nutzen dabei nicht zu gefährden ist, der für künftige Generationen aus der Gesamtheit der Güter und Dienstleistungen zu ziehen sein sollte . Der EMFF sollte daher zum Schutz der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) beitragen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Die durch den EMFF finanzierten Maßnahmen sollten mit den Artikeln 39 und 41 AEUV im Einklang stehen, die eine ausgewogene Vorgehensweise bei der Anwendung des Arbeitsrechts und eine wirksame Koordinierung auf dem Gebiet der Berufsausbildung vorsehen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Da die Zielsetzungen dieser Verordnung angesichts des Ausmaßes und der Auswirkungen der im Rahmen der operationellen Programme zu finanzierenden Vorhaben und der strukturellen Probleme bei der Entwicklung des Fischerei- und Meeressektors sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten von diesen nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sollten diese besser auf EU-Ebene durch mehrjährige finanzielle Unterstützung mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Prioritäten verwirklicht werden. Die EU kann im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß es Artikel 5 Absatz 3 EUV Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV genannten Prinzip der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Da die Zielsetzungen dieser Verordnung angesichts des Ausmaßes und der Auswirkungen der im Rahmen der operationellen Programme zu finanzierenden Vorhaben und der strukturellen Probleme bei der Entwicklung des Fischerei- , Aquakultur- und Meeressektors sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten von diesen nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sollten diese besser auf EU-Ebene durch mehrjährige finanzielle Unterstützung mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Prioritäten verwirklicht werden. Die EU kann im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV genannten Prinzip der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Die Finanzierung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik aus einem einzigen Fonds, dem EMFF, dürfte sowohl der Notwendigkeit der Vereinfachung entsprechen, als auch die Integration beider Politikbereiche verstärken. Die Ausdehnung der geteilten Mittelverwaltung auf Gemeinsame Marktorganisationen einschließlich der Ausgleichszahlungen für Regionen in äußerster Randlage und auf Kontrolltätigkeiten und Datenerhebung sollte zu einer weiteren Vereinfachung beitragen und den Verwaltungsaufwand für Kommission und Mitgliedstaaten senken sowie eine bessere Kohärenz und Wirksamkeit der gewährten Unterstützung ermöglichen.

(11)

Die Finanzierung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik aus einem einzigen Fonds, dem EMFF, dürfte sowohl der Notwendigkeit der Vereinfachung entsprechen, als auch die Integration beider Politikbereiche verstärken. Die Ausdehnung der geteilten Mittelverwaltung auf Gemeinsame Marktorganisationen einschließlich der Ausgleichszahlungen für Regionen in äußerster Randlage und auf Kontrolltätigkeiten sowie Datenerhebung und -verwaltung sollte zu einer weiteren Vereinfachung beitragen und den Verwaltungsaufwand für Kommission und Mitgliedstaaten senken sowie eine bessere Kohärenz und Wirksamkeit der gewährten Unterstützung ermöglichen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Die Finanzierung sollte gemäß Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung festgelegt werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b)

Finanzierungsmaßnahmen sollten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung durchgeführt werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Der EU-Haushalt sollte die Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik entweder direkt oder in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten aus einem einzigen Fonds, dem EMFF, finanzieren. Eine geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten sollte nicht nur für Maßnahmen zur Unterstützung von Fischerei, Aquakultur und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung einsetzbar sein, sondern auch für gemeinsame Marktorganisationen und Ausgleichszahlungen für Regionen in äußerster Randlage sowie Kontroll- und Datenerhebungstätigkeiten. Die direkte Verwaltung sollte gelten für wissenschaftliche Gutachten, freiwillige Beiträge an Regionale Fischereiorganisationen, Beiräte und Vorhaben für die Umsetzung einer integrierten Meerespolitik. Die Art der aus dem EMFF finanzierbaren Maßnahmen sollte präzisiert werden.

(12)

Der EU-Haushalt sollte die Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik entweder direkt oder in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten aus einem einzigen Fonds, dem EMFF, finanzieren. Eine geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten sollte nicht nur für Maßnahmen zur Unterstützung von Fischerei, Aquakultur und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung einsetzbar sein, sondern auch für Vermarktungs- und Verarbeitungsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen für Regionen in äußerster Randlage sowie Kontroll- und Datenerhebungstätigkeiten. Die direkte Verwaltung sollte gelten für die Erstellung von Produktions- und Vermarktungsplänen, Beihilfen für die Lagerhaltung, wissenschaftliche Gutachten, freiwillige Beiträge an Regionale Fischereiorganisationen, Beiräte und Vorhaben für die Umsetzung einer integrierten Meerespolitik. Die Art der aus dem EMFF finanzierbaren Maßnahmen sollte präzisiert werden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Gemäß den Artikeln 50 und 51 der [Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik] (in Folgenden „GFP-Verordnung“) sollte die finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen des EMFF von der Einhaltung der GFP-Regeln durch die Mitgliedstaaten und die Betreiber abhängig gemacht werden. Diese Konditionalität soll die Verantwortung der EU dafür widerspiegeln, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der GFP wie in Artikel 3 AEUV niedergelegt zu gewährleisten.

(14)

Gemäß den Artikeln 50 und 51 der [Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik] (in Folgenden „GFP-Verordnung“) sollte die finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen des EMFF von der Einhaltung der GFP-Regeln durch die Mitgliedstaaten und die Betreiber abhängig gemacht werden. Diese Konditionalität soll die Verantwortung der EU dafür widerspiegeln, im Interesse der Öffentlichkeit die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der GFP sowie die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und der Gewährleistung von angemessenem sozialem Schutz, wie in den Artikeln  3 und 9 AEUV niedergelegt, zu gewährleisten.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die Zielsetzungen der GFP würden unterminiert, wenn finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen des EMFF an Betreiber gehen würde, die die Bedingungen der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse ex-ante nicht erfüllen. Daher sollten nur Betreiber in Frage kommen, die innerhalb einer bestimmten Zeit vor Einreichen eines Beihilfeantrags nicht an Einsatz, Verwaltung oder Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt waren, die in der IUU-Liste der EU gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999geführt werden, und die keine anderen schweren Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 oder andere Verstöße gegen die GFP-Vorschriften begangen haben, die die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände in Gefahr bringen und eine ernste Bedrohung für die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen darstellen, durch die befischte Bestände wiederaufgefüllt und erhalten und somit der höchstmögliche Dauerertrag (im Folgenden „MSY“) erzielt werden kann.

(15)

Die Zielsetzungen der GFP würden unterminiert, wenn finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen des EMFF an Betreiber gehen würde, die die Bedingungen der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse ex-ante nicht erfüllen. Daher sollten Betreiber nur unter der Bedingung in Frage kommen, dass sie innerhalb einer bestimmten Zeit vor Einreichen eines Beihilfeantrags nicht an Einsatz, Verwaltung oder Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt waren, die in der IUU-Liste der EU gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 geführt werden, und dass sie nicht am Betrieb, am Management oder am Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt waren, die die Flagge von Staaten führen, die als nichtkooperierende Drittländer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelten . Ebenso sollten Betreiber nur unter der Bedingung in Frage kommen, dass sie keine anderen schweren Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 oder andere Verstöße gegen die GFP-Vorschriften begangen haben, die die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände in Gefahr bringen und eine ernste Bedrohung für die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen darstellen, durch die befischte Bestände wiederaufgefüllt und erhalten und somit der höchstmögliche Dauerertrag (im Folgenden „MSY“) erzielt werden kann.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Verstoßen Beihilfeempfänger gegen die GFP-Regeln, so sollten die Sanktionen gelten, die für die Nichterfüllung der Beihilfevoraussetzungen festgelegt wurden. Um die Höhe der unberechtigten Bezüge zu ermitteln, sollten die Schwere des Verstoßes des Empfängers gegen die GFP-Vorschriften, der daraus gewonnene wirtschaftliche Vorteil oder die Bedeutung des EMFF-Beitrags für die Wirtschaftstätigkeit des Empfängers in Betracht gezogen werden.

(17)

Verstoßen Beihilfeempfänger gegen die GFP-Regeln, so sollten die Sanktionen gelten, die für die Nichterfüllung der Beihilfevoraussetzungen festgelegt wurden. Um die Höhe der unberechtigten Bezüge zu ermitteln, sollten die Schwere (einschließlich des Umfangs, der Dauer und der Häufigkeit) des Verstoßes des Empfängers gegen die GFP-Vorschriften, der daraus gewonnene wirtschaftliche Vorteil oder die Bedeutung des EMFF-Beitrags für die Wirtschaftstätigkeit des Empfängers in Betracht gezogen werden.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Das Erreichen der Zielsetzungen der GFP würde ebenfalls beeinträchtigt, wenn die EU-Unterstützung an Mitgliedstaaten zahlen würde, die ihren Verpflichtungen im Rahmen der GFP in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse nicht nachkommen. Dies gilt beispielsweise für die Datenerhebung und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht. Darüber hinaus birgt eine solche Nichteinhaltung der Verpflichtungen die Gefahr, dass nicht beihilfefähige Empfänger oder unzulässige Vorhaben von den Mitgliedstaaten nicht entdeckt werden.

(18)

Das Erreichen der Zielsetzungen der GFP würde ebenfalls beeinträchtigt, wenn die EU Mitgliedstaaten Unterstützung aus dem EMFF gewähren würde, die ihren Verpflichtungen zur Sicherstellung eines Gleichgewichts zwischen der Fischereiflotte und den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 34 Absatz 1 der GFP-Grundverordnung oder ihren Verpflichtungen im Rahmen der GFP in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse nicht nachkommen. Dies gilt beispielsweise für die Datenerhebung und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht. Darüber hinaus birgt eine solche Nichteinhaltung der Verpflichtungen die Gefahr, dass nicht beihilfefähige Empfänger oder unzulässige Vorhaben von den Mitgliedstaaten nicht entdeckt werden.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Um zu verhindern, dass nicht zulässige Zahlungen getätigt werden, und den Mitgliedstaat zu ermutigen, die GFP-Vorschriften einzuhalten bzw. von den Empfängern eine Einhaltung zu fordern, sollten als Sicherungsmaßnahmen sowohl die Unterbrechung der Zahlungsfrist als auch die Aussetzung der Zahlungen eingesetzt werden, die beide in ihrer Anwendung zeitlich begrenzt sind. Um dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen, sollten finanzielle Berichtigungen mit endgültigen und unwiderrufbaren Folgen nur für Ausgaben in direktem Zusammenhang mit Vorhaben gelten, bei denen Verstöße gegen die GFP-Vorschriften begangen wurden.

(Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung.)

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds (KF), sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sind für alle diese Fonds (GSR-Fonds) mit der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen…] gemeinsame Bestimmungen eingeführt worden. Zusätzlich zu dieser Verordnung enthält die EMFF-Verordnung besondere Bestimmungen aufgrund der Besonderheiten der GFP und der IMP.

(20)

Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds (KF), sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sind für alle diese Fonds (GSR-Fonds) mit der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen…] gemeinsame Bestimmungen eingeführt worden. Ferner ist zu betonen, dass die Fonds ergänzend eingesetzt werden können, damit die vorrangigen Ziele der Kohäsionspolitik der EU und der Strategie Europa 2000 effizienter erreicht werden können. In diesem Zusammenhang ist auf die Notwendigkeit von Synergien zwischen dem EMFF und dem ESF zu verweisen, damit wichtige Ziele im Zusammenhang mit der Beschäftigung und der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung verwirklicht werden können. Zusätzlich zu dieser Verordnung enthält die EMFF-Verordnung besondere Bestimmungen aufgrund der Besonderheiten der GFP und der IMP.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Die EU-Maßnahmen sollten eine Ergänzung zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten darstellen oder einen Beitrag zu diesen Maßnahmen leisten. Um einen umfangreichen Mehrwert zu gewährleisten, sollte die Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durch die Einbindung verschiedener Partner gestärkt und dabei der institutionellen Kompetenz der Mitgliedstaaten in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Besonderes Augenmerk gilt der angemessenen Beteiligung von Frauen und Minderheiten. Die Partnerschaft betrifft regionale, lokale und andere öffentliche Behörden sowie andere geeignete Stellen einschließlich solcher, die für die Umwelt und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen eintreten, sowie die Wirtschafts- und Sozialpartner und andere sachkundige Organisationen. Die betreffenden Partner sollten an der Erstellung von Partnerschaftsvereinbarungen sowie an Vorbereitung, Durchführung, Monitoring und Evaluierung der Programmplanung beteiligt sein.

(22)

Um einen umfangreichen Mehrwert zu gewährleisten, sollte die Partnerschaft zwischen der Kommission , den Behörden der Mitgliedstaaten und den verschiedenen Partnern durch die Einbindung dieser Akteure einschließlich der betreffenden Sozialpartner gestärkt und dabei der institutionellen Kompetenz der Mitgliedstaaten in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Die Partnerschaft betrifft regionale, lokale und andere öffentliche Behörden sowie andere geeignete Stellen einschließlich solcher, die für die Umwelt und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen eintreten, sowie die Wirtschafts- und Sozialpartner , die Fischindustrie und andere sachkundige Organisationen. Angesichts der Besonderheiten des Fischereisektors sollte durch einschlägige Bestimmungen die Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner sichergestellt werden, die verschiedene Teilsektoren und Territorien, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen und nationale und regionale Netzwerke lokaler Aktionsgruppen im Fischereisektor (FLAG) vertreten. Besonderes Augenmerk gilt der angemessenen Beteiligung von Frauen und Minderheiten. Die betreffenden Partner sollten an der Erstellung von Partnerschaftsvereinbarungen sowie an Vorbereitung, Durchführung, Monitoring und Evaluierung der Programmplanung beteiligt sein.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Die Kommission sollte nach objektiven und transparenten Kriterien eine jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Mittel auf die Mitgliedstaaten vornehmen. Diese Kriterien sollten die historischen Mittelausstattungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die historische Inanspruchnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 einschließen.

(24)

Die Kommission sollte nach objektiven und transparenten Kriterien eine jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Mittel nach Mitgliedstaaten vornehmen. Diese Kriterien sollten die bisherigen Mittelausstattungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die bisherige Inanspruchnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 einschließen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Das Erfüllen bestimmter ex-ante Bedingungen ist im Zusammenhang mit der GFP von endscheidender Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Vorlage eines mehrjährigen nationalen Strategieplans für die Aquakultur und die nachweislich vorhandene Verwaltungskapazität für die im Rahmen des Fischereimanagements erforderlichen Daten und die Umsetzung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Europäischen Union.

(25)

Das Erfüllen bestimmter ex-ante Bedingungen ist im Zusammenhang mit der GFP von endscheidender Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Vorlage eines mehrjährigen nationalen Strategieplans für die Aquakultur und die nachweislich vorhandene Verwaltungskapazität für die im Rahmen des Fischereimanagements erforderlichen Daten und die Umsetzung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Europäischen Union sowie für die Gewährleistung der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit, die Gesundheit sowie die Aus- und Weiterbildung.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung sollten alle Aktivitäten im Rahmen des EMFF in geteilter Mittelverwaltung, einschließlich der Kontrolle und Datenerhebung, in einem einzigen operationellen Programm pro Mitgliedstaat, das dessen Struktur Rechnung trägt, zummengefasst werden. Die Programmplanung gilt für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Jeder Mitgliedstaat sollte ein einziges operationelles Programm ausarbeiten. Mit jedem Programm sollte eine Strategie zur Erreichung der Ziele in Zusammenhang mit den EU-Prioritäten für den EMFF und eine Auswahl von Maßnahmen festgelegt werden. Die Programmplanung sollte mit den EU-Prioritäten im Einklang stehen und gleichzeitig an nationale Gegebenheiten angepasst sein sowie die anderen EU-Politikbereiche - insbesondere die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Kohäsionspolitik - ergänzen.

(26)

Im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung sollten alle Aktivitäten im Rahmen des EMFF in geteilter Mittelverwaltung, einschließlich der Kontrolle und Datenerhebung, in einem einzigen operationellen Programm pro Mitgliedstaat, das dessen Struktur Rechnung trägt, zusammengefasst werden. Die Programmplanung gilt für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Jeder Mitgliedstaat sollte ein einziges operationelles Programm ausarbeiten. Mit jedem Programm sollte eine Strategie zur Erreichung der Ziele in Zusammenhang mit den EU-Prioritäten für den EMFF und eine Auswahl von Maßnahmen festgelegt werden. Die Programmplanung sollte mit den EU-Prioritäten im Einklang stehen und gleichzeitig an nationale und regionale Gegebenheiten , insbesondere die Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage, angepasst sein sowie andere EU-Politikbereiche ergänzen. Dabei sollte das derzeitige Verwaltungs- und Kontrollsystem beibehalten werden, sodass keine zusätzlichen Kosten oder Verzögerungen bei der Umsetzung von Programmen auftreten.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten den Teil des operationellen Programms, der sich mit der Datenerhebung beschäftigt, in Anlehnung an ein mehrjähriges EU-Programm gestalten. Um auf die spezifischen Anforderungen der Datenerhebung einzugehen, sollten die Mitgliedstaaten einen jährlichen Arbeitsplan ausarbeiten, der jedes Jahr unter Mitwirkung der Kommission angepasst und von dieser genehmigt werden muss.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten den Teil des operationellen Programms, der sich mit der Datenerhebung beschäftigt, in Anlehnung an ein mehrjähriges EU-Programm gestalten. Um auf die spezifischen Anforderungen der Datenerhebung und -verwaltung einzugehen, sollten die Mitgliedstaaten einen jährlichen Arbeitsplan ausarbeiten, der jedes Jahr unter Mitwirkung der Kommission angepasst und von dieser genehmigt werden muss.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Zur Erhöhung von Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der fischereibezogenen Tätigkeiten ist es unerlässlich, Innovation und Unternehmergeist zu stimulierten. Der EMFF sollte daher innovative Vorhaben und die Entwicklung von Unternehmen unterstützen.

(31)

Zur Erhöhung von Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der fischereibezogenen Tätigkeiten ist es unerlässlich, Innovation und Unternehmergeist zu stimulierten. Der EMFF sollte daher gemäß dem Vorsorgeprinzip und einem Ökosystem-basierten Ansatz innovative Vorhaben und die ökologisch nachhaltige Entwicklung von Unternehmen unterstützen.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)

Infolge der durch die Finanzkrise bedingten wirtschaftlichen Turbulenzen der letzten Jahre ist es für viele junge Menschen schwierig, die Finanzmittel zu erhalten, die sie benötigen, um im Fischereisektor tätig zu werden. Die Unterstützung im Rahmen des EMFF sollte daher schwerpunktmäßig auch Hilfen für junge Menschen umfassen, damit sie, etwa durch Zuschüsse für erstmalige Unternehmensgründungen, Zugang zum Fischereisektor erhalten.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Auch Investitionen in Humankapital sind für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftsleistung der Fischerei und Meereswirtschaft von großer Bedeutung. Daher sollten aus dem EMFF auch lebenslanges Lernen, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Fischern zur Verbreitung von Wissen sowie Beratungsdienste gefördert werden, die zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beitragen können.

(32)

Auch Investitionen in Humankapital sind für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftsleistung der Fischerei und Meereswirtschaft von großer Bedeutung. Daher sollten aus dem EMFF auch die berufliche Fortbildung (bei der neben technischen Fragen auch Kenntnisse über nachhaltiges Fischereimanagement und über die ordnungsgemäße Handhabung der Fänge unter Berücksichtigung der Erreichung einer besseren Rentabilität eine Rolle spielen sollten), die Verbesserung der Sicherheits-, Gesundheits- und Hygienebedingungen am Arbeitsplatz, lebenslanges Lernen, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Fischern zur Verbreitung von Wissen sowie Beratungsdienste gefördert werden, die zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beitragen können. Außerdem ist es wichtig, dass im Rahmen des EMFF der Generationenwechsel und die Verjüngung dieser Berufsgruppe über die Schaffung besonderer Mechanismen gefördert werden, die den Eintritt junger Menschen in den Sektor erleichtern, was über die Verbesserung des Ansehens des Berufs des Fischers, die Gewährleistung besserer Bedingungen in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit und Lebensstandard an Bord von Schiffen, die berufliche Qualifizierung und Ausbildung sowie höhere Einkommen erreicht wird.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)

Im Rahmen des EMFF sollten kleine Fischereien unterstützt werden, um die besonderen Probleme dieses Segments zu bewältigen, und eine ortsnahe, nachhaltige Bewirtschaftung der betroffenen Fischbestände sowie die Entwicklung der Küstengemeinden gefördert werden.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32b)

Angesichts des schwierigen Zugangs kleiner Unternehmen zu Gemeinschaftsbeihilfen sollten der EMFF die Schaffung gemeinschaftlicher Projekte fördern und die technische Hilfe für die Träger solcher Projekte unterstützen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32c)

Im Rahmen des EMFF sollte eine ortsnahe und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischerei und die Entwicklung der Küstengemeinden unterstützt werden.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32d)

Der EMFF sollte die Einbindung von handwerklichen Fischereien, Küsten- und Binnenfischereien in die Ausarbeitung von gemeinsamen Projekten fördern und den Trägern dieser Projekte technische Unterstützung zukommen lassen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

In Anerkennung der Rolle, die die Lebenspartner selbständiger Fischer in der kleinen Küstenfischerei spielen, sollte der EMFF Fortbildungsmaßnahmen und Netzwerkbildung unterstützen, die zu der beruflichen Entwicklung dieser Gruppe beitragen und eine bessere Wahrnehmung der ergänzenden Aufgaben ermöglichen, die ihnen traditionell zufallen.

(33)

In Anerkennung der Rolle, die die Lebenspartner selbständiger Fischer in der kleinen Küstenfischerei spielen, sollte der EMFF Fortbildungsmaßnahmen während des gesamten Berufslebens und Netzwerkbildung unterstützen, die zu der beruflichen Entwicklung dieser Gruppe beitragen und eine bessere Wahrnehmung der ergänzenden Aufgaben, die ihnen traditionell zufallen , oder anderer Aufgaben ermöglichen, die sich aus der Diversifizierung der Fischereitätigkeiten ergeben .

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a)

Der EMFF sollte durch die Einbindung der Sozialpartner und die Stärkung der Möglichkeiten des Zusammenschlusses dieser den sozialen Dialog auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene fördern.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33b)

Nebentätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor, die von den Mitgliedstaaten als solche eingestuft werden, wie beispielsweise solche, die von Netzherstellern, Köderlieferanten, Packern und anderen erbracht werden, die direkt mit den Fischern zusammenarbeiten, sollten ebenfalls im Rahmen des EMFF förderfähig sein, um eine Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Tätigkeiten zu ermöglichen und so zur Verbesserung der Funktionsweise des Sektors beizutragen.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)

Angesichts der geringen Vertretung der kleinen Küstenfischereibetriebe im sozialen Dialog sollte der EMFF Organisationen unterstützen, die diesen Dialog in den geeigneten Foren vorantreiben.

(34)

Angesichts der sozialen und territorialen Bedeutung von Küstenfischereien sollte der EMFF Organisationen unterstützen, die den sozialen Dialog des Küstenfischereisektors in den geeigneten Foren vorantreiben.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a)

Die Ausarbeitung und Weiterentwicklung von mehrjährigen Plänen (Artikel 9 bis 11 der GFP-Verordnung) sollten unterstützt werden.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)

Vor dem Hintergrund des Potenzials, das die Diversifizierung Fischern in der handwerklichen Küstenfischerei bietet, und angesichts ihrer wichtigen Rolle in den Küstengemeinden sollte eine solche Diversifizierung aus dem EMFF gefördert werden, indem Unternehmensgründungen und Investitionen in die Nachrüstung von Fischereifahrzeugen sowie einschlägige Weiterbildungsmaßnahmen zum Erwerb von Fähigkeiten außerhalb der Fischereitätigkeit unterstützt werden.

(35)

Der EMFF sollte die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern, indem Unternehmensgründungen im Fischereisektor und die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fischerei sowie einschlägige Weiterbildungsmaßnahmen zum Erwerb geeigneter Fähigkeiten finanziert werden.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a)

Um für einen Generationenwechsel im Fischereisektor zu sorgen, ist es wichtig, dass der EMFF junge Menschen ermutigt, im Fischereisektor tätig zu werden, indem insbesondere Anreize für junge Fischer geschaffen werden, die erstmals ein Fischereifahrzeug erwerben.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35b)

Es ist zu berücksichtigen, dass die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) die Fischerei im Vergleich zu anderen beruflichen Tätigkeiten als gefährlich erachtet und mehrere Übereinkommen und Empfehlungen unterzeichnet oder verabschiedet hat, mit denen angemessene Arbeitsbedingungen für Fischer gefördert werden sollen. Die in derartigen Übereinkommen und Empfehlungen enthaltenen Grundsätze sollten als Orientierungshilfe für eine bessere Verwendung der EMFF-Mittel dienen.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)

Der EMFF sollte Investitionen in den Bereichen Sicherheit und Hygiene an Bord von Schiffen unterstützen, um Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abzudecken.

(36)

Der EMFF sollte Investitionen in den Bereichen Sicherheit und Hygiene sowie in die Verbesserung der Wohnverhältnisse an Bord von Schiffen unterstützen, um Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abzudecken.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)

Infolge der Einführung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 der [GFB-Verordnung] und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Einführung dieser neuen Systeme sollten aus dem EMFF Zuschüsse für den Kapazitätsaufbau und den Austausch bewährter Verfahren gewährt werden.

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a)

Der EMFF sollte in Anerkennung der wichtigen Rolle des maritimen Erbes Investitionen in den Schutz und die Wahrung dieses Erbes und der daraus erwachsenden traditionellen Gewerke unterstützen.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)

Die Einführung der Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse soll den Sektor wettbewerbsfähiger machen. Dadurch könnten neue berufliche Möglichkeiten außerhalb des Fischereisektors notwendig werden. Der EMFF sollte daher die Diversifizierung und Schaffung von Arbeitsplätzen in von der Fischerei geprägten Gemeinden unterstützen und insbesondere Betriebsgründungen und die Umwidmung von Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei für andere Aktivitäten im maritimen Bereich fördern. Letzteres erscheint besonders sinnvoll, da die Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei nicht unter die Systeme zur Übertragung von Fischereibefugnissen fallen.

entfällt

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)

Im Einklang mit dem Ziel der Strategie Europa 2020, Arbeitsplätzen zu schaffen, sollte der EMFF darüber hinaus Mittel vorsehen, die die Annahme von Maßnahmen zur Schaffung und Verbesserung von Arbeitsplätzen in der gesamten Produktionskette des Fischereisektors, vom Fang- und Aquakultursektor hin zu den Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen, ermöglichen.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38b)

Um die Fischerei zu einem zukunftsfähigen Sektor zu machen, sollte der EMFF die Schaffung von Arbeitsplätzen in Fischergemeinden fördern, besonders, indem neue Unternehmensinitiativen ins Leben gerufen und junge Menschen dabei unterstützt werden, Berufe zu ergreifen, die mit dem Fischereisektor zusammenhängen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)

Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten. Überkapazitäten wurden als Hauptgrund für die Überfischung identifiziert. Es ist daher entscheidend, die EU-Flotte an die verfügbaren Ressourcen anzugleichen. Der Abbau von Überkapazitäten mit öffentlicher Hilfe, etwa durch Regelungen über die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit oder die Abwrackprämie, haben sich als unwirksam erwiesen. Daher werden künftig aus dem EMFF die Einführung und Verwaltung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse unterstützt, die darauf abzielen, Überkapazitäten abzubauen und den betreffenden Betreibern eine erhöhte Wirtschaftsleistung zu ermöglichen.

entfällt

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)

Da die Überkapazität zu den Hauptursachen der Überfischung zählt, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die EU-Fischereiflotte an die verfügbaren Ressourcen anzupassen. In diesem Zusammenhang sollte der EMFF die Schaffung, Änderung und Verwaltung der Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse unterstützen, die von der GFP als Instrumente zur Reduzierung der Überkapazitäten eingeführt wurden.

entfällt

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a)

EMFF-Mittel für Mitgliedstaaten, die der Datenerhebungs- und Datenübermittlungspflicht nicht nachkommen oder ihre tatsächliche Fangkapazität nicht melden, sollten eingefroren oder gekürzt werden.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40b)

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der [Verordnung (EU) Nr. …/…. über die Gemeinsame Fischereipolitik] einhalten, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Zahlungen und Zusagen für die operationellen Programme der Mitgliedstaaten, die ihre Kapazitätsobergrenzen nicht einhalten, auf der Grundlage einer nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung dreimal jährlich durchgeführten Prüfung ganz oder teilweise auszusetzen.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40c)

EMFF-Mittel für Mitgliedstaaten, die der Datenerhebungs- und Datenübermittlungspflicht nicht nachkommen oder ihre tatsächliche Fangkapazität nicht melden, sollten eingefroren oder gekürzt werden.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40d)

Um die Einkommen von Fischern zu sichern, sollte sich der EMFF an Fonds auf Gegenseitigkeit beteiligen, mit denen durch Naturkatastrophen, schlechte Witterungsbedingungen, Umweltunfälle, Unfälle mit Personenschaden oder einen starken Anstieg des Kraftstoffpreises bedingte Verluste abgedeckt werden.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)

Umweltbelange müssen unbedingt in den EMFF einfließen, ebenso wie die Umsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFF, wobei den unterschiedlichen Bedingungen in den Gewässern der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund ist es von grundlegender Bedeutung, einen regionalisierten Ansatz für Bestandserhaltungsmaßnahmen zu entwickeln.

(41)

Umweltbelange müssen unbedingt in den EMFF einfließen, ebenso wie die Umsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFF, wobei den unterschiedlichen Bedingungen in den Gewässern der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund ist es von grundlegender Bedeutung, einen regionalisierten Ansatz für Bestandserhaltungsmaßnahmen zu entwickeln , was durch ein auf mehrere Jahre ausgerichtetes Konzept für das Fischereimanagement geschehen sollte, in dessen Rahmen vorrangig Mehrjahrespläne erstellt werden, welche die biologischen Besonderheiten der unterschiedlichen Arten und die spezifischen Merkmale der einzelnen Fischereien widerspiegeln .

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(41a)

Die Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Ökosysteme der Küsten und Meere ist von entscheidender Bedeutung. Der EMFF sollte Investitionen unterstützen, mit denen der Anteil des Fischereisektors an Treibhausgasemissionen verringert wird, sowie Projekte zum Schutz und zur Wiederherstellung von Seegraswiesen und küstennahen Feuchtgebieten fördern, die wichtige Kohlendioxidsenken sind.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)

Darüber hinaus sollte der EMFF es sich zum Ziel machen, die Eingriffe in die Meeresumwelt durch die Fischerei möglichst gering zu halten, und zwar insbesondere durch die Förderung von Öko-Innovation , selektiveren Fanggeräten und -ausrüstungen sowie von Maßnahmen, die — in Übereinstimmung mit der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 — auf den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme der Meere und ihrer Leistungen abzielen.

(42)

Darüber hinaus sollte der EMFF es sich zum Ziel machen, die negativen Eingriffe in die Meeresumwelt durch die Fischerei möglichst gering zu halten, zur Senkung der Treibhausgasemissionen beizutragen , die Verwendung von selektiveren Fanggeräten und -ausrüstungen zu fördern und zur Entwicklung von energieeffizienteren Fischereifahrzeugen beizutragen . Der EMFF sollte insbesondere Öko-Innovationen im Bereich der Schiffskörper, Motoren und Fanggeräte fördern sowie Maßnahmen, die — in Übereinstimmung mit der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 — auf den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme der Meere und ihrer Leistungen abzielen und auf die großen Ziele der Strategie Europa 2020 im Bereich Klimawandel ausgerichtet sind .

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a)

Um einen Beitrag zu einer günstigen Entwicklung der Bestände und zur Aufrechterhaltung der Fangtätigkeit außerhalb der Schonzeiten zu leisten, sollte der EMFF biologisch bedingt Ruhephasen immer dann unterstützen können, wenn diese, sofern sie mit einem kritischen Zeitpunkt im Lebenszyklus einer Art zusammenfallen, für eine nachhaltige Nutzung der Fischereibestände notwendig sind.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42b)

Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt zu minimieren, sollten die Einrichtung, Verwaltung, Überwachung und Kontrolle eines einheitliches Netzes von Bestandsauffüllungsgebieten aus dem EMFF unterstützt werden.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43a)

Angesichts der mit Investitionen in die Fischerei verbundenen Risiken sollte der EMFF zur Unternehmenssicherheit beitragen, indem der Zugang zu Versicherungen gegen Produktionsschwankungen ermöglicht wird und somit das Einkommen der Erzeuger in Fällen ungewöhnlich hoher Produktionsverluste, die insbesondere durch Naturkatastrophen, ungünstige Witterungsbedingungen, plötzliche Veränderungen der Wasserqualität, Seuchen oder Schädlingsbefall oder die Zerstörung der Produktionsmittel bedingt sind, gesichert ist.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)

Angesichts der Bedeutung der Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen sollten aus dem EMFF einschlägige Investitionen in diesem Bereich gefördert werden, die vor allem eine Erhöhung der Energieeffizienz, den Umweltschutz, die Qualität der angelandeten Erzeugnisse sowie Sicherheit und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zum Ziel haben.

(44)

Angesichts der Bedeutung der Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen sollten aus dem EMFF einschlägige Investitionen in diesem Bereich gefördert werden, die vor allem eine Erhöhung der Energieeffizienz, den Umweltschutz, die Qualität der angelandeten Erzeugnisse sowie Sicherheit und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zum Ziel haben.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a)

Zur Förderung der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei sollten die Mitgliedstaaten ihrem operationellen Programm einen Maßnahmenplan zur Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit dieser Formen der Fischerei beifügen.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44b)

Aus dem EMFF sollte die Einrichtung eines einheitliches Netzes von Bestandsauffüllungsgebieten, in denen jeglicher Fischfang verboten ist und die für die Fischproduktivität wichtige Gebiete, insbesondere die Brut-, Laich- und Futtergebiete der Fischbestände, umfassen, unterstützt werden.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44c)

Einige Bestimmungen des EMFF sollten mit Blick auf die Bedürfnisse der Gebiete in äußerster Randlage angepasst werden, ohne dabei jedoch das übergeordnete Ziel einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei und Aquakultur aus den Augen zu verlieren. Der EMFF muss insbesondere den Entwicklungsrückständen in einigen dieser Gebiete in den Bereichen Ressourcenbewertung, Infrastrukturen, Organisation der Industrie sowie Überwachung der Tätigkeiten und der Produktion Rechnung tragen. Der EMFF sollte daher genutzt werden, um den Sektor, insbesondere die Infrastruktur, zu modernisieren sowie die Produktionsmittel zu erneuern und modernisieren, wobei die jeweiligen Gegebenheiten der einzelnen Meeresbecken der Gebiete in äußerster Randlage und die Verfügbarkeit der Ressourcen zu berücksichtigen sind.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)

Ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den Süßwasserressourcen und ihrer Nutzung ist für die EU von grundlegender Bedeutung. Unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen sowie der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit dieser Sektoren sollten daher die notwendigen Maßnahmen zur Förderung der Binnenfischerei getroffen werden.

(45)

Ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den Süßwasserressourcen und ihrer Nutzung ist für die EU angesichts der Tatsache, dass Wassereinzugsgebiete, Ästuarien und Küstenlagunen beliebte Lebensräume für die Reproduktion sind und zahlreichen Fischarten als Brutplatz dienen, von grundlegender Bedeutung, weswegen die notwendigen Maßnahmen zur Förderung der Binnenfischerei unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen sowie der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit dieser Sektoren getroffen werden sollten.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)

Im Einklang mit der Strategie der Kommission für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur, den GFP-Zielen und der Europa-2020-Strategie sollte der EMFF die ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Entwicklung der Aquakulturindustrie unterstützen.

(46)

Im Einklang mit der Strategie der Kommission für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur, den GFP-Zielen und der Strategie Europa 2020 sollte der EMFF die ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Entwicklung der Aquakulturindustrie unterstützen , wobei der Schwerpunkt besonders auf der Förderung von ökologischen Innovationen, der Verringerung der Abhängigkeit von Fischmehl und -öl, der Verbesserung der Bedingungen von Zuchtorganismen und der Förderung einer ökologischen Aquakultur in Kreislaufsystemen liegen sollte .

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(46a)

Aufgrund der möglichen Auswirkungen von aus Aquakulturanlagen entwichenen Zuchttieren auf wildlebende marine Bestände sollte der EMFF keine Anreize für die Haltung von exotischen Arten oder genetisch modifizierten Organismen schaffen.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)

Die Aquakultur trägt zu Wachstum und Beschäftigung in ländlichen und in Küstengebieten bei. Es ist daher wichtig, dass Aquakulturbetriebe , insbesondere KMU, Zugang zum EMFF haben und dieser dazu beiträgt, neue Aquakulturbetreiber ins Geschäft zu bringen. Um Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der Aquakultur zu erhöhen sollten Innovation und Unternehmergeist stimuliert werden. Der EMFF sollte daher innovative Vorhaben und die Entwicklung von Unternehmen, besonders in den Bereichen Non-Food- und Off-Shore-Aquakultur, fördern.

(47)

Die Aquakultur trägt zu Wachstum und Beschäftigung in ländlichen und in Küstengebieten bei. Es ist daher wichtig, dass Aquakulturbetriebe unabhängig von ihrer Größe Zugang zum EMFF haben und dieser dazu beiträgt, neue Aquakulturbetreiber ins Geschäft zu bringen. Um Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der Aquakultur zu erhöhen, sollten Innovation und Unternehmergeist stimuliert werden. Der EMFF sollte daher innovative Vorhaben und die Entwicklung von Aquakulturbetrieben allgemein , einschließlich der Bereiche Non-Food- und Off-Shore-Aquakultur, fördern.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)

Neue Einkommensformen in Verbindung mit der Aquakultur haben in Zusammenhang mit der Betriebsentwicklung bereits ihren Mehrwert gezeigt. Der EMFF sollte daher diese ergänzenden Tätigkeiten zur Aquakultur wie beispielsweise Angel-Tourismus, erzieherische oder umweltbezogene Tätigkeiten unterstützen.

(48)

Neue Einkommensformen in Verbindung mit der Aquakultur haben in Zusammenhang mit der Betriebsentwicklung bereits ihren Mehrwert gezeigt. Der EMFF sollte daher diese ergänzenden Tätigkeiten zur Aquakultur wie beispielsweise Angel-Tourismus, Aquakulturtourismus zur Bekanntmachung des Aquakultursektors und seiner Erzeugnisse sowie erzieherische oder umweltbezogene Tätigkeiten unterstützen.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)

Eine andere wichtige Möglichkeit zur Steigerung der Einkommen von Aquakulturbetrieben liegt in der Werterhöhung der Erzeugnisse durch Verarbeitung und Vermarktung der eigenen Produktion sowie der Einführung neuer Arten mit guten Marktaussichten und somit einer Diversifizierung der Erzeugung.

(49)

Eine andere wichtige Möglichkeit zur Steigerung der Einkommen von Aquakulturbetrieben liegt in der Werterhöhung der Erzeugnisse durch Verarbeitung und Vermarktung der eigenen Produktion sowie der Einführung neuer Arten mit guten Marktaussichten — wobei diese Arten mit den bereits vorhandenen Arten biologisch kompatibel sein müssen — und somit einer Diversifizierung der Erzeugung.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die für die Entwicklung der Aquakultur am besten geeigneten Gebiete zu identifizieren und dabei den Zugang zu Wasser und geeigneten Flächen zu berücksichtigen, sollte der EMFF die nationalen Behörden darin unterstützen, ihre strategischen Entscheidungen auf nationaler Ebene zu treffen.

(50)

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die für die Entwicklung der Aquakultur am besten geeigneten geografischen Gebiete zu identifizieren und dabei den Zugang zu Wasser und geeigneten Flächen zu berücksichtigen, und vor dem Hintergrund, dass ein vorausschauender Ansatz entwickelt werden muss, um die Nachhaltigkeit der Bestände zu gewährleisten, sollte der EMFF die nationalen Behörden bei ihren strategischen Entscheidungen auf nationaler Ebene und die regionalen Behörden bei ihren regionalen Varianten unterstützen.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)

Will man die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der Aquakultur erhöhen, sind auch Investitionen in Humankapital unerlässlich. Daher sollte der EMFF lebenslanges Lernen und die Schaffung von Netzwerken zur Verbreitung von Wissen ebenso unterstützen wie die Nutzung von Beratungsdiensten , die zur Verbesserung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beitragen können.

(51)

Will man die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der Aquakultur erhöhen, sind auch Investitionen in Humankapital unerlässlich. Daher sollte der EMFF lebenslanges Lernen und die Schaffung von Netzwerken zur Verbreitung und zum Austausch von Wissen und bewährten Verfahren mit Hilfe aller zuständigen Beratungsdienste (im Hinblick auf verfügbares Material) wie etwa den Berufsverbänden unterstützen, damit diese zur Verbesserung der Gesamtleistung und der Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beitragen können.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51a)

Angesichts der Notwendigkeit, die im Hinblick auf den Zugang zu Wasser und Land für die Aquakultur am besten geeigneten geografischen Gebiete zu identifizieren, sollte der EMFF die nationalen und regionalen Behörden bei der Wahl ihrer Strategie unterstützen, insbesondere in Bezug auf die Definition und Festlegung der für Aquakulturvorhaben am besten geeigneten Gebiete, wobei gegebenenfalls maritime Raumordnungsprozesse zu berücksichtigen sind.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)

Um eine ökologisch nachhaltige Aquakultur zu fördern, sollte der EMFF Aquakultureinrichtungen förderen, die ein hohes Umweltschutzniveau aufweisen, sowie die Umstellung von Aquakulturbetrieben auf Öko-Management , den Einsatz von Audit-Systemen und die Umstellung auf ökologische Aquakultur. In dieselbe Richtung geht die Unterstützung von Aquakultureinrichtungen, die bestimmte Umweltdienste leisten.

(52)

Um eine ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltige Aquakultur zu fördern, sollte der EMFF Aquakultureinrichtungen unterstützen, die ein hohes Umweltschutzniveau aufweisen, sowie die Umstellung von Aquakulturbetrieben auf nachhaltige Bewirtschaftung , den Einsatz von Audit-Systemen und die Umstellung auf ökologische Aquakultur. In dieselbe Richtung geht die Unterstützung von Aquakultureinrichtungen, die bestimmte Umweltdienste und Dienste von allgemeinem Interesse leisten.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)

Angesichts der hohen Bedeutung des Verbraucherschutzes sollte der EMFF eine angemessene Unterstützung der Betreiber gewährleisten, um mögliche Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Aufzucht in Aquakultur so gering wie möglich zu halten bzw. auszuschalten.

(53)

Angesichts der großen Bedeutung des Verbraucherschutzes sollte der EMFF eine angemessene Unterstützung der Betreiber gewährleisten, um mögliche Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Aufzucht in Aquakultur so gering wie möglich zu halten bzw. auszuschalten , was insbesondere mit Hilfe von Programmen geschehen sollte, mit denen die Abhängigkeit von Aquakulturen von Tierarzneimitteln verringert wird .

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53a)

Aus dem EMFF sollte die Einrichtung eines einheitliches Netzes von Bestandsauffüllungsgebieten, die für die Produktivität der Fische wichtige Gebiete, wie insbesondere Laich-, Brut- und Futtergebiete für die Fischbestände, umfassen, unterstützt werden, in denen jeglicher Fischfang verboten ist.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)

Angesichts des Investitionsrisikos in der Aquakultur sollte der EMFF zur Unternehmenssicherheit beitragen, indem der Zugang zu Bestandsversicherungen ermöglicht und somit das Einkommen der Betreiber in Fällen ungewöhnlich hoher Bestandsverluste durch Naturkatastrophen, ungünstige Witterungsbedingungen, plötzliche Veränderungen der Wasserqualität, Seuchen oder Schädlingsbefall oder die Zerstörung der Anlagen gewährleistet werden kann.

(54)

Angesichts des Investitionsrisikos in der Aquakultur sollte der EMFF zur Unternehmenssicherheit beitragen, indem der Zugang zu Bestandsversicherungen ermöglicht oder die Entwicklung von Fonds auf Gegenseitigkeit gefördert wird und somit das Einkommen der Betreiber in Fällen ungewöhnlich hoher Bestandsverluste durch Naturkatastrophen, ungünstige Witterungsbedingungen, plötzliche Veränderungen der Wasserqualität, Seuchen oder Schädlingsbefall oder die Zerstörung der Anlagen gewährleistet werden kann.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)

Da sich das Konzept der von der örtlichen Bevölkerung getragenen lokalen Entwicklung und damit die vollständige Einbeziehung der sektorübergreifenden Bedürfnisse für eine einheimische Entwicklung sich in den letzten Jahren als sehr nützlich für die Entwicklung von Fischereien und ländlichen Gebieten erwiesen haben, sollte die entsprechende Unterstützung in Zukunft fortgesetzt und weiter verstärkt werden.

(55)

Da sich das Konzept der von der örtlichen Bevölkerung getragenen lokalen Entwicklung und damit die vollständige Einbeziehung der sektorübergreifenden Bedürfnisse für eine einheimische Entwicklung in den letzten Jahren als sehr nützlich für die Entwicklung der Fischereigemeinden und ländlichen Gemeinden erwiesen haben, sollte die entsprechende Unterstützung in Zukunft fortgesetzt und weiter verstärkt werden.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56)

In Fischereigebieten sollte die von der örtlichen Bevölkerung getragene lokale Entwicklung innovative Konzepte zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung hervorbringen, indem vor allem Fischereierzeugnissen ein Mehrwert verliehen und die örtliche Wirtschaft für neue Wirtschaftstätigkeiten erschlossen wird, einschließlich solcher, die sich durch „blaues Wachstum“ und den Meeressektor im weiteren Sinne eröffnen.

(56)

In Fischereigebieten sollte die von der örtlichen Bevölkerung getragene lokale Entwicklung innovative Konzepte zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung hervorbringen, indem vor allem Fischereierzeugnissen ein Mehrwert verliehen und die örtliche Wirtschaft auch für neue Wirtschaftstätigkeiten erschlossen wird, einschließlich solcher, die sich durch „blaues Wachstum“ und den Meeressektor im weiteren Sinne eröffnen.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)

Die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete sollte zu den EU2020-Zielen der Förderung sozialer Integration und Reduzierung der Armut beitragen, Innovation auf lokaler Ebene voranbringen und helfen, dem Ziel des territorialen Zusammenhalts, einer der Hauptprioriäten des Lissabon-Vertrags, ein Stück näher zu kommen.

(57)

Die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete sollte zu den EU2020-Zielen der Förderung sozialer Integration und Reduzierung der Armut beitragen, die Beschäftigungsquote erhöhen , Innovation — einschließlich sozialer Innovation — auf lokaler Ebene voranbringen und helfen, dem Ziel des territorialen Zusammenhalts, einer der Prioritäten des Lissabon-Vertrags, ein Stück näher zu kommen.

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58)

Die von der örtlichen Bevölkerung ausgehende lokale Entwicklung sollte durch einen Bottom-up-Ansatz durch lokale Partnerschaften umgesetzt weden, die sich aus Vertretern der Öffentlichkeit, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft zusammensetzen und die örtliche Gesellschaft korrekt widerspiegeln. Diese lokalen Akteure sind am besten in der Lage, sektorübergreifende lokale Entwicklungsstrategien zu erarbeiten und umzusetzen, die den örtlichen Bedürfnissen der von der Fischerei abhängigen Gebiete entsprechen. Um die Repräsentativität der lokalen Aktionsgruppe sicherzustellen, sollte eine einzelne Interessengruppe nicht über mehr als 49 % der Stimmrechte in den Entscheidungsgremien verfügen dürfen .

(58)

Die von der örtlichen Bevölkerung ausgehende lokale Entwicklung sollte durch einen Bottom-up-Ansatz durch lokale Partnerschaften umgesetzt werden, die sich aus Vertretern der Öffentlichkeit, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft zusammensetzen und die örtliche Gesellschaft korrekt widerspiegeln. Diese lokalen Akteure sind am besten in der Lage, sektorübergreifende lokale Entwicklungsstrategien zu erarbeiten und umzusetzen, die den örtlichen Bedürfnissen der von der Fischerei abhängigen Gebiete entsprechen. Um die Repräsentativität der lokalen Aktionsgruppen und die Ausrichtung ihrer Maßnahmen auf die Herausforderungen des Fischerei- und des Aquakultursektors sicherzustellen, sollten Fischer und/oder Aquakulturbetreiber die Mehrheit der in den Entscheidungsgremien vertretenen Wirtschaftsakteure ausmachen .

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60)

Die Unterstützung von Fischereigebieten aus dem EMFF sollte mit der Unterstützung der örtlichen Entwicklung aus anderen EU-Fonds koordiniert werden und alle Aspekte der Erstellung und Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien und Vorhaben lokaler Aktionsgruppen sowie die Kosten für die Sensibilisierung der lokalen Gebiete und die Organisation der lokalen Partnerschaften abdecken.

(60)

Die Unterstützung von Fischereigebieten aus dem EMFF sollte mit der Unterstützung der örtlichen Entwicklung aus anderen EU-Fonds koordiniert werden und alle Aspekte der Erstellung und Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien und Vorhaben lokaler Aktionsgruppen sowie die Kosten für die Sensibilisierung der lokalen Gebiete und die Organisation der lokalen Partnerschaften abdecken. Diese Unterstützung sollte auch die Möglichkeit des Zugangs zu technischer Hilfe umfassen, insbesondere Finanzierungsinstrumente für Projekte für die lokale Entwicklung vor allem für die handwerkliche Fischerei sowie die Küsten- und Binnenfischerei.

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61)

Um die Lebensfähigkeit von Fischerei und Aquakultur in einem stark wettbewerbsgeprägten Markt zu gewährleisten, ist es notwendig, Bestimmungen über die Unterstützung bei der Durchführung der [Verordnung (EU) Nr. über die gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse]1 sowie die Unterstützung von Vermarktungs- und Verarbeitungstätigkeiten der Betreiber zur Erhöhung des Wertes der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse festzulegen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf der Förderung von Vorhaben liegen, die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung in der Lieferkette vereinigen. Der EMFF sollte außerdem die Verarbeitung ungewollter Fänge unterstützen, um das neue Rückwurfverbot zu berücksichtigen.

(61)

Um die Lebensfähigkeit von Fischerei und Aquakultur in einem stark wettbewerbsgeprägten Markt zu gewährleisten, ist es notwendig, Bestimmungen über die Unterstützung bei der Durchführung der [Verordnung (EU) Nr. über die gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse]1 sowie die Unterstützung von Vermarktungs- und Verarbeitungstätigkeiten der Betreiber zur Erhöhung des Wertes der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse festzulegen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf der Förderung von Vorhaben liegen, die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung in der Lieferkette vereinigen.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)

Durch die Vergabe von Beihilfen sollten prioritär Erzeugerorganisationen und -vereinigungen unterstützt werden. Der Ausgleich für die Lagerbeihilfe und die Beihilfe für Erzeugungs- und Vermarktungspläne sollten schrittweise abgeschafft werden, da diese besondere Art der Beihilfen angesichts der veränderten Struktur des EU-Markts für diese Art von Erzeugnissen und der wachsenden Bedeutung der starken Erzeugerorganisationen an Bedeutung verloren hat.

(62)

Durch die Vergabe von Beihilfen sollten prioritär Erzeugerorganisationen und -vereinigungen unterstützt werden.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63)

Aufgrund des wachsenden Wettbewerbs, dem Fischer in der handwerklichen Küstenfischerei ausgesetzt sind, sollte der EMFF unternehmerische Intiativen solcher Fischer unterstützen, die ihren Fängen eine Werterhöhung verleihen wollen, indem sie insbesondere die Verarbeitung oder direkte Vermarktung selbst durchführen.

(63)

Aufgrund des wachsenden Wettbewerbs, dem Fischer in der handwerklichen Küstenfischerei ausgesetzt sind, und der Abhängigkeit bestimmter Küstengemeinden von der Fischerei, sollte der EMFF unternehmerische Initiativen solcher Fischer unterstützen, die ihren Fängen eine Werterhöhung verleihen wollen, indem sie insbesondere die Verarbeitung oder direkte Vermarktung selbst durchführen.

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63a)

Der EMFF sollte unternehmerische und kollektive Initiativen unterstützen, die der Erreichung der Ziele der Union im Bereich des Umweltschutzes und der Erhaltung der Fischbestände durch die Schaffung kollektiver Aquakulturmaßnahmen, insbesondere für die Binnenfischerei, dienen.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64)

Fischereitätigkeiten in den Gebieten der Europäischen Union in äußerster Randlage stehen wachsenden Schwierigkeiten gegenüber , die aufgrund der mit Artikel 349 AEUV anerkannten Beeinträchtigungen vor allem durch die Mehrkosten für die Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse entstehen .

(64)

Angesichts der Tatsache, dass Fischereitätigkeiten in den Gebieten der Europäischen Union in äußerster Randlage wachsenden Schwierigkeiten gegenüberstehen , sollte der EMFF diese mit Artikel 349 AEUV anerkannten Beeinträchtigungen berücksichtigen , die vor allem aufgrund der Abgelegenheit und der besonderen klimatischen Bedingungen dieser Gebiete bestehen .

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65)

Um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten der EU in äußerster Randlage gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Regionen der EU zu bewahren, hat die Europäische Union 1992 Maßnahmen zum Ausgleich der damit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten im Fischereisektor eingeführt. Die Maßnahmen für den Zeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG) Nr. 791/20071 des Rates festgelegt. Diese Unterstützung sollte auch ab dem 1. Januar 2014 weiter gewährt werden, um die Mehrkosten für die Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse auszugleichen.

(65)

Um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten der EU in äußerster Randlage gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Regionen der EU zu bewahren, hat die Europäische Union 1992 Maßnahmen zum Ausgleich der damit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten im Fischereisektor eingeführt. Die Maßnahmen für den Zeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG) Nr. 791/20071 des Rates festgelegt. In Anbetracht der Schwierigkeiten bei den Fangtätigkeiten in den Gebieten in äußerster Randlage sollte diese Unterstützung ab dem 1. Januar 2014 erhöht werden, um die Mehrkosten für die Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse auszugleichen.

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66)

Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich in Frage kommenden Fischereierzeugnisse, deren jeweilige Höchstmengen und die Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen.

(66)

Angesichts der unterschiedlichen Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich in Frage kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse oder -kategorien , deren jeweilige Höchstmengen und die Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen.

Gesonderte Abstimmung

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 68

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68)

Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass die Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage und insbesondere durch die Kosten für den Transport der Erzeugnisse zum europäischen Festland entstehen, in angemessener Weise ausgeglichen werden können. Um einen Überausgleich zu vermeiden, sollte die Höhe des Betrags im Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen und in keinem Fall 100 % der Kosten für den Transport zum europäischen Festland und anderer damit verbundener Kosten überschreiten. Zu diesem Zweck sollten auch andere Formen öffentlicher Interventionen mit Wirkung auf die Mehrkosten berücksichtigt werden.

(68)

Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass die Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage und insbesondere durch die Kosten für den Transport der Erzeugnisse zum europäischen Festland entstehen, in angemessener Weise ausgeglichen werden können.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 69

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69)

Mitgliedstaaten und Betreiber müssen so ausgestattet sein, dass eine Überwachung auf hohem Niveau durchgeführt und somit die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet werden kann, während gleichzeitig die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressoucen sichergestellt wird. Der EMFF sollte daher Mitgliedstaaten und Betreiber in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates unterstützen. Durch Schaffung einer Kultur der Rechtstreue sollte diese Unterstützung zu nachhaltigem Wachstum beitragen.

(69)

Mitgliedstaaten und Betreiber müssen so ausgestattet sein, dass eine Überwachung auf hohem Niveau durchgeführt und somit die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet werden kann, während gleichzeitig die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen sichergestellt wird. Der EMFF sollte daher Mitgliedstaaten und Betreiber in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates unterstützen. Durch die Schaffung einer Kultur der Rechtstreue sollte diese Unterstützung zu nachhaltigem Wachstum beitragen. Um das Überwachungsniveau zu vereinheitlichen und zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Möglichkeit haben, einheitliche Überwachungssysteme einzuführen.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70)

Die Unterstützung der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 für Ausgaben in Zusammenhang mit der Durchführung der EU-Kontrollregelung sollte im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds weitergeführt werden.

(70)

Die Unterstützung der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 für Ausgaben in Zusammenhang mit der Durchführung der EU-Kontrollregelung sollte im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds aufgestockt werden.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 72 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(72a)

Der EMFF sollte zusätzliche Überwachungsmaßnahmen und Kontrollen in Bereichen, in denen Berichten zufolge illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischerei (IUU-Fischerei) stattfindet, finanziell unterstützen.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 73

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73)

Es sollten Bestimmungen für die Unterstützung der Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Fischereidaten nach dem mehrjährigen EU-Programm festgelegt werden, insbesondere was die Unterstützung nationaler Programme und die Verwaltung und Verwendung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP angeht. Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gewährten Finanzhilfen für Ausgaben im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Fischereidaten sollten im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds weitergeführt werden.

(73)

Betroffene Akteure sollten von den Beiräten über die Verfahren unterrichtet werden. Es sollten Bestimmungen für die Unterstützung der Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Fischereidaten nach dem mehrjährigen EU-Programm festgelegt werden, insbesondere was die Unterstützung nationaler Programme und die Verwaltung und Verwendung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP angeht. Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gewährten Finanzhilfen für Ausgaben im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Fischereidaten sollten im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds weitergeführt werden.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 73 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(73a)

Es sollte hervorgehoben werden, dass die Finanzierung der Datenerhebung als Eckpfeiler der GFP von zentraler Bedeutung ist. Sie ist die wesentliche Voraussetzung für die Festlegung der genauen zu erreichenden Ziele, insbesondere in Bezug auf die Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags und ein besseres Fischereimanagement. In diesem Sinne sollte sichergestellt werden, dass für die Datenerhebung ein Teil der EMFF-Mittel entsprechend ihrer Bedeutung zugeteilt wird und dass ein Kofinanzierungssatz vorgesehen wird, der eine umfassende Bestandsaufnahme des Zustands der europäischen Fischbestände fördert.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 74

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(74)

Es ist außerdem notwendig, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander oder bei Bedarf mit Drittländern zu fördern, was beispielsweise die Erhebung von Daten innerhalb eines einzigen Meeresbeckens angeht, sowie die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Stellen.

(74)

Es ist außerdem notwendig, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander oder bei Bedarf mit Drittländern zu fördern, was beispielsweise die Erhebung von Daten innerhalb eines einzigen Meeresbeckens angeht, sowie die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Stellen und regionalen Beiräten .

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76)

Die Stellungnahmen des Rates, des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen zeigen, dass umfangreiche Mittel für die Umsetzung und Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union notwendig sein werden.

(76)

Die Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik  (1) und die Stellungnahmen des Rates, des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen zeigen, dass umfangreiche Mittel für die Umsetzung und Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union notwendig sein werden. Die Entwicklung der maritimen Angelegenheiten mittels einer finanziellen Unterstützung der IMP-Maßnahmen dürfte sich erheblich auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt auswirken.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(76a)

Deshalb sollte die Finanzierung aus dem EMFF darauf ausgerichtet sein, Sondierungsarbeiten zu Maßnahmen zu unterstützen, mit denen die strategischen Ziele der IMP gefördert werden können, wobei auf der Grundlage des Ökosystemansatzes der kumulativen Wirkung solchen Handelns, einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Regionen in Küsten-, Insel- und äußerster Randlage und der Förderung der internationalen Dimension der IMP besonders Rechnung zu tragen ist.

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(77)

Der EMFF sollte den Aufbau einer integrierten Entscheidungsfindung im Meeresbereich auf allen Ebenen vorantreiben, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren und die Weiterentwicklung und Durchführung von Meeresbeckenstrategien. Diese Strategien zielen darauf ab, einen integrierten Rahmen für gemeinsame Herausforderungen in europäischen Meeresbecken zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen den Interessengruppen zu fördern, um die Nutzung der EU-Finanzinstrumente und Fonds zu optimieren und so zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU beizutragen.

(77)

Der EMFF sollte den Aufbau einer integrierten Entscheidungsfindung im Meeresbereich auf allen Ebenen vorantreiben, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren und die Weiterentwicklung und Durchführung von Meeresbeckenstrategien. In diesem Zusammenhang ist es sehr wichtig, die meerespolitische Entscheidungsfindung auch durch eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung auf der jeweiligen Ebene der für die Küstenwachdienste in der EU zuständigen Behörden zu verbessern, um so für gesündere und sicherere Meere und Ozeane zu sorgen, indem insbesondere die bestehenden Seeverkehrsvorschriften umgesetzt werden. Diese Strategien zielen darauf ab, einen integrierten Rahmen für gemeinsame Herausforderungen in europäischen Meeresbecken zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen den Interessengruppen zu fördern, um die Nutzung der EU-Finanzinstrumente und Fonds zu optimieren und so zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU und zur ökologischen Nachhaltigkeit beizutragen. Es ist deshalb sehr wichtig, die externe Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die Ziele der IMP auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) zu verbessern und zu intensivieren.

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(77a)

Im Sinne einer stärkeren Annäherung der Mittel für die Fischerei und Aquakultur und der Mittel für die integrierte Meerespolitik sollte der EMFF einen speziellen Rahmen vorsehen, um den Beitrag der Fischerei und Aquakultur zur integrierten Meerespolitik zu fördern. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die umfassende Berücksichtigung dieser Tätigkeiten durch die Unterstützung der Beteiligung an der integrierten Entscheidungsfindung und an gemeinschaftlichen Projekten, die zur Umsetzung der IMP beitragen, zu fördern.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 79

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(79)

Die Verbindung bestimmter von diesen Sektoren betriebener Informationssysteme kann eine kohärente Mobilisierung der eigenen Finanzierungsmechanismen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags erforderlich machen. Die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement sind von entscheidender Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung der Meeresgebiete und Küstenregionen und tragen beide zu den Zielen der Ökosystem-basierten Verwaltung und Entwicklung der Land-Meeres-Verbindungen bei. Sie sind außerdem wichtige Instrumente zur Verwaltung der unterschiedlichen Nutzungsformen unsere Küsten, Meere und Ozeane, die deren nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ermöglichen und grenzübergreifende Investitionen anregen, während mit Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie die Nachhaltigkeitsgrenzen menschlicher Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben, weiter festgelegt werden. Darüber hinaus ist es notwendig, das Wissen über die Meereswelt weiter auszubauen und Innovation zu fördern, indem die Erhebung, der freie Austausch, die Wiederverwendung und die Verbreitung von Daten über den Zustand der Ozeane und Meere erleichtert werden.

(79)

Die Verbindung bestimmter von diesen Sektoren betriebener Informationssysteme kann eine kohärente Mobilisierung der eigenen Finanzierungsmechanismen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags erforderlich machen. Die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement sind von entscheidender Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung der Meeresgebiete und Küstenregionen und tragen beide zu den Zielen der Ökosystem-basierten Verwaltung und Entwicklung der Land-Meeres-Verbindungen bei. Sie sind außerdem wichtige Instrumente zur Verwaltung der unterschiedlichen Nutzungsformen unsere Küsten, Meere und Ozeane, die deren nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ermöglichen und grenzübergreifende Investitionen anregen, während mit Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie die Nachhaltigkeitsgrenzen industrieller, baulicher und menschlicher Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben, weiter festgelegt werden. Darüber hinaus ist es notwendig, das Wissen über die Meereswelt weiter auszubauen und Innovation zu fördern, indem die Erhebung, der freie Austausch, die Wiederverwendung und die Verbreitung von Daten über den Zustand der Ozeane und Meere und den Zustand der Fischereien erleichtert und diese Daten den Endnutzern und der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 80

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(80)

Der EMFF sollte außerdem ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum, Beschäftigung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der maritimen Sektoren und in den Küstenregionen fördern. Dabei gilt es insbesondere, Regelungsgrenzen und Ausbildungsdefizite aufzudecken, die ein Wachstum in aufkommenden und zukunftsreichen Meeressektoren verhindern, sowie Vorhaben zu identifizieren, die Investitionen in technologische Innovation zur Erweitung des Geschäftspotentials meeresbezogener und maritimer Anwendungen fördern wollen.

(80)

Der EMFF sollte außerdem ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum, Beschäftigung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der maritimen Sektoren und in den Küstenregionen fördern. Dabei gilt es insbesondere, Regelungsgrenzen und Ausbildungsdefizite aufzudecken, die ein Wachstum in aufkommenden und zukunftsreichen Meeressektoren verhindern, sowie Vorhaben zu identifizieren, die Investitionen in technologische Innovation zur Erweiterung des Geschäftspotenzials meeresbezogener und maritimer Anwendungen fördern wollen. Der EMFF sollte Maßnahmen zur Entwicklung des Bildungs- und Berufsbildungssystems im Bereich des Wirtschaftszweigs, einschließlich des Erwerbs von Ausrüstung und Geräten, unterstützen, die erforderlich sind, um die Qualität der Bildung und Berufsbildung zu verbessern.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 81

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(81)

Der EMFF sollte bestehende und künftige Finanzinstrumente der EU und der Mitgliedstaaten auf nationaler und länderübergreifender Ebene ergänzen und unterstützen, um den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Küsten voranzutreiben, zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und ihrer Küsten- und Inlandsregionen und Gebiete in äußerster Randlage beizutragen und dabei der vorrangigen Rolle und den Fortschritten nationaler und lokaler Projekte Rechnung zu tragen. Der Fonds wird mit anderen EU-Politiken einhergehen, die Einfluss auf den maritimen Bereich haben könnten, insbesondere mit dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Sozialfonds sowie dem Programm „Horizont 2020“ für Forschung und Energiepolitik.

(81)

Der EMFF sollte bestehende und künftige Finanzinstrumente der EU und der Mitgliedstaaten auf nationaler und länderübergreifender Ebene ergänzen und unterstützen, um die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung, den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Küsten voranzutreiben, zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und ihrer Küsten- und Inlandsregionen und Gebiete in äußerster Randlage beizutragen und dabei der vorrangigen Rolle und den Fortschritten nationaler und lokaler Projekte Rechnung zu tragen. Der Fonds wird mit anderen EU-Politiken einhergehen, die Einfluss auf den maritimen Bereich haben könnten, insbesondere mit dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Sozialfonds sowie dem Programm „Horizont 2020“ für Forschung und Energiepolitik.

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 84

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84)

Der EMFF sollte im Rahmen der technischen Hilfe vorbereitende, administrative und technische Unterstützung sowie Unterstützung für Informationsmaßnahmen, Netzwerkbildung, Evaluierung, Audits, Studien und Erfahrungsaustausch mit dem Ziel bieten, die Durchführung des operationellen Programms zu erleichtern und neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und transparenten Durchführung zu fördern. Die technische Hilfe sollte darüber hinaus auch die Schaffung eines europäischen Netzwerks der lokalen Aktionsgruppen im Fischereisektor abdecken, um Kapazitäten aufzubauen, Informationen und Erfahrungen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den lokalen Partnerschaften zu unterstützen.

(84)

Der EMFF sollte im Rahmen der technischen Hilfe vorbereitende, administrative und technische Unterstützung sowie Unterstützung für Informationsmaßnahmen, Netzwerkbildung, Evaluierung, Audits, Studien und Erfahrungsaustausch mit dem Ziel bieten, die Durchführung des operationellen Programms zu erleichtern und neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und transparenten Durchführung zu fördern, insbesondere auch zugunsten der Betreiber und Zusammenschlüsse von Fischern . Die technische Hilfe sollte darüber hinaus auch die Schaffung eines europäischen Netzwerks der lokalen Aktionsgruppen im Fischereisektor abdecken, um Kapazitäten aufzubauen, Informationen und Erfahrungen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den lokalen Partnerschaften zu unterstützen.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 88

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(88)

Da es von großer Wichtigkeit ist, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu gewährleisten und die Fischbestände vor allem vor illegaler Befischung zu schützen, sollten im Geiste der Schlussfolgerungen des Grünbuchs über die Reform der GFP solche Betreiber, die die Vorschriften der GFP nicht einhalten, die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände in Gefahr bringen und somit eine ernste Bedrohung für die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen auf MSY-Niveau darstellen , vor allem bei Beteiligung an IUU-Fischerei , von der Unterstützung im Rahmen des EMFF ausgeschlossen werden. EU-Mittel sollten auf keiner Stufe von der Auswahl bis zur Durchführung eines Vorhabens eingesetzt werden, um die in den Zielsetzungen der GFP-Verordnung niedergelegte Erhaltung der lebenden Meeresressourcen im öffentlichen Interesse zu unterminieren.

(88)

Da es von großer Wichtigkeit ist, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu gewährleisten und die Fischbestände vor allem vor illegaler Befischung zu schützen, sollten im Geiste der Schlussfolgerungen des Grünbuchs über die Reform der GFP solche Betreiber, die die Vorschriften der GFP nicht einhalten, die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände und insbesondere die Ziele der Wiederauffüllung und Erhaltung der Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2015 in einem Umfang, der über dem Niveau liegt, das den MSY ermöglicht, und der Herstellung eines guten ökologischen Zustands bis 2020 in Gefahr bringen, und somit eine ernste Bedrohung für die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen darstellen, ebenso wie diejenigen, die an IUU-Fischereien beteiligt sind , von der Unterstützung im Rahmen des EMFF ausgeschlossen werden. EU-Mittel sollten auf keiner Stufe von der Auswahl bis zur Durchführung eines Vorhabens eingesetzt werden, um die in den Zielsetzungen der GFP-Verordnung niedergelegte Erhaltung der lebenden Meeresressourcen im öffentlichen Interesse zu unterminieren.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 88 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(88a)

Es sollte möglich sein, die Finanzierung durch den EMFF einzufrieren, wenn ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, Schwierigkeiten mit IUU-Fischerei in seinen Gewässern und innerhalb seiner Fischereiflotte zu lösen.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 91

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(91)

Um den in den Artikeln 50 und 51 der [GFP-Verordnung] dargelegten spezifischen Anforderungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sind zusätzliche Bestimmungen für die Unterbrechung der Zahlungsfrist [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] vorzusehen. Kommt ein Mitgliedstaat oder ein Betreiber seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht nach oder liegen der Kommission Nachweise für eine solche Nichteinhaltung vor, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Zahlungen zu unterbrechen.

(91)

Um den in den Artikeln 50 und 51 der [GFP-Verordnung] dargelegten spezifischen Anforderungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sind zusätzliche Bestimmungen für die Unterbrechung der Zahlungsfrist [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] vorzusehen. Kommt ein Mitgliedstaat oder ein Betreiber seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht nach oder liegen der Kommission Nachweise vor, die eine Überprüfung der Nichteinhaltung ermöglichen , sollte die Kommission ermächtigt werden, die Zahlungen zu unterbrechen.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 93

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(93)

Das operationelle Programm sollte überwacht und bewertet werden, um seine Qualität zu verbessern und seine Ergebnisse aufzuzeigen. Die Kommission sollte einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen aufstellen, der unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten fristgerecht zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang sollten eine Liste von Indikatoren aufgestellt und die Auswirkungen der EMFF-Politik von der Kommission in Bezug auf spezifische Zielsetzungen bewertet werden.

(93)

Das operationelle Programm sollte überwacht und bewertet werden, um seine Qualität zu verbessern und seine Ergebnisse aufzuzeigen. Die Kommission sollte einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen aufstellen, der unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten zeitnah öffentlich zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang sollten eine Liste von Indikatoren aufgestellt und die Auswirkungen der EMFF-Politik von der Kommission in Bezug auf spezifische Zielsetzungen bewertet werden.

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 95

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(95)

Damit die Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten und Empfänger möglichst transparent und leicht zugänglich sind, sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Website bzw. ein einziges Portal eingerichtet werden, auf der bzw. dem Informationen über sämtliche operationellen Programme — einschließlich Listen der mit jedem operationellen Programm unterstützen Vorhaben — verfügbar sind. Dadurch sollen die breitere Öffentlichkeit und insbesondere die Steuerzahler in der EU einen vernünftigen, fühlbaren und konkreten Eindruck davon bekommen, wie die EU-Mittel im Rahmen des EMFF eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfte die Veröffentlichung der einschlägigen Daten auch dazu dienen, die Möglichkeit der Beantragung von EU-Mitteln weiter bekannt machen. In voller Übereinstimmung mit den grundlegenden Datenschutzrechten und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Schecke ist die Veröffentlichung von Namen natürlicher Personen jedoch nicht erforderlich.

(95)

Damit die Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten und Empfänger möglichst transparent und leicht zugänglich sind, sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Website bzw. ein einziges Portal eingerichtet werden, auf der bzw. dem Informationen über sämtliche operationellen Programme — einschließlich Listen der mit jedem operationellen Programm unterstützen Vorhaben — verfügbar sind. Alle diesbezüglichen Websites der Mitgliedstaaten sollten auch von einer offiziellen Website der Union aus zugänglich sein, damit die Bürger der einzelnen Mitgliedstaaten leichter Zugang zu von allen Mitgliedstaaten veröffentlichten Informationen haben. Dadurch sollen die breitere Öffentlichkeit und insbesondere die Steuerzahler in der EU einen vernünftigen, fühlbaren und konkreten Eindruck davon bekommen, wie die EU-Mittel im Rahmen des EMFF eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfte die Veröffentlichung der einschlägigen Daten auch dazu dienen, die Möglichkeit der Beantragung von EU-Mitteln weiter bekannt zu machen. In voller Übereinstimmung mit den grundlegenden Datenschutzrechten und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Schecke ist die Veröffentlichung von Namen natürlicher Personen jedoch nicht erforderlich.

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 96 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(96a)

Es ist besonders wichtig, dass die ex-ante Bedingungen betreffend die Verwaltungskapazität erfüllt werden, damit die im Rahmen des Fischereimanagements erforderlichen Daten und die Umsetzung des Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungssystems der Union eingehalten werden.

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 96 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(96b)

Es ist besonders wichtig, dass die ex-ante Bedingungen betreffend die Verwaltungskapazität erfüllt werden, damit die im Rahmen des Fischereimanagements erforderlichen Daten und die Umsetzung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Europäischen Union eingehalten werden.

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

der nachhaltigen Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten und Binnenfischerei und

(c)

der nachhaltigen Entwicklung von Fischwirtschafts- und Aquakulturgebieten, der Binnenfischerei und damit zusammenhängender Aktivitäten im Sinne dieser Verordnung und

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

der Integrierten Meerespolitik (IMP) festgelegt.

(d)

der Integrierten Meerespolitik (IMP) , einschließlich der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, festgelegt.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt, sofern in ihren Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, für Vorhaben, die auf dem Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden.

Diese Verordnung gilt, sofern in ihren Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, für Vorhaben, die auf dem Gebiet , in den Gewässern und in den Flotten der Europäischen Union durchgeführt werden.

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)

„geschlossenes Aquakultur-System“ Aquakulturanlagen, in denen Fisch und andere Fischereierzeugnisse in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden, in denen das Wasser zurückgehalten und behandelt wird, wodurch der Wasserverbrauch minimiert wird. Diese Systeme sind gewöhnlich landbasiert und bereiten praktisch das gesamte Wasser auf, das ursprünglich in das System eingespeist worden ist;

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

„Diversifizierung“ Praktiken, durch die Fischerei- oder Aquakulturaktivitäten vielseitiger gestaltet werden, und die diese Aktivitäten direkt ergänzen oder von ihnen abhängen;

Abänderung 583

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

„nicht heimische Art“: eine nicht heimische Art im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates  (2)

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

„extensive Aquakultur“ Aquakulturerzeugung, bei der Nahrungsmittel nicht bewusst zugeführt werden, sondern die aus natürlichen Nahrungsmitteln aus der Kulturanlage abhängt, einschließlich der Nahrungsmittel, die durch Wasserbewegungen wie Strömungen und Gezeitenwechsel einfließen. Die extensive Aquakultur hängt größtenteils von einem einzigen Nahrungsmittel — Samen — ab;

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Fischwirtschaftsgebiet “ ein vom Mitgliedstaat als solches ausgewiesenes Gebiet, das an einem Meer oder See liegt oder Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfasst und einen hohen Grad an Beschäftigung in der Fischerei oder Aquakultur aufweist;

(5)

Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebiet “ ein vom Mitgliedstaat als solches ausgewiesenes Gebiet, das an einem Meer , Fluss oder See liegt oder Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfasst und einen hohen Grad an Beschäftigung im Fischerei- oder Aquakultursektor aufweist;

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

„Bestandsauffüllungsgebiet“ ein geografisch abgegrenztes Meeresgebiet, in dem alle Fangtätigkeiten verboten sind, um die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen oder den Schutz der Meeresökosysteme im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. …/.. [zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen] zu verbessern;

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)

„Fischereisektor“ den die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen umfassenden Wirtschaftssektor;

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c)

„Fischereibewirtschaftungs- und Fischereizugangssysteme“ Mechanismen für die Erteilung von Fischereirechten und den Zugang zu diesen oder für die Verwaltung des Fischereiaufwands, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder auf der Ebene der Meeresräume für Arten eingeführt werden, für die innerhalb der Zwölf-Meilen-Zone oder über diese hinaus Quoten gelten, damit die Bestände in einem guten Zustand bleiben, oder für Arten, die keiner Quote unterliegen. Diese Systeme werden von den öffentlichen Behörden oder den Zusammenschlüssen von Fischern eingerichtet;

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

„Fischer“ Personen, die als vom Mitgliedstaat anerkannten Beruf Fischfang an Bord von Fischereifahrzeugen betreiben oder Meeresorganismen mit anderen Mitteln ohne Einsatz von Booten fangen oder ernten;

(6)

„Fischer“ Personen, die als vom Mitgliedstaat anerkannten Beruf Fischfang an Bord von Fischereifahrzeugen betreiben , einschließlich von Angestellten, oder Süßwasser- oder Meeresorganismen mit anderen Mitteln ohne Einsatz von Booten fangen oder ernten;

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

„Fischereitourismus“ eine ergänzende Tätigkeit, die von Berufsfischern ausgeübt wird, bei der Personen, die keine Besatzungsmitglieder sind, als Touristen oder Forscher an Bord von Fischereifahrzeugen gehen;

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

„mit Fischerei und Aquakulturwirtschaft verbundene ergänzende Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die von Personen ausgeübt werden, die eine im Dienste der Fischer erbrachte und für deren Tätigkeit nötige berufliche Tätigkeit ausüben, welche vom Mitgliedstaat als solche ausgewiesen ist;

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

„intensive Aquakultur“ Aquakulturerzeugung, die auf eine ausgewogene Ernährung angewiesen ist, die dem Nahrungssystem von Süßwasser-, Wild- oder Meeresarten zugeführt wird, oder von einer speziell entwickelten Ernährung abhängig ist. Sie hängt weitgehend von Alleinfutter oder von im Handel erhältlichem Futter ab und ist durch eine hohe Besatzdichte geprägt;

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

„Binnenfischerei“ kommerziell betriebenen Fischfang mit Booten, die ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden, oder mit anderem Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;

(10)

„Binnenfischerei“ ausschließlich in Binnengewässern kommerziell mit Booten oder ohne den Einsatz von Booten oder mit anderem Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird, betriebenen Fischfang;

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

„integriertes meerespolitisches Handeln“ die koordinierte Gestaltung aller Politikbereiche der EU , die Ozeane, Meere und Küstenregionen berühren;

(12)

„integriertes meerespolitisches Handeln“ die koordinierte Gestaltung aller Politikbereiche auf Ebene der Union , die Ozeane, Meere und Küstenregionen berühren;

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

„Meeresgebiete“ die in Anhang I des Beschlusses 2004/585/EG des Rates festgelegten geografischen Gebiete sowie die von regionalen Fischereiorganisationen eingerichteten Gebiete;

entfällt

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

„Meeresbeckenstrategie“ einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Raum, der von den europäischen Organen sowie den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und gegebenenfalls Drittländern entwickelt wird, die an dasselbe Meer angrenzen; die Strategie trägt den geografischen, klimatischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des betreffenden Meeresbeckens Rechnung;

(16)

„Meeresbeckenstrategie“ einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Raum, der von den europäischen Organen sowie den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und lokalen Behörden und gegebenenfalls Drittländern entwickelt wird, die an dasselbe Meer angrenzen; die Strategie trägt den geografischen, klimatischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des betreffenden Meeresbeckens Rechnung;

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

„halbintensive Aquakultur“ Aquakultur, die überwiegend von natürlicher Nahrung abhängt, in der jedoch die natürlichen Nahrungsbedingungen durch den Einsatz von Zusatzfutter zur Ergänzung der natürlichen Nahrung verbessert werden. Die Besatzdichte ist geringer als die für die intensive Aquakulturerzeugung typischen Besatzdichten;

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

„Meeresfrüchte-Fischer/-Züchter“ jede Person, die zu Fuß oder von einem Boot aus eine Fischereitätigkeit oder extensive oder semi-intensive Zucht betreibt, die mit selektiven, speziellen Geräten ausschließlich auf den Fang von einer oder mehreren Arten von Weichtieren, Krebstieren, Manteltieren, Stachelhäutern oder anderen wirbellosen Meerestieren ausgerichtet ist;

Mündliche Abänderung

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Nummer 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b)

„Tonnare“ eine traditionelle Fischfangtechnik, bei der befestigte Netze für mehrere Monate am Boden verankert werden. Es handelt sich um eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, Netzen, Ziehseilen und Ankern, die nahe der Küste liegen, um wandernde Fische (Thunfisch und thunfischähnliche Arten) abzufangen und sie zu einem abgeschlossenen Bereich zu führen, wo sie herausgezogen werden.

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur;

(a)

Förderung einer ökologisch nachhaltigen , wirtschaftlich tragbaren und sozial verantwortlichen Fischerei, Aquakultur und damit verbundener Aktivitäten in den Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung ;

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Förderung einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete ;

(c)

Förderung einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebiete ;

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Unterstützung der GFP-Durchführung.

(d)

Unterstützung der GFP-Durchführung , einschließlich ihrer Regionalisierung und der Umsetzung der gemeinsamen Marktorganisation .

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, um dem Verschwinden von Fischereigemeinden vorzubeugen, und Verbesserung der Qualifikationen und Arbeitsbedingungen in der Fischereiwirtschaft;

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2.     Bei der Verwirklichung dieser Ziele berücksichtigt der EMFF die Grundsätze der Generationengerechtigkeit und Gleichstellung der Geschlechter.

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3.     Diese Ziele werden ohne eine Erhöhung der Fangkapazität verfolgt.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Durch Umsetzung der EMFF-Ziele wird zur Verwirklichung der EU-Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beigetragen. Maßgebend sind die folgenden sechs EU-Prioritäten, die auf den thematischen Zielen des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (nachstehend „GSR“) aufbauen:

Durch die Umsetzung der EMFF-Ziele wird zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie zur Durchführung der GFP beigetragen. Maßgebend sind die folgenden sechs EU-Prioritäten für die Fischerei, die nachhaltige Aquakultur und damit verbundene Aktivitäten , die auf den thematischen Zielen des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (nachstehend „GSR“) aufbauen:

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt über folgende Ziele:

(1)

Steigerung von Beschäftigung und sozialem und territorialem Zusammenhalt über folgende Ziele:

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Förderung von Wirtschaftswachstum, sozialer Eingliederung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in den von der Fischerei und der Aquakultur abhängigen Gemeinden an der Küste und im Binnenland;

(a)

Förderung von Wirtschaftswachstum und sozialer Eingliederung, einschließlich durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Entwicklung der Beschäftigungsfähigkeit , und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in den von der Fischerei und der Aquakultur abhängigen Gemeinden an der Küste und im Binnenland , einschließlich in Gebieten in äußerster Randlage ;

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Diversifizierung der Fischereitätigkeiten mit Verlagerung auf andere Zweige der maritimen Wirtschaft und Wachstum der maritimen Wirtschaft, einschließlich Eindämmung des Klimawandels.

(b)

Diversifizierung der Fischereitätigkeiten sowohl innerhalb der Fischereiwirtschaft als auch in anderen Zweigen der maritimen Wirtschaft , die mit der Fischereiwirtschaft eng verbunden sind, und Wachstum der maritimen Wirtschaft, einschließlich Eindämmung des Klimawandels.

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Förderung der Umsetzung harmonisierter Sozialvorschriften auf Unionsebene;

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Unterstützung der Stärkung von technologischem Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer;

(a)

Unterstützung der Stärkung von technologischem Fortschritt, Innovation , einschließlich der Steigerung der Energieeffizienz, und Wissenstransfer;

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Verringerung der negativen Auswirkungen der Fischerei auf den Tierschutz;

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Fischereien , insbesondere der Flotten der kleinen Küstenfischerei, sowie Verbesserung der Sicherheit und Arbeitsbedingungen;

(b)

Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Fischereien sowie Verbesserung der Gesundheit, Hygiene, Sicherheit und Arbeitsbedingungen;

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und lebenslanges Lernen;

(c)

Entwicklung von Schulungen, Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und lebenslanges Lernen, insbesondere für bzw. durch junge Fischer ;

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Aufbau kleiner Küstenfischereibetriebe, insbesondere Entwicklung ihrer Wettbewerbs- und Tragfähigkeit;

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur über folgende Schwerpunkte:

(3)

Förderung einer nachhaltigen, innovativen, wettbewerbsfähigen , wissens- und Ökosystem-basierten Aquakultur über folgende Schwerpunkte:

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Unterstützung der Stärkung von technologischem Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer;

(a)

Unterstützung der Stärkung von technologischem Fortschritt, technischer, sozialer und wirtschaftlicher Innovation und Wissenstransfer;

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Aquakulturbetriebe , insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);

(b)

Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität von extensive und halbintensive Aquakultur betreibenden Unternehmen , insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und lebenslanges Lernen;

(c)

Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten, Förderung der beruflichen Bildung und des lebenslangen Lernens , insbesondere für junge Aquakulturbetreiber ;

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

verbesserte Organisation der Märkte für Aquakulturerzeugnisse.

(d)

verbesserte Organisation der Märkte für Aquakulturerzeugnisse und Förderung von Investitionen in den Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung .

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Aquakultur.

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt;

(a)

Verhinderung, Verringerung und, so weit wie möglich, Abschaffung unerwünschter Beifänge sowie der negativen Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt , insbesondere durch eine bessere Selektivität von Fanggeräten ;

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Sicherstellung eines Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten;

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und Erreichung eines guten Umweltzustands bis 2020;

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Stärkung der aquakulturrelevanten Ökosysteme und Förderung einer ressourcenschonenden Aquakultur;

(a)

Förderung einer ressourcenschonenden Aquakultur , einschließlich durch die Verringerung der Abhängigkeit von Fischfutter und -öl sowie durch einen geringeren Einsatz von Chemikalien und Antibiotika ;

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Bewertung, Verringerung und — wenn möglich — Beseitigung der Auswirkungen der Aquakultur auf Meeres-, Land- und Süßwasserökosysteme;

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 6 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Unterstützung der Durchführung der GFP über

(6)

Unterstützung der Durchführung der GFP sowie Stärkung der Verknüpfung und Kohärenz mit der integrierten Meerespolitik über

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erhebung von Daten ;

(a)

die Unterstützung der Datenerhebung und -verwaltung, um die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verbessern ;

Abänderung 172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Unterstützung der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften, den Ausbau der institutionellen Kapazitäten und eine effiziente öffentliche Verwaltung.

(b)

die Unterstützung der Überwachung , der Kontrolle und der Durchsetzung der Vorschriften, den Ausbau der institutionellen Kapazitäten und eine effiziente öffentliche Verwaltung , ohne dass ein größerer Verwaltungsaufwand geschaffen wird ;

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

die Unterstützung der Regionalisierung der GFP, insbesondere durch regionale Beiräte.

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Unbeschadet Absatz 2 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV.

1.    Für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV.

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten im Rahmen von Artikel 42 AEUV nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

2.    Abweichend von Absatz 1 gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV im Rahmen von Artikel 42 AEUV nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzlich zu den Grundsätzen in Artikel 4 der [GSR-Verordnung] sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung und Komplementarität der EMFF-Unterstützung mit anderen Politikfeldern und Finanzinstrumenten der EU, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. [Umwelt-Rahmenprogramm (LIFE)] und Maßnahmen der Europäischen Union auf internationaler Ebene. Zur Koordinierung der EMFF-Unterstützung und des LIFE-Rahmenprogramms wird insbesondere die Finanzierung von Aktivitäten gefördert, die über das LIFE-Rahmenprogramm finanzierte integrierte Projekte ergänzen, ebenso wie die Übernahme bewährter Lösungsansätze, Methoden und Konzepte aus dem LIFE-Rahmenprogramm.

Zusätzlich zu den Grundsätzen in Artikel 4 der [GSR-Verordnung] sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung und Komplementarität der EMFF-Unterstützung mit der Unterstützung im Rahmen anderer Politiken und Finanzinstrumente der EU, einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Union auf internationaler Ebene. Diese Anforderung in Bezug auf Koordinierung und Komplementarität ist in die operationellen Programme aufzunehmen.

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für den EMFF gelten die in Anhang III dieser Verordnung genannten Ex-ante-Konditionalitäten.

Für den EMFF gelten die in Anhang III dieser Verordnung genannten spezifischen Ex-ante-Konditionalitäten.

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Prüfung der Einhaltung der Kapazitätsobergrenzen

 

1.     Bis zum …  (*) prüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, ob die Mitgliedstaaten die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. …/…. [GFP-Verordnung] festgelegten Obergrenzen für die Fangkapazität einhalten.

 

2.     Zeigt sich bei der Prüfung nach Absatz 1, dass ein Mitgliedstaat die Kapazitätsobergrenzen nicht einhält, kann die Kommission die Zahlungen und Verpflichtungen im Rahmen des operationellen Programms des betreffenden Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen.

 

3.     Sobald der Mitgliedstaat Maßnahmen zur Einhaltung der Kapazitätsobergrenzen ergreift und diese von der Kommission genehmigt wurden, hebt die Kommission die Aussetzung der Zahlungen und Verpflichtungen auf.

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Betreiber, die am Betrieb, an der Verwaltung oder am Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt sind, welche die Flagge von Staaten führen, die als nichtkooperierende Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelten;

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)

Betreiber, die in einem Straf- oder Verwaltungsverfahren für schuldig befunden wurden, einen schweren Verstoß gegen anwendbares einzelstaatliches Recht in den folgenden Bereichen begangen zu haben:

 

 

Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche;

 

 

Berufshaftpflicht;

 

 

Menschen- oder Drogenhandel;

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bc)

Betreiber, die in einem Straf- oder Verwaltungsverfahren für schuldig befunden wurden, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einen schweren Verstoß gegen EU-Recht begangen zu haben, insbesondere betreffend

 

 

Arbeits- und Ruhezeiten der Fischer;

 

 

Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften;

 

 

Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche;

 

 

Grundqualifikationen und Weiterbildung der Fischer;

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Betreiber, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik  (3) nicht nachgekommen sind.

Abänderung 571

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Verstoßes oder der Nichteinhaltung einer Vorschrift festzulegen;

(a)

den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des betreffenden Verstoßes oder der Nichteinhaltung einer bestimmten Vorschrift festzulegen , wobei Kriterien wie der entstandene Schaden, der Schadenswert, der Umfang des Verstoßes oder der Nichteinhaltung sowie mögliche Wiederholungen zu berücksichtigen sind und der Zeitraum mindestens ein Jahr betragen muss ;

Abänderung 185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber, die einen Antrag auf EMFF-Unterstützung einreichen, der Verwaltungsbehörde eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass sie die in Absatz 1 genannten Kriterien beachten und keine Unregelmäßigkeit im Rahmen des EFF oder des EMFF gemäß Absatz 2 begangen haben . Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Vorhabens.

4.   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber, die einen Antrag auf EMFF-Unterstützung einreichen, der Verwaltungsbehörde eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass sie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien beachten. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Vorhabens anhand der Informationen, die in der nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verfügbar sind, oder anderer hierfür verfügbarer Daten .

Abänderung 610

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Aussetzung von Zahlungen

 

Bei laufenden Ermittlungen wegen eines Verstoßes im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 werden alle Zahlungen aus dem EMFF an die betreffenden Betreiber ausgesetzt. Wird einem Betreiber ein Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 nachgewiesen, so gilt sein Antrag als unzulässig.

Abänderung 186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen;

(a)

Vorhaben, die die Fangkapazität oder das Fangpotenzial eines Schiffes erhöhen;

Abänderung 187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Vorhaben, die die Nachhaltigkeit biologischer Meeresschätze und Ökosysteme gefährden;

Abänderung 188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

Maßnahmen, durch die Arbeitsplätze abgebaut werden;

Abänderung 190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen eines Flottensegments, für das im Bericht über die Kapazität der Fangflotte nach Artikel 34 Absatz 1 der [GFP-Verordnung] kein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den vorhandenen Fangmöglichkeiten und der Flottenkapazität nachgewiesen wurde.

Abänderung 191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten,

entfällt

Abänderung 192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Versuchsfischerei;

(d)

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 611

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absätze 2 bis 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    4 535 000 000  EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten gemäß Titel V Kapitel I, II und III bereitgestellt.

2.    Höchstens 71,86  % der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten gemäß Titel V Kapitel I, II und III bereitgestellt.

3.    477 000 000  EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 78 bereitgestellt.

3.    Mindestens 12,5  % der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 78 bereitgestellt.

4.    358 000 000  EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 79 bereitgestellt.

4.    Mindestens 12,97  % der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 79 bereitgestellt.

Abänderung 198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 5 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Mittel für Ausgleichszahlungen an Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V übersteigen pro Jahr nicht

5.   Die Mittel für Ausgleichszahlungen an Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V übersteigen nicht

Abänderung 199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 5 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4 300 000 EUR für die Azoren und Madeira;

X  EUR pro Jahr für die Azoren und Madeira;

Abänderung 200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 5 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5 800 000 EUR für die Kanarischen Inseln,

X  EUR pro Jahr für die Kanarischen Inseln,

Abänderung 201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 5 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4 900 000 EUR für Französisch-Guayana und Réunion.

X  EUR pro Jahr für die französischen Regionen in äußerster Randlage.

Abänderung 202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.    45 000 000  EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden ab 2014 bis einschließlich 2018 für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 72 bereitgestellt.

6.    X  EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 69 sowie die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 70 bereitgestellt.

Abänderung 616

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die in Absatz 2, 5 und 6 genannten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 4 einzusetzen.

Abänderung 204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

[Jährlicher Bezugsrahmen und jährliche Mittel]

 

1.     Der als vorläufiger finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom xx/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit in Haushaltsfragen und über die wirtschaftliche Haushaltsführung dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf X EUR zu konstanten Preisen von 2011.

 

2.     Die jährlichen Mittel werden unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 und der interinstitutionellen Vereinbarung vom xx/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung vom Europäischen Parlament und dem Rat genehmigt.

Abänderung 205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

Beschäftigungsniveau in Fischerei und Aquakultur ,

(i)

Beschäftigungsniveau im Fischerei- und Aquakultursektor einschließlich der Verarbeitung ,

Abänderung 206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)

Produktionsniveau in Fischerei und Aquakultur sowie

(ii)

Produktionsniveau im Fischerei- und Aquakultursektor einschließlich der Verarbeitung sowie,

Abänderung 207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)

Ausmaß der Datenerhebungsaufgaben des betreffenden Mitgliedstaats, das anhand der Größe der nationalen Fischereiflotte, des Anlandungsvolumens, des Umfangs wissenschaftlicher Monitoringaktivitäten auf See und der Anzahl Surveys des Mitgliedstaats annähernd festgestellt wird, sowie

(iii)

Ausmaß der Datenerhebungs- und Datenverwaltungsaufgaben des betreffenden Mitgliedstaats, das anhand der Größe der nationalen Fischereiflotte, des Anlandungsvolumens, des Umfangs wissenschaftlicher Monitoringaktivitäten auf See und der Anzahl der Surveys des Mitgliedstaats annähernd festgestellt wird, sowie

Abänderung 208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iv)

verfügbare Mittel zur Datenerhebung für das Ausmaß der Datenerhebungsaufgaben des Mitgliedstaats, die anhand der Anzahl Beobachter auf See und des Umfangs der erforderlichen Humanressourcen und technischen Mittel für die Durchführung des nationalen Datenerhebungsprogramms annähernd festgestellt werden können.

(iv)

verfügbare Mittel zur Datenerhebung und -verwaltung für das Ausmaß der Datenerhebungs- und Datenverwaltungsaufgaben des Mitgliedstaats, die anhand der erforderlichen Humanressourcen und technischen Mittel für die Durchführung des nationalen Datenerhebungsprogramms annähernd festgestellt werden können.

Abänderung 209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Für sämtliche Maßnahmen die historischen Zuteilungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und die historische Mittelausschöpfung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates.

c)

Für sämtliche Maßnahmen die früheren Mittelzuteilungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates im Zeitraum 2007 bis 2013 und die frühere Mittelausschöpfung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates.

Abänderung 210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der EU-Prioritäten, das aus dem EMFF kofinanziert wird.

1.   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der EU-Prioritäten gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung , das aus dem EMFF kofinanziert wird.

Abänderung 211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Für den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe n genannten Abschnitt des operationellen Programms legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die EU-Prioritäten für die Überwachung und Durchsetzung bis spätestens 31. Mai 2013 fest .

3.   Für den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe n genannten Abschnitt des operationellen Programms wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 zu erlassen, um die EU-Prioritäten für die Überwachung und Durchsetzung bis spätestens 31. Mai 2013 festzulegen .

Abänderung 212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 2 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2.     Jeder Mitgliedstaat fügt einen Produktions- und Vermarktungsplan gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [über die gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] bei.

Abänderung 213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

es werden geeignete Maßnahmen vorgesehen, um die Programmdurchführung zu vereinfachen und zu erleichtern;

(c)

es werden geeignete Maßnahmen vorgesehen, um die Programmdurchführung zu vereinfachen und zu erleichtern , um insbesondere den Betreibern kleiner Küstenfischereien und ihren Zusammenschlüssen einfacher Zugang zu den vorgesehenen Beihilfen zu verschaffen ;

Abänderung 214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

gegebenenfalls wird auf die Übereinstimmung der Maßnahmen im Rahmen der EU-Prioritäten für den EMFF gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung mit den prioritären Aktionsrahmen für Natura 2000 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und die Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) geachtet.

Abänderung 215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

eine SWOT-Analyse der Situation und Feststellung des Bedarfs des geografischen Gebiets, das unter das Programm fällt.

(b)

eine SWOT-Analyse der Situation und Feststellung des Bedarfs des geografischen und ökologischen Gebiets, das unter das Programm fällt.

Die Analyse geht von den EU-Prioritäten aus. Für alle EU-Prioritäten werden die besonderen Erfordernisse in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen sowie die Innovationsförderung beurteilt, um für jede Priorität geeignete Maßnahmen in diesen beiden Bereichen aufzuzeigen; eine Zusammenfassung der Lage in förderfähigen Bereichen unter dem Aspekt Stärken und Schwächen;

Die Analyse geht von den in Artikel 6 festgelegten EU-Prioritäten aus. Für alle EU-Prioritäten werden die besonderen Erfordernisse in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen sowie die Innovationsförderung beurteilt, um für jede mit diesen Bereichen verbundene Priorität die am besten geeigneten Maßnahmen aufzuzeigen.

 

Diese Analyse umfasst auch die Auswirkungen der Durchführung der GFP auf alle Küstenregionen und –gebiete;

Abänderung 216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

eine Analyse der Auswirkungen der Durchführung der GFP auf die Arbeitsplätze entlang der gesamten Wertschöpfungskette sowie innovative Vorschläge zur Schaffung von Arbeitsplätzen in den betroffenen Gebieten;

Abänderung 217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Darlegung eines schlüssigen, in das Programm integrierten Konzepts für Innovation und die Umwelt, einschließlich der besonderen Erfordernisse von Natura-2000-Gebieten und die Bekämpfung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen;

(c)

eine Analyse, aus der hervorgeht, dass das Programm die Auswirkungen von Fischerei und Aquakulturen auf die Umwelt und gegebenenfalls auch die besonderen Erfordernisse von Natura-2000-Gebieten berücksichtigt sowie das Erreichen eines guten Zustands der Umwelt, die Schaffung eines zusammenhängenden Netzes von Gebieten zur Erholung der Fischbestände und die Bekämpfung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen;

Abänderung 218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

eine Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und verfügbaren Fangmöglichkeiten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. …/…. [GFP-Verordnung] sowie eine Beschreibung der eingeleiteten Maßnahmen zur Einhaltung der in Anhang II zu dieser Verordnung festgelegten Fangkapazitätsobergrenzen;

Abänderung 219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)

einen deutlichen Verweis auf die Vorhaben unter Titel V Kapitel III, die gemeinsam durchgeführt werden können und für die daher gemäß Artikel 95 Absatz 3 ein höherer Beihilfesatz gewährt werden kann;

(h)

einen deutlichen Verweis auf die Maßnahmen unter Titel V Kapitel III, die gemeinsam durchgeführt werden können und für die daher gemäß Artikel 95 Absatz 3 ein höherer Beihilfesatz gewährt werden kann;

Abänderung 220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha)

ein Aktionsplan für kleine und Küstenfischereien, der eine Strategie für die Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von kleinen und Küstenfischereien umfasst;

Abänderung 221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe h b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(hb)

eine genaue Beschreibung der Maßnahmen zur Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen, für die gemäß Artikel 69 eine Unterstützung gewährt wird;

Abänderung 222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

eine Bedarfsanalyse im Hinblick auf die Anforderungen an Monitoring und Evaluierung und den Bewertungsplan gemäß Artikel 49 der [GSR-Verordnung]. Die Mitgliedstaaten sehen zur Deckung des festgestellten Bedarfs ausreichende Mittel und kapazitätsbildende Maßnahmen vor ;

(i)

die Evaluierungsanforderungen und den Bewertungsplan gemäß Artikel 49 der [GSR-Verordnung] sowie die Maßnahmen, die zur Deckung des festgestellten Bedarfs ergriffen werden sollten ;

Abänderung 223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe j — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)

eine Tabelle, in der die Beträge der EMFF-Beteiligung und die geltenden Kofinanzierungssätze für die einzelnen Ziele nach Maßgabe der EU-Prioritäten in Artikel 6 und die technische Hilfe angegeben sind. In dieser Tabelle werden die EMFF-Mittel und die Kofinanzierungssätze, die abweichend von der allgemeinen Regel gemäß Artikel 94 Absatz 1 für die in Artikel 72, Artikel 73, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis j, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 79 genannte Unterstützung gelten, gegebenenfalls gesondert ausgewiesen;

(ii)

eine Tabelle, in der die Beträge der EMFF-Beteiligung und die geltenden Kofinanzierungssätze für die einzelnen EU-Prioritäten in Artikel 6 und die technische Hilfe angegeben sind. In dieser Tabelle werden die EMFF-Mittel und die Kofinanzierungssätze, die abweichend von der allgemeinen Regel gemäß Artikel 94 Absatz 1 für die in Artikel 72, Artikel 73, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis j, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 79 genannte Unterstützung gelten, gegebenenfalls gesondert ausgewiesen;

Abänderung 224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k)

Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen, die aus anderen GSR-Fonds oder dem LIFE-Rahmenprogramm finanziert werden;

(k)

Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen, die aus anderen Politikbereichen und Finanzinstrumenten der Union finanziert werden;

Abänderung 225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe l — Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia)

einer klaren Beschreibung der Rolle, die die FLAG und die Verwaltungsbehörde bzw. ernannte Stelle bei sämtlichen Aufgaben der Ausführung der Strategie spielen sollen;

Abänderung 226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe l — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)

Beschreibung der Monitoring- und Evaluierungsverfahren sowie der Zusammensetzung des Monitoringausschusses;

(ii)

der Beschreibung der Monitoring- und Evaluierungsverfahren sowie der allgemeinen Zusammensetzung des Monitoringausschusses;

Abänderung 227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe m

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(m)

Benennung der in Artikel 5 der [GSR-Verordnung] genannten Partner und die Ergebnisse der Konsultation dieser Partner;

(m)

das Verfahren zur Benennung der in Artikel 5 der [GSR-Verordnung] genannten Partner und die Ergebnisse der Konsultation dieser Partner; in Abstimmung mit dem Begleitausschuss können Änderungen in Bezug auf die Partner während des Programms vorgenommen werden;

Abänderung 228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe n — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

ein Verzeichnis der Stellen, die die Überwachung, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen durchführen, und eine kurze Beschreibung ihrer personellen und finanziellen Mittelausstattung für Fischereiüberwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungszwecke sowie ihrer verfügbaren Ausrüstung für dieselben Zwecke, insbesondere die Anzahl Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber;

(i)

ein Verzeichnis der Stellen, die die Überwachung, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen durchführen, und eine kurze Beschreibung ihrer personellen und finanziellen Mittelausstattung für Fischereiüberwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungszwecke sowie ihrer wichtigsten verfügbaren Ausrüstung für dieselben Zwecke, insbesondere die Anzahl Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber;

Abänderung 229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe o — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(o)

für die Datenerhebung im Interesse eines nachhaltigen Fischereimanagements gemäß Artikel 6 Absatz 6 im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 und dem mehrjährigen EU-Programm gemäß Artikel 37 Absatz 5 der [GFP-Verordnung]:

(o)

für die Datenerhebung im Interesse eines nachhaltigen Ökosystem-basierten Fischereimanagements gemäß Artikel 6 Absatz 6 im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 und dem mehrjährigen EU-Programm gemäß Artikel 37 Absatz 5 der [GFP-Verordnung] sowie für die Analyse der sozioökonomischen Lage der verarbeitenden und vermarktenden Industrie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse:

Abänderung 230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe o — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

eine Beschreibung geplanter Vorkehrungen zur Erhebung der erforderlichen Daten, um Folgendes zu ermöglichen:

(i)

nach Rücksprache mit den betroffenen Parteien eine Beschreibung geplanter Vorkehrungen zur Erhebung der erforderlichen Daten, um Folgendes zu ermöglichen:

Abänderung 231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe o — Ziffer i — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eine Evaluierung des Fangsektors (biologische, wirtschaftliche und horizontale Variablen sowie Surveys auf See),

eine Evaluierung des Fangsektors (biologische, wirtschaftliche, soziale und horizontale Variablen entlang der gesamten Wertschöpfungskette sowie Surveys auf See),

Abänderung 232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe o — Ziffer i — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eine Evaluierung der Wirtschaftslage von Aquakultur- und Verarbeitungsunternehmen,

eine Evaluierung der wirtschaftlichen und sozialen Lage von Aquakultur- und Verarbeitungsunternehmen,

Abänderung 233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe o — Ziffer i — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eine Evaluierung der Auswirkungen des Fischfangs auf das Ökosystem;

eine Evaluierung der Auswirkungen des Fischfangs und des Aquakultursektors auf das Ökosystem zur Ermöglichung von Vergleichen zwischen verschiedenen Arten von Fang- und Aquakulturtätigkeiten und Flottensegmenten entsprechend den Erfordernissen der Verordnung (EU) Nr. …/…. [GFP-Verordnung] ;

Abänderung 234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe o — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)

die Darlegung , dass ein effizientes Finanz- und Verwaltungsmanagement der erhobenen Daten gewährleistet ist.

(iii)

den Beleg , dass ein effizientes Finanz- und Verwaltungsmanagement der erhobenen Daten gewährleistet ist.

Abänderung 235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Elemente fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 128 Absatz 2 erlassen.

4.   Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Elemente an . Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 128 Absatz 3 angenommen.

Abänderung 236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Kommission genehmigt das operationelle Programm im Wege eines Durchführungsrechtsaktes .

2.   Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung des operationellen Programms an, wenn sie überzeugt ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind . Sobald die operationellen Programme genehmigt sind, werden sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Abänderung 237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts hierzu einen Beschluss , in dem die Änderungen der EU-Prioritäten im Bereich der Überwachung und Durchsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und die hierzu vorrangig förderfähigen Vorhaben näher ausgeführt werden .

Die Kommission wird ermächtigt, hierzu delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 zu erlassen , um die Änderungen der EU-Prioritäten im Bereich der Überwachung und Durchsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und die hierzu vorrangig förderfähigen Vorhaben näher auszuführen .

Abänderung 238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 2 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unter Berücksichtigung der neuen Prioritäten im Einklang mit dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Beschluss legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 31. Oktober des Jahres, das dem betreffenden Durchführungsjahr vorausgeht, die Änderung des operationellen Programms vor.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der neuen Prioritäten im Einklang mit dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Beschluss ihre operationellen Programme ändern. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 31. Oktober des Jahres, das dem betreffenden Durchführungsjahr vorausgeht, entsprechende Änderungen des operationellen Programms vor.

Abänderung 239

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe o legen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 31. Oktober für die Datenerhebung einen Jahresarbeitsplan vor. Die jährlichen Arbeitspläne enthalten eine Beschreibung der Verfahren und Methoden, nach denen die Daten gesammelt und analysiert und ihre Genauigkeit und Richtigkeit bewertet werden.

1.   Zur Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe o legen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 31. Oktober für die Datenerhebung einen Jahresarbeitsplan vor bzw. geben die Fortführung des im Vorjahr geltenden Plans bekannt . Die jährlichen Arbeitspläne werden im Rahmen eines mehrjährigen einzelstaatlichen Programms in Übereinstimmung mit dem Programm der Union erarbeitet und enthalten eine Beschreibung der Verfahren und Methoden, nach denen die Daten gesammelt und analysiert und ihre Genauigkeit und Richtigkeit bewertet werden.

Abänderung 240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Einführung oder Abschaffung von Maßnahmen oder Arten von Vorhaben;

(b)

die Einführung oder Abschaffung von Maßnahmen oder relevanten Arten von Vorhaben sowie diesbezügliche Informationen und Indikatoren ;

Abänderung 241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 128 Absatz 2 erlassen.

2.    Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 128 Absatz 3 erlassen.

Abänderung 242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jährliche Arbeitsprogramme

Mehrjährige operationelle Programme und jährliche Arbeitsprogramme

Abänderung 243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Durchführung von Titel VI Kapitel I und II sowie Artikel 92 v erabschiedet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme im Einklang mit den in den genannten Kapiteln beschriebenen Zielen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 128 Absatz 3 erlassen.

1.   Zur näheren Ausführung der Anwendung von Titel VI Kapitel I und II sowie Artikel 92 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127, mit denen mehrjährige operationelle Programme eingeführt werden und im Rahmen derer eine Aufgabe darin besteht, im Einklang mit den in den genannten Kapiteln beschriebenen Zielen jährliche Arbeitsprogramme aufzustellen .

Abänderung 244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Im Jahresarbeitsprogramm sind die angestrebten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethoden und der Gesamtbetrag festgelegt. Außerdem enthält es eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktivitäten, den für jede Aktivität veranschlagten Betrag, einen Zeitplan für die Durchführung sowie Einzelheiten zur geplanten Durchführung. In Bezug auf Finanzhilfen sind zudem die Prioritäten, die entscheidenden Evaluierungskriterien und die höchstmöglichen Kofinanzierungssätze genannt.

2.   Im operationellen mehrjährigen Programm und in den Jahresarbeitsprogrammen sind die angestrebten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethoden und der Gesamtbetrag festgelegt. Außerdem enthalten sie eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktivitäten, den für jede Aktivität veranschlagten Betrag, einen Zeitplan für die Durchführung sowie Einzelheiten zur geplanten Durchführung. In Bezug auf Finanzhilfen sind zudem die Prioritäten, die entscheidenden Evaluierungskriterien und die höchstmöglichen Kofinanzierungssätze genannt. Darüber hinaus wird auch die Auflage der Erstellung eines jährlichen Berichts über den Haushaltsvollzug vorgesehen.

Abänderung 245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Eigner von Fischereifahrzeugen, die eine Unterstützung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b , Artikel 36, Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 40 Absatz 2 dieser Verordnung erhalten haben, überführen das betreffende Schiff in den ersten fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Begünstigten nicht in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union.

1.   Eigner von Fischereifahrzeugen, die eine Unterstützung nach Artikel 32, Artikel 36, Artikel 39 oder Artikel 40 dieser Verordnung erhalten haben, überführen das betreffende Schiff in den ersten fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung dieser Unterstützung an den Begünstigten nicht in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union, es sei denn, der Empfänger zahlt diese Unterstützung vor einer derartigen Überführung zeitanteilig zurück . Der erste Satz dieses Absatzes gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 135 der [Haushaltsordnung].

Abänderung 618

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Der Gesamtbeitrag zulasten des EMFF zu den Maßnahmen für Programme zur dauerhaften Beschäftigung junger Menschen in den kleinen Fischereien gemäß Artikel 32 Absatz - 1, zur vorübergehenden Einstellung gemäß Artikel 33a, zum Austausch oder zur Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Artikel 39 und zur endgültigen Einstellung sollte 20 % der dem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der EU nicht überschreiten.

Abänderung 246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Förderung von Innovation im Fischereisektor können aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse, neuer oder verbesserter Verfahren sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation abzielen.

1.    Unter der Voraussetzung, dass diese Projekte zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. …/.... [Grundverordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik] formulierten Zielen beitragen, können zur Förderung von Innovation im Fischereisektor und der Verarbeitungsindustrie aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Techniken, Ausrüstungen, Erzeugnisse , etwa durch den Entwurf innovativer Schiffe, neuer oder verbesserter Verfahren sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation abzielen.

Abänderung 247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben müssen in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden , die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt.

2.   Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben müssen von einer vom Mitgliedstaat oder von der Union anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle oder in Zusammenarbeit mit dieser durchgeführt werden ; diese Stelle prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben.

Abänderung 248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.    Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 120.

3.    Die Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben werden in öffentlich zugänglichen Berichten veröffentlicht und vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 120 angemessenen bekannt gemacht .

Abänderung 249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Das Antragsverfahren für die Innovationsförderung wird leichter zugänglich gemacht, um die Einreichung einer größeren Zahl von Projekten zu fördern.

Abänderung 250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber und zur Förderung einer nachhaltigeren Fischerei kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

Abänderung 251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

fachliche Beratung über die Entwicklung einer nachhaltigeren Fischerei und Aquakultur unter besonderer Berücksichtigung der Beschränkung und — wenn möglich — Beseitigung der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf Meeres-, Land- und Süßwasserökosysteme;

Abänderung 252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

technische, juristische oder wirtschaftliche Beratung in Verbindung mit Projekten, die für eine Unterstützung unter diesem Kapitel in Betracht kommen könnten;

Abänderung 253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

fachliche Beratungsleistungen zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien.

(b)

fachliche Beratungsleistungen zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien einschließlich Beratung über Verkaufsförderung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit .

Abänderung 254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Machbarkeitsstudien und Beratungsleistungen werden von geeigneten, nach einzelstaatlichem Recht als qualifiziert anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen erbracht.

2.   Die in Absatz 1 Buchstaben a, aa, ab und b genannten Machbarkeitsstudien, Beratungsleistungen und Dienstleistungen werden von geeigneten, nach einzelstaatlichem Recht als qualifiziert anerkannten wissenschaftlichen , akademischen oder technischen Einrichtungen bzw. Berufsverbänden erbracht.

Abänderung 255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird Betreibern oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern gewährt, die die in Absatz 1 genannte Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben haben.

3.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird Betreibern oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts gewährt, die die in Absatz 1 genannte Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben oder die in Absatz 1 Buchstaben a, aa, ab und b genannten Beratungsleistungen angefordert haben.

Abänderung 256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels finanzierten Vorhaben nach einem beschleunigten Verfahren ausgewählt werden.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels finanzierten Vorhaben nach einem beschleunigten Verfahren ausgewählt werden , insbesondere für die Produktionsstrukturen der kleinen Küstenfischereien sowie der Binnenfischerei .

Abänderung 257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Förderung des Wissenstransfers zwischen Wissenschaftlern und Fischern kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Zur Förderung der besseren Erfassung, der Förderung und des Transfers von Wissen zwischen Wissenschaftlern und Fischern kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

Abänderung 258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Einrichtung eines Netzwerks von einer oder mehreren unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Fischern oder einem oder mehreren Zusammenschlüssen von Fischern;

(a)

die Einrichtung von Netzwerken, Partnerschaftsabkommen, Verträgen oder Vereinigungen von einer oder mehreren unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Fischern oder einem oder mehreren Zusammenschlüssen von Fischern unter Einbeziehung der öffentlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die sich daran beteiligen wollen ;

Abänderung 259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Arbeit des unter Buchstabe a genannten Netzwerks .

(b)

die Arbeit im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Netzwerke, Partnerschaftsabkommen, Verträge oder Vereinigungen .

Abänderung 260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung, Studien, die Verbreitung von Kenntnissen und bewährten Verfahren umfassen.

2.   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung und -verwaltung, gemeinsame Forschungsprojekte, Studien, Pilotprojekte, Seminare, die Verbreitung von Kenntnissen und bewährten Verfahren umfassen.

Abänderung 261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

lebenslanges Lernen, Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse und innovativer Praktiken sowie Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresökosysteme, Tätigkeiten im maritimen Sektor, Innovation und Unternehmertum;

(a)

Aktionen und Vorhaben zur Förderung von beruflichen Schulungen, lebenslangem Lernen, der Verbreitung wissenschaftlicher , technischer, wirtschaftlicher oder juristischer Kenntnisse und innovativer Praktiken sowie Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem :

 

 

nachhaltige Bewirtschaftung der Ökosysteme von Meeren und Binnengewässern;

 

 

Tätigkeiten im maritimen Sektor;

 

 

Innovation;

 

 

Unternehmertum, insbesondere der Zugang junger Menschen zum Beruf des Fischers ;

 

 

Hygiene, Gesundheit und Sicherheit;

 

 

Schulung von Fischern in der Umsetzung der Bestimmungen der GFP;

 

 

Vorbeugung berufsbedingter Gefahren.

Abänderung 262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Vernetzung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen einzelnen Akteuren, einschließlich Organisationen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen;

(b)

Vernetzung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen einzelnen Akteuren, einschließlich Ausbildungsorganisationen und Organisationen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und der Förderung und Anerkennung der entscheidenden Rolle, die Frauen in von der Fischerei geprägten Gemeinden zukommt ;

Abänderung 263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Förderung des sozialen Dialogs auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter Einbeziehung von Fischern und einschlägigen Interessengruppen.

(c)

die Förderung des sozialen Dialogs auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter Einbeziehung von Betreibern, der Sozialpartner und einschlägigen Interessengruppen , unter besonderer Berücksichtigung von unterrepräsentierten Gruppen, wie kleinen Küstenfischereien und ohne Boot tätigen Fischern .

Abänderung 264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erleichterung von Diversifizierungsbemühungen und Schaffung von Arbeitsplätzen

Erleichterung von Unternehmergeist, Diversifizierungsbemühungen und Schaffung von Arbeitsplätzen

Abänderung 619

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz - 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c.     Zur Erleichterung der Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen in den kleinen Fischereien kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

 

(a)

Programme für Praktika an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur kleinen Küstenfischerei zu zählen sind;

 

(b)

Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der nachhaltigen Fischerei, z. B. in Bezug auf nachhaltige Fangtechniken, die Selektivität, die Meeresbiologie und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze;

Abänderung 620

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz - 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b.     Personen unter 30 Jahren, die arbeitslos gemeldet und von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als solches anerkannt sind, können gemäß Absatz 1 gefördert werden. Der/die Praktikant/in wird an Bord von einem mindestens 50-jährigen Fischer begleitet.

Abänderung 621

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz - 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a.     Unterstützung gemäß Absatz 1 wird jedem Empfänger für höchstens zwei Jahre im Programmplanungszeitraum und in einer maximalen Höhe von 40 000  EUR gewährt.

Abänderung 622

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.     Das Praktikumsprogramm setzt sich zu zwei Dritteln aus einer Ausbildung an Bord und zu einem Drittel aus Theoriestunden zusammen.

Abänderung 266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Erleichterung der Diversifizierung und der Schaffung von Arbeitsplätzen außerhalb des Fangsektors kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Zur Erleichterung der Diversifizierung können aus dem EMFF auch ergänzende Tätigkeiten, die mit dem Kerngeschäft der Fischerei in Verbindung stehen, durch Folgendes unterstützt werden:

Abänderung 267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Unternehmensgründungen außerhalb des Fangsektors;

(a)

Investitionen an Bord in Maßnahmen, die die Fischerei ergänzen, wie Umweltdienstleistungen und Schulungstätigkeiten oder touristische Aktivitäten;

Abänderung 268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

der Umbau kleiner Küstenfischereifahrzeuge für den Einsatz in anderen Bereichen als dem Fischfang.

(b)

der Umbau kleiner Küstenfischereifahrzeuge für den Einsatz in anderen Bereichen als dem kommerziellen Fischfang;

Abänderung 269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

der Umbau kleiner Küstenfischereifahrzeuge für den Einsatz in anderen Bereichen als dem Fischfang.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird Fischern gewährt, die

2.   Die Unterstützung nach Absatz - 1 und Absatz 1 Buchstabe a wird Fischern gewährt, die

Abänderung 271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen;

(a)

für die Entwicklung ihrer Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen;

Abänderung 272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird Fischern der kleinen Küstenfischerei gewährt, die im Besitz eines als aktiv gemeldeten EU-Fischereifahrzeugs sind und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben. Die an das Fischereifahrzeug gebundene Fanglizenz wird endgültig entzogen.

3.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird Fischern der kleinen Küstenfischerei gewährt, die im Besitz eines als aktiv gemeldeten EU-Fischereifahrzeugs sind und in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben.

Abänderung 273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird Fischern nur dann gewährt, wenn die die Fischerei ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens aufweisen, wie etwa Angeltourismus, Restaurants, Fischereiumweltdienstleistungen oder Schulungs- oder Aufklärungsmaßnahmen über die Fischerei.

Abänderung 274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.     Die Empfänger der Unterstützung nach Absatz 1 üben fünf Jahre lang nach Eingang der letzten Unterstützungszahlung keine Berufsfischerei aus.

entfällt

Abänderung 276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 32a

 

Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer

 

1.     Aus dem EMFF können individuelle Beihilfen für junge Fischer gewährt werden, sofern diese

 

jünger als 35 Jahre sind;

 

belegen, dass sie mindestens fünf Jahre lang als Fischer gearbeitet haben oder über eine gleichwertige Berufsausbildung verfügen;

 

erstmalig ein Fischereifahrzeug für die kleine Küstenfischerei erworben haben, das zwischen 5 und 20 Jahre alt ist und in den vergangenen fünf Jahren für Fangtätigkeiten genutzt wurde.

 

2.     Das in Absatz 1 erwähnte Fischereifahrzeug gehört zu einem Flottensegment, das nach dem Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [über die GFP] ein Gleichgewicht zwischen den Fangmöglichkeiten und der Flottenkapazität aufweist.

 

3.     Die in Absatz 1 genannte Unterstützung darf 100 000  EUR nicht übersteigen.

Abänderung 278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gesundheit und Sicherheit an Bord

Gesundheit , Hygiene und Sicherheit an Bord

Abänderung 279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fischer an Bord können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen unterstützt werden, wenn diese Investitionen über die nach nationalem oder EU-Recht vorgeschriebenen Normen hinausgehen.

1.   Zur Verbesserung der Gesundheits-, Hygiene-, Sicherheits-, Arbeits- und Lebensbedingungen der Fischer an Bord können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen unterstützt werden, wenn diese Investitionen über die nach nationalem oder EU-Recht vorgeschriebenen Normen hinausgehen und die Fangkapazität des Fischereifahrzeugs nicht erhöhen .

Abänderung 280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Zur Verbesserung der Unfallversorgung von Fischern können aus dem EMFF kollektive Vorhaben gefördert werden, durch die medizinische Schulungen für ganze Besatzungen ermöglicht werden.

Abänderung 281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 33a

 

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

 

1.     Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit nur in folgenden Fällen kofinanziert werden:

 

(a)

im Rahmen eines Mehrjahresplans gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/…. [über die GFP];

 

(b)

wenn die Kommission nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [über die GFP] Notfallmaßnahmen angenommen hat;

 

(c)

während biologisch begründeter Erholungszeiten in bestimmten kritischen Phasen des Lebenszyklus der Arten, die sich für eine nachhaltige Nutzung der Fischereibestände als erforderlich erweisen sowie einen Beitrag zu einer günstigen Entwicklung der Bestände und zur Aufrechterhaltung der Fangtätigkeit außerhalb der Schonzeiten leisten.

 

Die Unterstützung erfolgt in Form eines finanziellen Ausgleichs für den Zeitraum der Einstellung der Tätigkeit.

 

2.     Die Dauer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen wird auf Grundlage der besten vorliegenden wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zum Zustand der Bestände festgelegt.

 

3.     Wiederkehrende saisonale Unterbrechungen der Fangtätigkeit, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe c fallen, werden bei der Gewährung von Entschädigungen oder Zahlungen gemäß diesem Artikel nicht berücksichtigt.

 

4.     Der EMFF kann während des Programmplanungszeitraums über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten pro Fischereifahrzeug Beihilfemaßnahmen gemäß Absatz 1 zugunsten betroffener Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen kofinanzieren. Gewährt wird die Unterstützung

 

(a)

Eignern von im Flottenregister der EU registrierten Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben; sowie

 

(b)

Besatzungsmitgliedern, die an Bord eines von der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit betroffenen Fischereifahrzeugs tätig waren, sofern die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

5.     Während des Zeitraums der Beihilfegewährung gemäß Absatz 1 üben das betroffene Fischereifahrzeug und die Besatzung keine Fangtätigkeit aus. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einstellung der Tätigkeiten.

Abänderung 623

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 33b

 

Fonds auf Gegenseitigkeit für Versicherungszwecke

 

1.     Aus dem EMFF können Fonds auf Gegenseitigkeit gefördert werden, die von einem Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht anerkannt sind und die es Fischern, die Mitglied eines solchen Fonds sind, ermöglichen, sich gegen Verluste zu versichern, die durch Folgendes bedingt sind:

 

(a)

Naturkatastrophen;

 

(b)

ökologische oder gesundheitsbezogene Vorfälle;

 

(c)

die Kosten für die Rettung von Fischereifahrzeugen, die bei ihren Tätigkeiten verunglückt oder gesunken sind, wobei Menschen auf See zu Tode gekommen sind;

 

(d)

spezifische soziale und wirtschaftliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten von Fischern, die auf Fischereifahrzeugen tätig waren, die infolge eines Unfalls auf See gesunken sind.

 

2.     Ereignisse werden von dem betreffenden Mitgliedstaat oder, wenn dies vorgeschrieben ist, nach den internen Vorschriften des Fonds auf Gegenseitigkeit offiziell als Naturkatastrophe oder ökologischer oder gesundheitsbezogener Vorfall anerkannt. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, die erfüllt sein müssen, damit eine solche offizielle Anerkennung erfolgen kann.

Abänderung 624

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 33 c

 

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

 

1.     Der EMFF kann Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit durch Abwrackung der Fischereifahrzeuge nur unter der Voraussetzung kofinanzieren, dass das Stilllegungsprogramm:

 

(a)

in das operationelle Programm nach Artikel 20 aufgenommen wurde; sowie

 

(b)

Schiffe betrifft, die in ein Segment fallen, in dem kein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Fangkapazitäten und den verfügbaren Fangmöglichkeiten für dieses Segment im Zeitraum des langfristigen Bewirtschaftungsplans besteht; sowie

 

2.     Die Unterstützung nach Absatz 1 wird folgenden Personen gewährt:

 

(a)

Eignern von EU-Fischereifahrzeugen, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 120 Tage pro Jahr Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben, oder

 

(b)

Fischern, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 120 Tage pro Jahr auf See an Bord eines von der endgültigen Einstellung betroffenen EU-Fischereifahrzeugs gearbeitet haben.

 

3.     Die betreffenden Fischer, Eigner oder Unternehmen stellen sämtliche Fischereitätigkeiten de facto ein. Die Nutznießer der Unterstützung erbringen der zuständigen nationalen Behörde den Beweis für die tatsächliche Einstellung der Fischereiaktivitäten. Nehmen die Fischer oder Unternehmen vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Datum der Antragstellung ihre Fischereitätigkeit wieder auf, so sind die Ausgleichszahlungen zeitanteilig zurückzuzahlen.

 

4.     Die öffentliche Beihilfe gemäß diesem Artikel kann bis zum 31. Dezember 2016 gewährt werden.

 

5.     Unterstützung nach diesem Artikel darf erst gezahlt werden, nachdem die betreffenden Kapazitäten endgültig aus dem Fischereifahrzeugregister der Union gestrichen und die Fischereilizenzen und Fanggenehmigungen ebenfalls endgültig entzogen worden sind. Der Begünstigte einer solchen Beihilfe darf nach Erhalt dieser Beihilfe fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen lassen. Die Abnahme der Kapazitäten muss auf Dauer zu einer entsprechenden Absenkung der Kapazitätsobergrenze des Flottensegments führen.

 

6.     Traditionelle und hölzerne Schiffe kommen für Beihilfen nach diesem Artikel nicht infrage.

Abänderung 283

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 34 Inkrafttreten und Anwendung

entfällt

Unterstützung für GFP-Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse

 

1.     Zur Einrichtung oder Änderung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 der [GFP-Verordnung] kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

 

(a)

Entwurf und Entwicklung der technischen und administrativen Voraussetzungen für die Schaffung oder das Funktionieren eines Systems übertragbarer Fischereibefugnisse;

 

(b)

die Beteiligung interessierter Kreise am Entwurf und an der Entwicklung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse;

 

(c)

das Monitoring und die Evaluierung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse;

 

(d)

die Verwaltung der Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse.

 

2.     Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird ausschließlich öffentlichen Stellen gewährt. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe d wird öffentlichen Stellen, juristischen oder natürlichen Personen oder anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt, die an der gemeinsamen Verwaltung zusammengefasster übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 4 der [GFP-Verordnung] mitwirken.

 

Abänderung 284

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unterstützung der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFP

Unterstützung der Ausarbeitung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFP

Abänderung 285

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Unterstützung einer wirksamen Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung] kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Zur Unterstützung eines wirksamen Entwurfs und einer wirksamen Durchführung der im Rahmen der [GFP-Verordnung] erlassenen Prioritäten der GFP hinsichtlich der Regionalisierung und der Bestandserhaltungsmaßnahmen, einschließlich der Mehrjahrespläne, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

Abänderung 286

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

der Entwurf und die Entwicklung der technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung];

(a)

der Entwurf , die Entwicklung und die Überwachung der technischen und administrativen Voraussetzungen für den Entwurf und die Durchführung der Mehrjahrespläne und der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß der [GFP-Verordnung];

Abänderung 287

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

die Einrichtung eines kohärenten Netzes von Bestandsauffüllungsgebieten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… [über die GFP];

Abänderung 288

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

die Durchführung biologisch motivierter Schonzeiten;

Abänderungen 289 und 612

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Beteiligung interessierter Kreise am Entwurf und an der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung].

(b)

die Beteiligung interessierter Kreise am Entwurf und an der Durchführung der Mehrjahrespläne und von Bestandserhaltungsmaßnahmen im Sinne der [GFP-Verordnung] und die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich über Mitverwaltungsausschüsse verschiedener Interessenträger .

Abänderung 640

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Entwurf, Entwicklung und Umsetzung der Bewilligungskriterien gemäß Artikel 16a (neu) der [GFP-Verordnung].

Abänderung 291

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt einzuschränken, die Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zur Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

1.   Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt einzuschränken, die Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF Forschung und Investitionen in Ausrüstungen, Instrumente oder Systeme unterstützt werden:

Abänderung 292

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Austausch des Fanggeräts, vorausgesetzt, die neue Ausrüstung hat eine besser geeignete Größe und eine bessere Artenselektivität, begrenzte Auswirkungen auf die Meeresumwelt und empfindlichen Meeresökosysteme und erhöht nicht die Fangkapazität des Fischereifahrzeugs;

Abänderung 293

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Ausrüstungen zur Verringerung unerwünschter Beifänge bei kommerziellen Beständen oder anderer Beifänge;

(b)

Ausrüstungen zur Verringerung unerwünschter oder nicht genehmigter Beifänge bei kommerziellen Beständen oder anderer Beifänge mit Schwerpunkt auf der Entwicklung und Einführung von Geräten zur Verringerung dieser Fänge ;

Abänderung 294

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Ausrüstungen zur Beschränkung der physischen und biologischen Folgen des Fischfangs auf das Ökosystem oder den Meeresboden.

(c)

Ausrüstungen zur Beschränkung und möglichst zur Verhinderung der physischen und biologischen Folgen des Fischfangs auf das Ökosystem oder den Meeresboden , insbesondere in als biogeografisch empfindlich identifizierten Meeresgebieten;

Abänderung 295

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Investitionen zum Schutz der Fanggeräte und der Fänge vor Säugetieren und Vögeln, die unter dem Schutz der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen  (4) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten  (5) stehen, sofern sie nicht die Selektivität der Fanggeräte beeinträchtigen und alle Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, eine Verletzung der Raubtiere zu verhindern.

Abänderung 296

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)

Ausrüstungen zur Verringerung der negativen Auswirkungen des Fischfangs auf den Tierschutz;

Abänderung 297

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 — Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc)

Ausrüstungen, die zur Abschätzung der Fischbestände beitragen.

Abänderung 298

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     In Gebieten in äußerster Randlage kann die Unterstützung nach Absatz 1 für Fischsammelvorrichtungen gewährt werden, wenn sie zu nachhaltigem und selektivem Fischfang beitragen.

Abänderung 299

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1 nachweislich eine bessere Größenselektion oder geringere Auswirkungen für Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach EU-Recht oder einschlägigen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Regionalisierung gemäß [GFP-Verordnung] erlassenen Vorschriften zulässig sind.

3.   Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1 nachweislich und in erheblichem Maße eine bessere Größenselektion und geringere Auswirkungen auf das Ökosystem und für Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, Instrumente oder Systeme, die nach EU-Recht oder einschlägigen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Regionalisierung gemäß [GFP-Verordnung] erlassenen Vorschriften zulässig sind.

Abänderung 300

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 4 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Fischern, die Eigner des zu ersetzenden Geräts sind und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung an mindestens 60 Tagen an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs gearbeitet haben;

(b)

Fischern, die Eigner des zu ersetzenden Geräts , Instruments oder Systems sind und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung an mindestens 60 Tagen an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs gearbeitet haben;

Abänderung 301

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 36a

 

Unterstützung bei der Linderung der Auswirkungen außergewöhnlicher Ereignisse auf die Wirtschaft

 

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen zu lindern, die durch ein außergewöhnliches Ereignis verursacht werden, das die normale Entfaltung der Fangtätigkeit verhindert, kann im Rahmen des EMFF eine Unterstützung für die befristete Aussetzung der Fangtätigkeit gewährt werden, die für die Eigner von Fischereifahrzeugen und Fischer bestimmt ist. Als außergewöhnliches Ereignis gelten diejenigen Ereignisse nicht, die Folge von Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen sind.

Abänderung 574/REV

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Um zur Beendigung von Rückwürfen und Beifängen beizutragen und den Übergang zu einer Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, deren Ziel die Entwicklung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen ist, die helfen, die Folgen des Fischfangs für die Umwelt zu verringern oder eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze zu erreichen.

1.   Um zur Beendigung von Rückwürfen und Beifängen beizutragen und den Übergang zu einer Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und die Auswirkungen für geschützte Räuber zu verringern, können aus dem EMFF Regelungen und Projekte unterstützt werden, deren Ziel die Entwicklung , Verbesserung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen ist, die helfen, die Folgen des Fischfangs für die Umwelt zu verringern , einschließlich verbesserter Fangtechniken und einer verbesserten Selektivität der Fangtätigkeit, oder eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze sowie eine bessere Koexistenz mit geschützten Räubern zu erreichen , die auf einem Ökosystemansatz im Fischereimanagement beruhen .

Abänderung 303

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben müssen in Zusammenarbeit mit einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse solcher Vorhaben prüft und bestätigt.

2.   Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben können von Zusammenschlüssen von Fischern durchgeführt werden, die von einem Mitgliedstaat anerkannt werden, und müssen in Zusammenarbeit mit einer von jedem Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse solcher Vorhaben prüft und bestätigt.

Abänderung 304

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 120.

3.   Der Mitgliedstaat macht die Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 120 öffentlich zugänglich .

Abänderung 305

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Schiffe der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht übersteigt.

4.   Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Schiffe der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht übersteigt. Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission Vorhaben, die die in diesem Absatz festgelegten Höchstbeträge überschreiten, auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf Grundlage einer Empfehlung des STECF genehmigen.

Abänderung 306

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Vorhaben für die Erprobung von neuem Fanggerät oder neuen Fangtechniken werden im Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten durchgeführt.

5.   Vorhaben für die Erprobung von neuem Fanggerät oder neuen Fangtechniken werden im Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten oder im Rahmen der Reserve für die wissenschaftliche Fischerei gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung(EG) Nr. 1224/2009 durchgeführt.

Abänderung 625

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Als Anreiz für Fischer, im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und Meeresökosysteme einschließlich Funktion und Leistung beizutragen, können aus dem EMFF folgende Vorhaben unterstützt werden:

1.   Als Anreiz für Fischer, im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und Meeresökosysteme einschließlich Funktion und Leistung beizutragen, können aus dem EMFF folgende direkt mit dem Fischereisektor in Zusammenhang stehende Vorhaben unterstützt werden:

Abänderung 626

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Säuberung der Meere von Abfällen, etwa durch Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll;

(a)

von Fischern durchgeführte Säuberung der Meere von Abfällen, etwa durch Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll;

Abänderung 627

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Konstruktion oder Aufstellung von stationären oder beweglichen Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt,

(b)

Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen , leicht abbaubaren Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt und für wissenschaftliche Studien und die Evaluierung dieser Anlagen;

Abänderung 628

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Beitrag zu einer besseren Ressourcenbewirtschaftung oder -erhaltung ;

(c)

Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresschätze ;

Abänderung 629

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und nach Maßgabe der nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates eingerichteten prioritäten Aktionsrahmen;

(d)

Ermittlung, Auswahl, Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von:

Abänderung 630

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe d — Ziffer i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(i)

Natura-2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2009/147/EG, nach Maßgabe der nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates eingerichteten prioritären Aktionsrahmen, wenn die Vorhaben im Zusammenhang mit Fangtätigkeiten stehen,

Abänderung 631

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe d — Ziffer ii (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ii)

geschützte Meeresgebiete im Hinblick auf die Durchführung der räumlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG;

Abänderung 632

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Verwaltung , Wiederherstellung und Überwachung von geschützten Meeresgebieten im Hinblick auf die Durchführung der räumlichen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

(e)

Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen in Verbindung mit den EU-Maßnahmen im Bereich der Meeresumwelt und im Einklang mit einem ökosystembasierten Ansatz für das Fischereimanagement , etwa die Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer und an den Küsten, um Fischbestände nachhaltig zu schützen, einschließlich der Vorbereitung solcher Maßnahmen und ihrer wissenschaftlichen Evaluierung.

Abänderung 633

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Schärfung des Umweltbewusstseins im Hinblick auf den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresbiodiversität unter Mitwirkung von Fischern.

Abänderung 575/REV

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)

Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden, die nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder nach Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten geschützt sind;

Abänderung 308

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Vorhaben nach diesem Artikel werden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts durchgeführt und beteiligen Fischer oder vom Mitgliedstaat anerkannte Zusammenschlüsse von Fischern oder Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischern oder FLAG im Sinne von Artikel 62.

2.   Vorhaben nach diesem Artikel werden von technischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen des öffentlichen Rechts durchgeführt und beteiligen Fischer , Beiräte, vom Mitgliedstaat anerkannte Zusammenschlüsse von Fischern oder Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischern oder FLAG im Sinne von Artikel 62.

Abänderung 309

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bekämpfung des Klimawandels

Energieeffizienz und Verringerung der Kapazität

Abänderung 310

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

Abänderung 311

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Investitionen an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen;

(a)

Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord , einschließlich der Entfernung, des Austauschs oder der Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen, zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen , sofern die neue Maschine eine um mindestens 40 % geringere Leistung aufweist als die ausgetauschte Maschine ;

Abänderung 312

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne.

(b)

Energieeffizienzüberprüfungen , -beratungen und -pläne , sofern sie nicht zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands führen .

Abänderung 313

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Schutz und Wiederherstellung von Seegraswiesen und küstennahen Feuchtgebieten; diese Kohlenstoffsenken sind von entscheidender Bedeutung für die Eindämmung der negativen Folgen des Klimawandels;

Abänderung 314

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)

Ersatz von Fanggeräten mit hohem Energieverbrauch durch solches mit geringerem Energieverbrauch, vorausgesetzt, diese Änderungen führen nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität der Fangeinheit und das ersetzte Fanggerät wird eingezogen und vernichtet;

Abänderung 315

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bc)

unabhängige Beurteilungen und Prüfungen der Energiebilanz von Fischprodukten auf dem Markt, um es Verbrauchern zu ermöglichen, Fischprodukte zu erkennen, die mit weniger energieintensiven Fangmethoden gefangen wurden.

Abänderung 641

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Unterstützung gilt nicht für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen. Die Unterstützung wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt.

2.   Die Unterstützung wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen für die handwerkliche und Küstenfischerei und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt.

Abänderung 317

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der nach Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Investitionen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 zu erlassen.

3.   Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der nach Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Investitionen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 und detaillierte Vorschriften zur Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Kriterien zu erlassen.

Abänderung 318

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Investitionen an Bord zur Verbesserung der Qualität des gefangenen Fischs können aus dem EMFF unterstützt werden.

1.   Zur Verbesserung des Mehrwerts und der Qualität von kommerziellen Fängen können aus dem EMFF unterstützt werden:

 

(a)

Investitionen zur Erhöhung des Werts der Fischereiprodukte, insbesondere durch Hilfen zur Verarbeitung, zur Vermarktung und zum Direktverkauf der Fänge durch die Fischer selbst;

 

(b)

innovative Investitionen an Bord zur Steigerung der Qualität und Erhaltung der Fischereierzeugnisse;

Abänderung 319

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Im Interesse einer besseren Nutzung von unerwünschten Fängen können aus dem EMFF Investitionen an Bord zur optimalen Nutzung von unerwünschten Fängen aus kommerziellen Beständen und zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile gemäß Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8 Buchstabe b der [Verordnung GMO Fischerei- und der Aquakulturerzeugnisse] unterstützt werden.

2.   Aus dem EMFF können Investitionen an Bord zur Verbesserung der Handhabung, Lagerung und Anlandung unerwünschter Fänge, zur optimalen Nutzung von unerwünschten Fängen aus kommerziellen Beständen und zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile gemäß Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8 Buchstabe b der [Verordnung GMO Fischerei- und der Aquakulturerzeugnisse] unterstützt werden.

Abänderung 320

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b ist abhängig von der Nutzung selektiver Fanggeräte zur Minimierung von unerwünschten Fängen.

Abänderung 321

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur Eignern von EU-Fischereifahrzeugen gewährt, die in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage auf See Fischfang ausgeübt haben.

4.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Eignern von EU-Fischereifahrzeugen gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage auf See Fischfang ausgeübt haben.

Abänderung 603

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fischereihäfen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen

Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen, Schutzeinrichtungen und andere unterstützende Infrastrukturen an Land

Abänderung 604

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Im Interesse einer optimalen Qualität der angelandeten Erzeugnisse, einer optimalen Energieeffizienz, als Beitrag zu Umweltschutz oder zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden , die der Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen oder Anlandestellen dienen, einschließlich Investitionen in Anlagen für die Sammlung von Abfall und Meeresmüll.

1.   Aus dem EMFF können Investitionen in die Verbesserung bestehender Infrastrukturen unterstützt werden , wie etwa Fischereihäfen, Anlandestellen , Auktionshallen und andere unterstützende Infrastrukturen an Land , einschließlich Investitionen in Anlagen für die Sammlung von Abfall und Meeresmüll.

Abänderung 323

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Im Interesse der Nutzung von unerwünschten Fängen können aus dem EMFF Investitionen in Fischereihäfen und Anlandestellen unterstützt werden, die eine optimale Nutzung von unerwünschten Fängen aus kommerziellen Beständen ermöglichen und vernachlässigte Fangbestandteile gemäß Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8 Buchstabe b der [Verordnung GMO Fischerei- und der Aquakulturerzeugnisse] aufwerten.

2.    Die Investitionen betreffen:

 

(a)

die Verbesserung der Qualität, der Frische und der Rückverfolgbarkeit der angelandeten Erzeugnisse;

 

(b)

die Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung, die Verarbeitung, die Lagerung und die Fischauktion;

 

(c)

die Nutzung von unerwünschten Fängen aus kommerziellen Beständen und die verbesserte Nutzung vernachlässigter Fangbestandteile gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. …/… [über die GFP] und Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. …/… [über die gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse];

 

(d)

Energieeffizienz,

 

(e)

den Umweltschutz, vor allem die Sammlung, die Lagerung und die Behandlung von Abfällen und von Meeresmüll;

 

(f)

die Verbesserung von Hygiene, Gesundheit und Sicherheit;

 

(g)

die Verbesserung der Arbeitsbedingungen;

 

(h)

die Versorgung mit Eis, Wasser und Strom;

 

(i)

die Ausrüstungen für die Instandhaltung oder die Reparatur von Fischereifahrzeugen;

 

(j)

den Bau, die Modernisierung und die Erweiterung der Docks, um die Sicherheit während des Anlandens oder Beladens zu verbessern;

 

(k)

die elektronische Verwaltung der Fischereitätigkeit,

 

(l)

die Vernetzung von Fischereihäfen, Anlandestellen und Auktionshallen.

Abänderung 324

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 41 a

 

Schutz des maritimen Erbes

 

1.     Um traditionelle Wasserfahrzeuge in Verbindung mit Fischerei zu unterstützen und zu fördern und die Fahrzeuge, die unter den Schutz des kulturellen Erbes eines Mitgliedstaats fallen, zu bewahren bzw. funktionstüchtig zu halten, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

 

(a)

Schulung und Investitionen zur Unterstützung traditioneller Werften und traditioneller Wasserfahrzeuge;

 

(b)

Investitionen an Bord zum Zweck der Wiederherstellung traditioneller hölzerner Fischereifahrzeuge ohne Erhöhung der Fangkapazität des Fahrzeugs;

 

(c)

Investitionen zur Bewahrung und Erhaltung traditioneller Fischereifahrzeuge, die unter den Schutz des maritimen Erbes fallen und aufgelegt wurden.

 

2.     Die Unterstützung wird nur Eignern von Werften und Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt.

 

3.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fahrzeuge, für die eine Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b gewährt wird, weiterhin eingesetzt werden.

Abänderung 325

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Um die Folgen der Binnenfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren oder die Sicherheit und Arbeitsbedingungen zu verbessern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

1.   Um die Folgen der Binnenfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren oder die Gesundheit, Sicherheit , Arbeitsbedingungen, Arbeitskräfte und Ausbildung zu verbessern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

Abänderung 326

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Förderung des Humankapitals und des sozialen Dialogs gemäß den in Artikel 31 genannten Bedingungen;

Abänderung 327

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Investitionen in Ausrüstungen gemäß Artikel 36 unter den dort genannten Bedingungen;

(b)

Investitionen in Ausrüstungen und Projekte gemäß Artikel 36 und Artikel 37 unter den dort genannten Bedingungen;

Abänderung 328

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Investitionen in Fischereihäfen und Anlandestellen gemäß Artikel 41 unter den dort genannten Bedingungen.

(d)

Investitionen in Fischereihäfen , Schutzeinrichtungen und Anlandestellen gemäß Artikel 41 unter den dort genannten Bedingungen;

Abänderung 329

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Investitionen in die Steigerung des Wertes oder der Qualität oder des Mehrwerts des gefangenen Fischs gemäß Artikel 40 zu den dort genannten Bedingungen.

Abänderung 330

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Aus dem EMFF können Investitionen im Zusammenhang mit Unternehmensgründung gemäß Artikel 32 und unter Bedingungen dieses Artikels unterstützt werden.

Abänderung 331

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Aus dem EMFF kann die Entwicklung und Förderung von Innovationen gemäß Artikel 28, Beratungsdienste gemäß Artikel 29 und Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern gemäß Artikel 30 unterstützt werden.

Abänderung 332

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

sind Bezugnahmen in den Artikeln 33, 36 und 39 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen;

(a)

sind Bezugnahmen in den Artikeln 33, 36, 37, 39 und 40 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Fischereifahrzeuge zu verstehen;

Abänderung 333

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

sind Bezugnahmen in Artikel 36 auf die Meeresumwelt als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Boote der Binnenfischerei operieren .

(b)

sind Bezugnahmen in Artikel 36 auf die Meeresumwelt als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Binnenfischerei ausgeübt wird .

Abänderung 334

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern können aus dem EMFF Maßnahmen unterstützt werden , die der Umwidmung von Binnenfischereibooten auf andere Tätigkeiten außerhalb des Fischfangs unter den in Artikel 32 dieser Verordnung genannten Bedingungen dienen .

3.   Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern kann aus dem EMFF die Diversifizierung der Binnenfischereitätigkeiten , die andere Tätigkeiten außerhalb des Fischfangs unter den in den Artikeln 32 genannten Bedingungen ergänzen, unterstützt werden .

Abänderung 634

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.    Unbeschadet Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d kann zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora die Beteiligung von Binnenfischern an der Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, soweit diese Gebiete Fangtätigkeiten direkt berühren, sowie zur Wiederherstellung von Binnengewässern, einschließlich Laichgründen und Wanderwegen für Wanderfische, aus dem EMFF unterstützt werden.

5.   Zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora kann Folgendes aus dem EMFF unterstützt werden:

Abänderung 635

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 5 — Buchstabe a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(a)

unbeschadet Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d die Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, soweit diese Gebiete Fangtätigkeiten direkt berühren, sowie die Wiederherstellung von Binnengewässern, einschließlich Laichgründen und Wanderwegen für Wanderfische, ggf. unter Beteiligung von Binnenfischern;

Abänderung 636

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 5 — Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(b)

die Konstruktion, Modernisierung oder Aufstellung von stationären oder beweglichen Anlagen zum Schutz und Aufbau der aquatischen Fauna und Flora, einschließlich der wissenschaftlichen Überwachung und Evaluierung;

Abänderung 336

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden.

6.    Unbeschadet Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden.

Abänderung 337

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung unter diesem Kapitel ist, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, auf Aquakulturunternehmen beschränkt.

1.   Die Unterstützung unter diesem Kapitel ist, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, auf nachhaltige Aquakulturunternehmen, einschließlich Neueinsteiger im Aquakultursektor gemäß Absatz 1 Buchstabe a, und auf Vereinigungen von Aquakulturproduzenten und -unternehmern beschränkt. Nicht unterstützt werden Betreiber, die schwere Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der EU zum Umweltschutz begangen haben.

Abänderung 338

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Neueinsteiger im Aquakultursektor im Sinne dieses Artikels müssen einen Geschäftsplan und — sofern die Investitionskosten mehr als 150 000 EUR betragen — eine Machbarkeitsstudie vorlegen.

Abänderung 589

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Vorhaben, bei denen in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, um Auflagen des EU-Rechts an Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz nachzukommen, die nach 2014 in Kraft treten, können bis zu dem Datum unterstützt werden, an dem die Normen für die Unternehmen verbindlich werden .

2.    Unterstützung wird nur gewährt, wenn in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, die nachweislich eine geringere Umweltbelastung mit sich bringt oder im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz zu besseren Ergebnissen führt, als dies das EU-Recht vorsieht .

 

Unterstützung wird nicht gewährt für Aquakulturvorhaben, die mit genetisch veränderten Organismen arbeiten.

 

Unterstützung wird nicht gewährt für Vorhaben mit intensiver Aquakulturbewirtschaftung in geschützten Meeresgebieten oder Bestandsauffüllungsgebieten.

Abänderung 340

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Förderung von Innovation in der Aquakultur können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die

1.   Zur Förderung von Innovation in der nachhaltigen Aquakultur können aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, die zum Ziel haben,

(a)

der Einführung neuer technischer oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen zur Verringerung ihrer Umweltauswirkungen dienen oder eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur fördern;

(a)

technische, wissenschaftliche oder organisatorische Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen zu entwickeln, die insbesondere die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischmehl und -öl verringern, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur fördern oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtern ;

(b)

der Entwicklung oder Markteinführung von neuen oder im Vergleich zum derzeitigen Stand entscheidend verbesserten Erzeugnissen, Verarbeitungsmethoden oder Dienstleistungen dienen.

(b)

neue oder entscheidend verbesserte Erzeugnisse, neue oder verbesserte Verarbeitungsmethoden, neue oder verbesserte Systeme der Verwaltung oder Organisation sowie Innovationen oder Verbesserungen bei Produktion, Bearbeitung und Verarbeitung der Aquakulturerzeugnisse zu entwickeln oder auf den Markt zu bringen;

 

(ba)

die technische Durchführbarkeit oder die Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren zu prüfen.

Abänderung 341

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Vorhaben nach diesem Artikel müssen in Zusammenarbeit mit einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden , die die Ergebnisse dieser Vorhaben prüft und bestätigt.

2.   Vorhaben nach diesem Artikel werden von oder in Zusammenarbeit mit einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten öffentlichen oder privaten, wissenschaftlichen , akademischen oder technischen Stelle durchgeführt, die die Ergebnisse dieser Vorhaben prüft und bestätigt.

Abänderung 342

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Der EMFF leistet einen finanziellen Beitrag für die Entwicklung und Innovation des Aquakultursektors bei der Ausführung der von den Mitgliedstaaten festgelegten mehrjährigen Strategiepläne.

Abänderung 343

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Investitionen in Off-shore- und Non-food-Aquakultur

Investitionen in der Aquakultur

Abänderung 344

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Förderung von Arten der Aquakultur mit hohem Wachstumspotenzial können aus dem EMFF Investitionen in die Entwicklung von Off-shore- oder Non-food-Aquakultur unterstützt werden.

1.   Zur Förderung von Arten der nachhaltigen Aquakultur mit hohem Wachstumspotenzial können aus dem EMFF unterstützt werden:

 

(a)

produktive Investitionen in die Aquakultur, einschließlich in Off-shore- oder Non-food-Aquakultur;

 

(b)

die Diversifizierung der Produktion und der gezüchteten Arten sowie Studien über Ertrag und Eignung eines Standorts;

Abänderung 345

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Unterstützung nach Absatz 1 kann für die Produktionssteigerung und/oder Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen gewährt werden, sofern die Entwicklung mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur abgestimmt ist.

Abänderung 346

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Unterstützung nach Maßgabe dieses Artikels wird nur gewährt, wenn mithilfe eines unabhängigen Vermarktungsberichts eindeutig aufgezeigt wurde, dass es gute nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das Produkt gibt. Das gegründete Unternehmen muss wirtschaftlich lebensfähig sein und nicht zu Überproduktion im Sektor beitragen.

Abänderung 347

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Förderung des Unternehmertums in der Aquakultur können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die zu Folgendem beitragen:

1.   Zur Förderung des Unternehmertums in der nachhaltigen Aquakultur können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die zu Folgendem beitragen:

Abänderung 348

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Mehrwert der Aquakulturerzeugung, indem die Aquakulturunternehmen insbesondere in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Erzeugnisse selbst zu übernehmen;

(a)

Mehrwert der Aquakulturerzeugung, indem der Aquakultursektor zum Beispiel dabei unterstützt wird, die Verarbeitung, die Vermarktung und den Direktverkauf seiner Erzeugnisse selbst zu übernehmen oder Vereinigungen zu gründen oder Partnerschaftsabkommen für die Verarbeitung abzuschließen ;

Abänderung 349

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch die Entwicklung neuer Zuchtarten mit guten Marktaussichten ;

(b)

Diversifizierung der Einkünfte des Aquakultursektors durch die Entwicklung neuer heimischer Zuchtarten im jeweiligen Bereich mit einem Mehrwert und guten Aussichten im Hinblick auf die Vermarktung und die ökologische Verträglichkeit ;

Abänderung 350

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten außerhalb der Aquakultur .

(c)

Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten.

Abänderung 351

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird nur Aquakulturunternehmen gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten außerhalb der Aquakultur eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, etwa Angeltourismus, Aquakulturumweltdienstleistungen oder Schulungs- oder Aufklärungsmaßnahmen zur Aquakultur.

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird nur Aquakulturunternehmen gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten außerhalb der Aquakultur eine Verbindung zum Kernbereich der Erzeugung und Vermarktung des Aquakulturunternehmens aufweisen, etwa Angeltourismus, Aquakulturumweltdienstleistungen oder Schulungs- oder Aufklärungsmaßnahmen zur Aquakultur.

Abänderung 352

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen und zur Verringerung der Umweltbelastung ihrer Tätigkeit kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden

Abänderung 353

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

das Erbringen von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art.

(b)

das Erbringen von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher , ökologischer oder wirtschaftlicher Art.

Abänderung 637

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

die Verbesserung der Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der ILO-Regeln;

Abänderung 638

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 5 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)

die Förderung der beruflichen Ausbildung und des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Jugendliche und Frauen im Fischerei- und Aquakultursektor.

Abänderung 354

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Gesundheits- und Sicherheitsnormen auf der Grundlage von nationalen und von EU-Rechtsvorschriften;

(d)

Gesundheits- , Hygiene- und Sicherheitsnormen auf der Grundlage von nationalen und von EU-Rechtsvorschriften;

Abänderung 355

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

die Förderung der Chancengleichheit, insbesondere hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Integration von Menschen mit Behinderungen.

Abänderung 356

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur ausgewählten Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten gewährt. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU oder Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.

3.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur ausgewählten Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten oder vom Mitgliedstaat anerkannten Berufsverbänden gewährt. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU , vom Mitgliedstaat anerkannten Aquakultur-Berufsverbänden, Aquakultur-Erzeugerorganisationen oder Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.

Abänderung 357

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Übersteigt die zu gewährende Unterstützung nicht den Betrag von 4 000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden.

Abänderung 358

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.     Für Beratungsdienste wird Aquakulturunternehmen für jede Art von Dienst gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e nur einmal im Programmplanungszeitraum eine Unterstützung gewährt.

entfällt

Abänderung 359

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

lebenslanges Lernen, Verbreitung von wissenschaftlichen Kenntnissen und innovativen Praktiken sowie Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten in der Aquakultur;

(a)

berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und innovativen Praktiken, Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten in der Aquakultur , Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Förderung der Arbeitssicherheit und Verringerung der Umweltbelastung durch Aquakulturtätigkeiten ;

Abänderung 360

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Vernetzung und Austausch von Erfahrung und bewährten Praktiken unter Aquakulturunternehmen oder Berufsorganisationen und anderen Beteiligten, einschließlich wissenschaftlicher Stellen oder Stellen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen.

(b)

Vernetzung und Austausch von Erfahrung und bewährten Praktiken unter Aquakulturunternehmen oder Berufsorganisationen und anderen privaten oder öffentlichen Beteiligten, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Stellen , Ausbildungseinrichtungen oder Stellen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen.

Abänderung 361

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird keinen großen Aquakulturunternehmen gewährt.

entfällt

Abänderung 362

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Um die Entwicklung von Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu fördern, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Um die Entwicklung von Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu fördern und die Umweltbelastung ihrer Tätigkeit zu verringern , kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

 

Abänderung 363

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Bestimmung und Kartierung der geeignetsten Gebiete für Aquakulturvorhaben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung maritimer Raumordnungsprozesse;

(a)

die Bestimmung und Kartierung der geeignetsten Gebiete für nachhaltige Aquakulturvorhaben mit geringer Umweltbelastung , gegebenenfalls unter Berücksichtigung maritimer Raumordnungsprozesse sowie Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Wechselwirkungen mit der Umwelt während der Produktionsphase in der Aquakultur ;

Abänderung 364

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

die Bestimmung und Kartierung von Gebieten wie Laichgebieten, küstennahen Brutgebieten, geschützten Meeresgebieten, Natura-2000-Gebieten und Bestandsauffüllungsgebieten, die von intensiver Aquakultur ausgenommen werden sollten, um die Aufgabe dieser Gebiete für die Funktion der Ökosysteme aufrechtzuerhalten;

Abänderung 365

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Ausbau der Infrastruktur von Aquakulturgebieten einschließlich Flurbereinigung, Energieversorgung oder Wasserwirtschaft;

(b)

die Verbesserung und Ausbau der für die Steigerung des Potenzials der Aquakulturanlagen und die Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Aquakultur erforderlichen Unterstützungseinrichtungen und Infrastruktur, einschließlich Investitionen in Flurbereinigung, Energieversorgung oder Wasserwirtschaft;

Abänderung 366

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EG mit dem Ziel, erhebliche Schäden von der Aquakultur abzuwenden.

(c)

Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Abschwächung von Konflikten mit wildlebenden Arten, die im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG oder der Richtlinie 92/43/EWG geschützt sind, mit dem Ziel, erhebliche Schäden von der Aquakultur abzuwenden.

Abänderung 367

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Empfänger der Unterstützung nach diesem Artikel sind nur Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2.    Für eine Unterstützung nach diesem Artikel kommen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder private Organisationen infrage, die ein Mitgliedstaat mit der Durchführung der in Absatz 1 Buchstaben a, aa und b genannten Tätigkeiten betraut hat .

Abänderung 368

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Förderung neuer Niederlassungen in der Aquakultur

Förderung neuer Niederlassungen im Sektor der nachhaltigen Aquakultur und Aquakulturverarbeitung

Abänderung 369

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Förderung des Unternehmertums in der Aquakultur kann aus dem EMFF die Gründung von Aquakulturunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten unterstützt werden.

1.   Zur Förderung des Unternehmertums in der Aquakultur kann aus dem EMFF die Gründung von nachhaltigen Aquakulturunternehmen oder Genossenschaften durch neue Aquakulturproduzenten , einschließlich im damit zusammenhängenden verarbeitenden Sektor, mit besonderem Augenmerk auf jungen Aquakulturbetreibern und der Gleichstellung von Männern und Frauen, unterstützt werden.

Abänderung 370

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Neueinsteigern im Aquakultursektor gewährt, wenn sie

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 371

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

zum ersten Mal als Leiter eines solchen Unternehmens ein Aquakulturkleinst- oder -kleinunternehmen gründen;

(b)

zum ersten Mal als Leiter eines solchen Kleinst- oder Kleinunternehmens im Aquakultursektor oder in dem damit zusammenhängenden verarbeitenden Sektor gründen;

Abänderung 372

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.

(c)

für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht tragfähigen Geschäftsplan , einschließlich eines Plans dafür, wie sie den ökologischen Fußabdruck ihrer Tätigkeit verringern wollen, vorlegen.

Abänderung 373

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Förderung einer Aquakultur mit hohem Grad an Umweltschutz

Förderung einer nachhaltigen Aquakultur mit hohem Grad an Umweltschutz

Abänderung 374

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Umweltbelasung durch Aquakultur deutlich zu senken, können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die

Um die Umweltbelastung durch Aquakultur deutlich zu senken, können aus dem EMFF die folgenden Investitionen unterstützt werden, die

Abänderung 375

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

eine deutliche Reduzierung der Wasserbelastung durch Aquakulturunternehmen ermöglichen, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Wassermengen oder Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme;

(a)

eine deutliche Reduzierung der Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität ermöglichen, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln beziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme;

Abänderung 376

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

die Förderung von Aquakultur in geschlossenen Systemen;

Abänderung 377

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die negativen Auswirkungen von Aquakulturunternehmen auf die Natur und die biologische Vielfalt begrenzen;

(b)

die negativen Auswirkungen von Aquakulturunternehmen auf die Natur begrenzen, den Umweltschutz und die biologische Vielfalt fördern, und insbesondere die Auswirkungen auf wild lebende Fischbestände, die Wechselbeziehungen mit Raubfischarten, den Einsatz giftiger Chemikalien und von Antibiotika und andere Auswirkungen im Zusammenhang mit einer intensiven Aquakultur auf die Umwelt begrenzen;

Abänderung 378

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

für den Erwerb von Ausrüstungen zum Schutz der Aquakulturanlagen gegen Räuber getätigt werden , die nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates geschützt sind ;

(c)

für den Erwerb von Ausrüstungen zum Schutz der Aquakulturanlagen gegen Räuber getätigt werden;

Abänderung 379

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

dazu dienen, bestehende Fischteiche oder Lagunen durch Entschlammung oder mögliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verlandung zu sanieren.

(e)

dazu dienen, Mündungsgebiete, bestehende Fischteiche oder Lagunen und die damit verbundenen Lebensräume durch Entschlammung oder die Verhinderung der Verlandung zu sanieren.

Abänderung 380

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen oder energieeffizienten Aquakultur kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen oder energieeffizienteren Aquakultur kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

Abänderung 381

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

die Umstellung von der Züchtung fleischfressender Arten auf die Züchtung pflanzenfressender Arten, die nicht mit Frisch-, Wild-, See-, Süßwasserfisch, Fischmehl oder Fischöl gefüttert werden müssen;

Abänderung 382

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

die Förderung von Aquakultur in geschlossenen Systemen, in denen Fische und andere Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauchs in geschlossenen Wasserkreislaufsystemen gezüchtet werden;

Abänderung 383

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Beteiligung am EU-System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, das mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingeführt wurde.

(b)

die Beteiligung an den EU-Systemen für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, wie beispielsweise denen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingeführt wurden, oder die Beteiligung an auf nationaler Ebene anerkannten Umweltmanagementsystemen;

Abänderung 384

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Unterstützung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische Produktion verpflichten.

2.   Die Unterstützung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens fünf Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische Produktion verpflichten.

Abänderung 385

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens zwei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS-System gewährt.

3.   Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens fünf Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS-System gewährt.

Abänderung 386

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 4 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Einkommensverluste oder Mehrkosten während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer Produktion für die nach Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Vorhaben;

(a)

Einkommensverluste oder Mehrkosten während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer Produktion oder für die Beibehaltung der ökologischen Produktion für die nach Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Vorhaben;

Abänderung 387

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Förderung einer Aquakultur, die Umweltleistungen erbringt, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Zur Förderung einer nachhaltigen Aquakultur, die Umweltleistungen erbringt, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

Abänderung 388

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

auf bestimmte Umwelterfordernisse abgestellte Aquakulturmethoden mit spezifischen Bewirtschaftungsauflagen aufgrund der Ausweisung von NATURA 2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ;

(a)

auf bestimmte Umwelterfordernisse abgestellte extensive und semi-intensive Aquakulturmethoden mit spezifischen Bewirtschaftungsauflagen aufgrund der Ausweisung von NATURA 2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2009/147/EG;

Abänderung 389

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Biodiversitätsprogrammen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, die von öffentlichen Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden;

(b)

die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Biodiversitätsprogrammen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt stehen , die von öffentlichen Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden;

Abänderung 390

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Formen extensiver Aquakultur, die den Schutz und die Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen.

(c)

Formen extensiver und semi-intensiver Aquakultur sowohl in Küstengebieten als auch in Binnengewässern , die den Schutz und die Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen.

Abänderung 391

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die Mehrkosten oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt.

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die Mehrkosten und/oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt.

Abänderung 392

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die entstandenen Mehrkosten gewährt.

4.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die entstandenen Mehrkosten gewährt , sowie in Form einer Entschädigung für in der Aquakultur entstandene Verluste, die durch geschützte Arten verursacht wurden, sofern Schutzmaßnahmen getroffen wurden .

Abänderung 393

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Aus dem EMFF können Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter unterstützt werden, wenn letztere die Ernte von Zuchtmuscheln aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend aussetzen müssen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 395

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 35 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, der auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen drei Jahren berechnet wird.

(b)

wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 15 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, der auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen drei Jahren oder, falls das Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, im letzten Geschäftsjahr, berechnet wird. Die Mitgliedstaaten können Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als einem Jahr aktiv sind.

Abänderung 396

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.     Ausgleichszahlungen dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden.

entfällt

Abänderung 397

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Aquakulturunternehmen, insbesondere über Prävention und Biosicherheit, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Aquakulturunternehmen, insbesondere über Prävention und Biosicherheit, können aus dem EMFF Aquakulturanlagen und Berufsverbände im Bereich der Aquakultur bei folgenden Vorhaben unterstützt werden:

Abänderung 398

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur nach Maßgabe der Entscheidung 2009/470/EG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich;

(a)

die Kosten der Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur nach Maßgabe der Entscheidung 2009/470/EG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich , einschließlich der Betriebskosten, die notwendig sind, um die in einem Tilgungsplan enthaltenen Auflagen zu erfüllen ;

Abänderung 399

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch optimaler Praktiken oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit und Tierschutzerfordernisse in der Aquakultur;

(b)

die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch optimaler Praktiken oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit , Gesundheit und Tierschutzerfordernisse in der Aquakultur;

Abänderung 400

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Steigerung des Angebots an Tierarzneimitteln zum Einsatz in der Aquakultur und Förderung einer angemessenen Verwendung solcher Arzneimittel durch die Auftragsvergabe für Arzneimittelstudien und die Verbreitung und den Austausch von Informationen.

(c)

Initiativen zur Verringerung der Abhängigkeit von Tierarzneimitteln in Aquakulturen;

Abänderung 401

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

die Gründung und die Arbeit von in den Mitgliedstaaten anerkannten Verbünden zur Förderung des Gesundheitsschutzes im Aquakultursektor.

Abänderung 402

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Um die Erzeugereinkommen in der Aquakultur zu sichern, können aus dem EMFF die Beiträge für Aquakulturversicherungen unterstützt werden, die Verluste aufgrund mindestens eines der folgenden Ereignisse decken:

1.   Um die Erzeugereinkommen in der Aquakultur zu sichern, können aus dem EMFF die Beiträge für Aquakulturversicherungen oder einen gemeinsamen Fonds eines Mitgliedstaats unterstützt werden, die Verluste aufgrund mindestens eines der folgenden Ereignisse decken:

Abänderung 403

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Naturkatastrophen;

(a)

Naturkatastrophen oder massive Verschmutzungen des marinen Lebensraums ;

Abänderung 404

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

plötzliche Veränderungen der Wasserqualität;

(c)

plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sowie Wasserquantität ;

Abänderung 405

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Auftreten von Krankheiten oder Zerstörung von Produktionsanlagen.

(d)

Auftreten von Krankheiten , Episitie, mechanischer Ausfall oder Zerstörung von Produktionsanlagen , für die der Unternehmer nicht verantwortlich ist;

Abänderung 406

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

schwere Schäden an den Anlagen durch Wildtiere, einschließlich eines Schädlingsbefalls durch invasive Arten in einem Aquakulturunternehmen;

Abänderung 407

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)

Umweltverschmutzung aufgrund einer externen und nicht durch das Aquakulturunternehmen verursachten Katastrophe;

Abänderung 408

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(dc)

Einsammeln und Vernichtung von Tieren, die im Unternehmen aufgrund natürlicher Ursachen oder durch Unfälle, für die der Unternehmer nicht verantwortlich ist, zu Grunde gehen, sowie ihre Tötung und Entsorgung aus tiergesundheitlichen Gründen im Betrieb selbst, wenn eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt.

Abänderung 409

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die widrigen Witterungsverhältnisse oder der Ausbruch einer Krankheit in der Aquakultur müssen vom betreffenden Mitgliedstaat als solche offiziell anerkannt werden.

2.   Die widrigen Witterungsverhältnisse , eine Krankheit, erhebliche Umweltverschmutzung oder eines der in Absatz 1 angeführten Ereignisse in der Aquakultur müssen vom betreffenden Mitgliedstaat als solche offiziell anerkannt werden.

Abänderung 410

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Unterstützung wird nur für Versicherungsverträge für Aquakulturbestände gewährt, die zur Deckung von wirtschaftlichen Verlusten nach Absatz 1 in einem Umfang von über 30 % der durchschnittlichen Jahresproduktion des Aquakulturbetreibers abgeschlossen wurden.

3.   Die Unterstützung wird nur für Versicherungsverträge für Aquakulturbestände oder gemeinsame Fonds gewährt, die zur Deckung von wirtschaftlichen Verlusten nach Absatz 1 in einem Umfang von über 25 % der durchschnittlichen Jahresproduktion des Aquakulturbetreibers abgeschlossen wurden.

Abänderung 411

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nachhaltige Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten nach einem lokalen Entwicklungskonzept im Sinne von Artikel 28 der [GSR-Verordnung] wird aus dem EMFF unterstützt.

Die nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten nach einem lokalen Entwicklungskonzept im Sinne von Artikel 28 der [GSR-Verordnung] wird aus dem EMFF unterstützt.

Abänderung 412

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten EU-Prioritäten bei.

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 genannten EU-Prioritäten bei.

Abänderung 413

Vorschlag für eine Verordnung

Titel V — Kapitel III — Abschnitt 2 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abänderung 414

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fischwirtschaftsgebiete

Fischwirtschafts- und Aquakulturgebiete

Abänderung 415

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Ein Fischwirtschaftsgebiet, das für eine Unterstützung in Betracht kommt, ist

1.    Damit ein Gebiet für Unterstützung in Betracht kommt, muss es entweder ein Gebiet für Seefischerei, für Binnenfischerei oder für Aquakulturvorhaben sein. Es bildet aus geografischer, biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht und unter besonderer Berücksichtigung des Fischerei- und Aquakultursektors sowie der damit zusammenhängenden Tätigkeiten eine funktional zusammenhängende Einheit mit ausreichender kritischer Masse an Human-, Wirtschafts- und Finanzressourcen für eine tragfähige lokale Entwicklungsstrategie.

Abänderung 416

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

von begrenzter Ausdehnung, in der Regel kleiner als die NUTS-Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). sowie

entfällt

Abänderung 417

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

bildet aus geografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht und unter besonderer Berücksichtigung des Fischerei- und Aquakultursektors eine funktional zusammenhängende Einheit mit ausreichender kritischer Masse an Human-, Wirtschafts- und Finanzressourcen für eine tragfähige lokale Entwicklungsstrategie.

entfällt

Abänderung 418

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Im Sinne des EMFF basieren die integrierten Strategien für lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c der [GSR-Verordnung] auf der Interaktion zwischen Akteuren und Projekten verschiedener Sektoren der lokalen Wirtschaft , insbesondere des Fischerei- und des Aquakultursektors .

1.   Im Sinne des EMFF basieren die integrierten Strategien für lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c der [GSR-Verordnung] auf der Interaktion und den Anhörungen der Akteure und Projekte des Fischerei- und Aquakultursektors sowie in anderen Sektoren der lokalen Wirtschaft. Diesbezüglich werden Beiräte konsultiert.

Abänderung 419

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Sie bewirken eine optimale Einbindung des Fischerei- und Aquakultursektors in die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete an den Küsten und im Binnenland;

(a)

Sie bewirken eine optimale Einbindung des Fischerei- und Aquakultursektors in die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschafts- und Aquakulturgebiete an den Küsten und im Binnenland;

Abänderung 420

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

sie stellen sicher, dass die örtliche Bevölkerung umfassend von den Möglichkeiten profitiert und die Chancen nutzt, die die Entwicklung des maritimen Bereichs und der Küsten bietet.

(b)

sie stellen sicher, dass die örtliche Bevölkerung umfassend von den Möglichkeiten profitiert und die Chancen nutzt, die die Entwicklung des maritimen Bereichs , der Küsten und der Binnengewässer bietet , und unterstützen insbesondere kleine und schrumpfende Fischereihäfen dabei, ihr Meerespotenzial durch den Ausbau einer diversifizierten Infrastruktur voll auszuschöpfen .

Abänderung 421

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Strategie muss auf den festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des Gebiets und auf die EU-Prioritäten für den EMFF abgestimmt sein. Die Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien  bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung der Fischwirtschaftsgebiete reichen. Eine solche Strategie ist mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung einzelner Sektormaßnahmen.

3.   Die Strategie muss auf den festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des Gebiets und auf die EU-Prioritäten für den EMFF abgestimmt sein. Die Strategien konzentrieren sich hauptsächlich auf Fischereien und Aquakulturanlagen, können aber auch  bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung der Fischwirtschafts- und Aquakulturgebiete reichen. Eine solche Strategie ist mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung einzelner Sektormaßnahmen.

Abänderung 422

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 über den Inhalt des in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e der [GSR-Verordnung] genannten Aktionsplans zu erlassen.

5.    Die integrierten Strategien für die lokale Entwicklung schließen den in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e der [GSR-Verordnung] genannten Aktionsplan ein. In diesem Aktionsplan wird unter anderem die Liste der zur Umsetzung der Strategie geplanten Maßnahmen dargelegt, und für jede Maßnahme werden die Ziele der Maßnahme, die förderfähigen Kosten, die beihilfefähigen Empfänger, die entsprechenden öffentlichen Mittelzuteilungen, die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben und die Ergebnisindikatoren festgelegt.

Abänderung 423

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

gewährleisten eine maßgebliche Vertretung des Fischerei- und des Aquakultursektors.

(b)

gewährleisten eine mehrheitliche Vertretung des Fischerei- und/oder des Aquakultursektors.

Abänderung 424

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Wird die lokale Entwicklungsstrategie zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so wird nach Maßgabe der Kriterien in Absatz 3 ein spezifisches Auswahlgremium für EMFF-unterstützte Projekte eingesetzt .

4.   Wird die lokale Entwicklungsstrategie zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so muss das FLAG-Gremium für die Auswahl der EMFF-unterstützten Projekte die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen .

Abänderung 425

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.   Die jeweiligen Rollen der FLAG sowie die Verwaltungsbehörde für sämtliche Aufgaben zur Durchführung der Strategie werden im operationellen Programm klar beschrieben.

7.   Die jeweiligen Rollen der FLAG , der Verwaltungsbehörde/Zahlstelle und, falls es sich dabei um eine andere Behörde handelt, der Durchführungsstelle für sämtliche Aufgaben zur Umsetzung der Strategie werden im operationellen Programm klar beschrieben.

Abänderung 426

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die förderfähigen Vorhaben unter diesem Abschnitt sind in Artikel 31 der [GSR-Verordnung] ausgeführt.

1.   Die förderfähigen Vorhaben und Kosten unter diesem Abschnitt sind in Artikel 31 der [GSR-Verordnung] ausgeführt.

Abänderung 427

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zur vorbereitenden Unterstützung zählen Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie.

1.   Zur vorbereitenden Unterstützung zählen Kapazitätsaufbau, Beratung, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie.

Abänderung 428

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Schaffung von Mehrwert, Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette in der Fischerei und Aquakultur ;

(a)

Schaffung von Mehrwert, Schaffung von Arbeitsplätzen , Steigerung der Attraktivität für junge Menschen und Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette in der Fischerei , Aquakultur und der verarbeitenden Industrie ;

Abänderung 429

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Unterstützung der Diversifizierung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Fischwirtschaftsgebieten, insbesondere in anderen maritimen Wirtschaftszweigen ;

(b)

Unterstützung der Diversifizierung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Fischwirtschafts- und Aquakulturgebieten, einschließlich der Diversifizierung der Tätigkeiten im maritimen Bereich, die eine Ergänzung zu den Tätigkeiten im Bereich der Fischerei und der Aquakultur darstellen ;

Abänderung 430

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Stärkung der Ausbildung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den Fischwirtschafts- und Aquakulturgebieten;

Abänderung 431

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Stärkung und Nutzung der Umweltgüter in Fischwirtschaftsgebieten , einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels;

(c)

Stärkung und Nutzung der Umweltgüter in Fischwirtschafts- und Aquakulturgebieten , einschließlich Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität, zur Verbesserung des Küstenzonenmanagements und zur Bekämpfung des Klimawandels;

Abänderung 432

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe in Fischwirtschaftsgebieten , das maritime kulturelle Erbe eingeschlossen;

(d)

Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe in Fischwirtschafts- und Aquakulturgebieten , die Fischerei und das maritime kulturelle Erbe eingeschlossen;

Abänderung 433

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die gewährte Unterstützung kann in Kapitel I und II dieses Titels genannte Maßnahmen einschließen, wenn es klare Gründe für ihre Verwaltung auf lokaler Ebene gibt. Wird für Vorhaben zu solchen Maßnahmen eine Unterstützung gewährt, so gelten die in Kapitel I und II dieses Titels festgelegten Bedingungen und Beteiligungsskalen.

2.   Die gewährte Unterstützung kann in Kapitel I, II und IV dieses Titels genannte Maßnahmen einschließen, wenn es klare Gründe für ihre Verwaltung auf lokaler Ebene gibt. Wird für Vorhaben zu solchen Maßnahmen eine Unterstützung gewährt, so gelten die in Kapitel I, II und IV dieses Titels festgelegten Bedingungen und Beteiligungsskalen.

Abänderung 434

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Neben anderen FLAG können Partner einer FLAG im Rahmen des EMFF auch lokale öffentlich-private Partnerschaften sein, die innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzen.

2.   Neben anderen FLAG können im Sinne dieses Artikels Partner einer FLAG im Rahmen des EMFF auch die Teilnehmer an Kooperationsprojekten mit nicht zur FLAG gehörenden Gebieten auf der Grundlage von lokalen öffentlich-privaten Partnerschaften sein, die innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzen.

Abänderung 435

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Wenn Kooperationsprojekte nicht von den FLAG ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur fortlaufenden Antragstellung für Kooperationsprojekte fest. Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihres operationellen Programms die nationalen oder regionalen Verfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und eine Aufstellung der förderfähigen Kosten.

3.   Wenn Kooperationsprojekte nicht von den FLAG ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur fortlaufenden Antragstellung für Kooperationsprojekte fest. Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihres operationellen Programms die nationalen oder regionalen Verfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und eine Aufstellung der förderfähigen Kosten. Die Beiräte können wegen ihres grenzüberschreitenden Charakters in das System der fortlaufenden Antragstellung eingebunden werden.

Abänderung 436

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Genehmigung der Kooperationsprojekte erfolgt spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Projekte.

4.   Die Verwaltungsentscheidungen über die Kooperationsprojekte erfolgen spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Projekte.

Abänderung 437

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele von Kapitel I und Kapitel II dieses Titels bei.

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

 

(a)

der Verwirklichung der spezifischen Ziele von Kapitel I und II dieses Titels;

 

(b)

der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen befassten Verarbeitungs- und Vermarktungsindustrie;

 

(c)

der Verbesserung der Lebensmittelsicherheit und der Qualität der Erzeugnisse;

 

(d)

der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung neuer Produkte sowie der Nutzung neuer Technologien und innovativer Produktionsmethoden;

 

(e)

der Verringerung der negativen Umweltauswirkungen und der Steigerung der Energieeffizienz;

 

(f)

der besseren Nutzung von weniger wichtigen Arten, Nebenerzeugnissen und Abfallprodukten;

 

(g)

der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung neuer Produkte sowie der Nutzung neuer Technologien und innovativer Produktionsmethoden;

 

(h)

der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Weiterbildungsmöglichkeiten für die Beschäftigten;

 

(i)

der Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten

Abänderung 438

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 32 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden .

1.   Für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 32 der Verordnung [GMO Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt.

Abänderung 439

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] genannte Erzeugnisse lagern, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 35 und 36 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] erfolgt:

1.   Für Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung [GMO Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] genannte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse lagern, kann eine Kofinanzierung aus dem EMFF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 35 und 36 dieser Verordnung erfolgt:

Abänderung 440

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse;

(a)

Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung , Vorbereitung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse;

Abänderung 441

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt nicht die nachstehenden Prozentsätze des jährlichen Durchschnittswerts der auf Erstverkaufsstufe vermarkteten Produktion der Mitglieder der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009-2011. Gab es 2009-2011 keine vermarktete Produktion der Mitglieder der Erzeugerorganisation, so wird der jährliche Durchschnittswert der vermarkteten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion der betreffenden Mitglieder berücksichtigt:

(c)

die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt nicht 5 % des jährlichen Durchschnittswerts der auf Erstverkaufsstufe vermarkteten Produktion der Mitglieder der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009-2011. Gab es 2009-2011 keine vermarktete Produktion der Mitglieder der Erzeugerorganisation, so wird der jährliche Durchschnittswert der vermarkteten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion der betreffenden Mitglieder berücksichtigt.

1 % im Jahr 2014

 

0,8  % im Jahr 2015

 

0,6  % im Jahr 2016

 

0,4  % im Jahr 2017

 

0,2  % im Jahr 2018.

 

Abänderung 442

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Ab 2019 wird die in Absatz 1 genannte Unterstützung nicht länger gewährt.

entfällt

Abänderung 443

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Aus dem EMFF unterstützt werden können Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse , die auf Folgendes abzielen:

1.   Aus dem EMFF unterstützt werden können Vermarktungsmaßnahmen für Erzeugnisse der Fischerei , der Aquakultur und der Binnenfischerei , die auf Folgendes abzielen:

Abänderung 444

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von:

(a)

Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Fisch- und Aquakulturarten, wie :

Abänderung 445

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia)

Produkten, die von Zusammenschlüssen von Fischern, ihren Vereinigungen und Fischauktionshallen vermarktet werden;

Abänderung 446

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)

unerwünschten Fängen, die nach Maßgabe von Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] angelandet werden;

(ii)

unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen , die nach Maßgabe technischer Maßnahmen sowie von Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung [GMO Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] angelandet werden;

Abänderung 447

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)

mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Erzeugnissen oder Erzeugnissen ökologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion.

(iii)

mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Erzeugnissen ökologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion oder Erzeugnissen aus geschlossenen Aquakultursystemen;

Abänderung 448

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiia)

lokalen und saisonalen Erzeugnissen, einschließlich der Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel fallen;

Abänderung 449

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiib)

neuen oder verbesserten Erzeugnissen.

Abänderung 450

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Förderung der Qualität durch Erleichterung

(b)

Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung

Abänderung 451

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)

der Zertifizierung und Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden;

(ii)

der Zertifizierung der Qualität und der Förderung und Schaffung einer besonderen Kennzeichnung für nachhaltige Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, Erzeugnisse kleiner Fischereibetriebe und der Küstenfischerei, lokale und saisonale Erzeugnisse sowie umweltfreundliche Verarbeitungsmethoden;

Abänderung 452

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iia)

der Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich der Entwicklung eines EU-Umweltzeichens für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

Abänderung 453

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iib)

innovativer Prozesse und Methoden;

Abänderung 454

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)

der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Küstenfischer.

(iii)

der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch kleine Fischereibetriebe, Küstenfischer und Angler;

Abänderung 455

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiia)

der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse;

Abänderung 456

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiib)

der Erfüllung der Auflagen und Zertifizierungsvoraussetzungen der Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 durch die den Überwachungs- und Zertifizierungssystemen unterliegenden Erzeuger, Verarbeiter und Aufbereiter.

Abänderung 457

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien;

(c)

Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien und von Studien zur Handelsabhängigkeit der Union ;

Abänderung 458

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Gründung anerkannter Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden gemäß Kapitel II Abschnitt III der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] ;

(e)

Gründung und Fusion anerkannter Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden gemäß Kapitel II Abschnitt III der Verordnung [GMO Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse], um ihre Rolle bei der Bewirtschaftung der Fischerei und Maßnahmen für die Vermarktung zu unterstützen ;

Abänderung 459

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Absatzförderungskampagnen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

(f)

Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Absatzförderungskampagnen , einschließlich Ausstellungen und Medienkampagnen, für ökologisch nachhaltige Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

Abänderung 460

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a)

zur Innovation, um neue Produkte mit besserer Qualität und höherem Mehrwert, neue und verbesserte Verarbeitungsmethoden und neue und verbesserte Verwaltungs- und Organisationssysteme zu entwickeln;

Abänderung 461

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe -b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-b)

zur Erhöhung des Mehrwerts von Produkten;

Abänderung 462

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

die Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Arbeitsbedingungen verbessern;

Abänderung 463

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

der Verarbeitung von ökologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates dienen.

(d)

der Verarbeitung von nachhaltigen Aquakulturerzeugnissen und ökologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates dienen;

Abänderung 464

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Der EMFF kann Unternehmen, Verbänden und repräsentativen Technologiezentren des Verarbeitungssektors Unterstützung für die Ausübung von mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen verbundenen Forschungs- und Innovationstätigkeiten gewähren.

Abänderung 465

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Aus dem EMFF kann eine Unterstützung für die Ausgleichsregelung gewährt werden , die mit der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates für die Mehrkosten eingeführt wurde, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht und in der Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln, Französisch-Guayana und Réunion entstehen.

1.   Aus dem EMFF wird gemäß Artikel 349 AEUV eine Unterstützung für die Ausgleichsregelung gewährt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates zum Ausgleich der Mehrkosten eingeführt wurde, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht , in der Verarbeitung und in der Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus Gebieten in äußerster Randlage entstehen. Diese Regelung gilt für sämtliche Mehrkosten, die den Betreibern bei den in diesem Absatz angeführten Tätigkeiten entstehen.

Abänderung 466

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Jeder betroffene Mitgliedstaat legt für die in Absatz 1 genannten Regionen das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest.

2.   Jeder betroffene Mitgliedstaat legt für die in Absatz 1 genannten Regionen das Verzeichnis der Mehrkosten fest, die den Betreibern bei den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten entstehen. Er legt ebenfalls das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest.

Abänderung 467

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Ausgleich in jeder Hinsicht mit den Vorschriften der GFP vereinbar sein muss .

3.   Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung und stellen sicher , dass der Ausgleich in jeder Hinsicht mit den Vorschriften der GFP vereinbar ist und die Fangkapazität der betroffenen Flotten den vorhandenen Fangmöglichkeiten entspricht .

Abänderung 468

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 4 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

die aus IUU-Fischerei stammen.

Abänderung 469

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Folgende Unternehmern, die Mehrkosten bei der Vermarktung von Fischereierzeugnissen tragen müssen, kommen für einen Ausgleich in Frage:

 

(a)

natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse im Hinblick auf Vermarktung gewonnen werden;

 

(b)

Eigner oder Betreiber von Fischereifahrzeugen, die in den Häfen der in Absatz 1 genannten Gebiete registriert sind und in diesen Gebieten ihrer Tätigkeit nachgehen, oder deren Zusammenschlüsse;

 

(c)

Unternehmer des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors oder deren Zusammenschlüsse.

Abänderung 470

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 73a

 

Unternehmen

 

1.     Der Ausgleich wird Unternehmen gewährt, die in den betreffenden Gebieten im Bereich Fischerei und Aquakultur tätig sind.

 

2.     Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, denen der Ausgleich gewährt wird.

Abänderung 471

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

für jedes Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete entstehen, und

(a)

für jedes Erzeugnis oder jede Kategorie von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete entstehen, und

Abänderung 472

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

etwaige sonstige Beihilfen, die der Empfänger für seine Tätigkeit erhält oder erhalten hat.

Abänderung 473

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission für jedes betroffene Gebiet einen Ausgleichsplan einschließlich des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Artikel 73, der Höhe des Ausgleichs gemäß Artikel 74 und der zuständigen Behörde gemäß Artikel 99 vor.

1.   Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission für jedes betroffene Gebiet einen Ausgleichsplan einschließlich des Verzeichnisses , der Mengen und der Art von Unternehmern gemäß Artikel 73, der Höhe des Ausgleichs gemäß Artikel 74 und der zuständigen Behörde gemäß Artikel 99 vor.

Abänderung 474

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Mitgliedstaaten können den Inhalt des Ausgleichsplans nach Absatz 1 ändern. Diese Änderungen werden der Kommission übermittelt.

Abänderung 475

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 zu erlassen, um den Inhalt des Ausgleichsplans festzulegen , einschließlich der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete.

2.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 127 zu erlassen, in denen der Inhalt des Ausgleichsplans festgelegt wird , einschließlich der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete.

Abänderung 476

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 75 a

 

Staatliche Beihilfen

 

1.     Abweichend von Artikel 8 kann die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 108 des AEUV Betriebsbeihilfen in den Sektoren der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gewähren, um in Gebieten in äußerster Randlage spezifische Belastungen zu verringern, die sich durch ihre Isolation, die Insellage und ihre extreme Randlage ergeben.

 

2.     Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung der in Artikel 75 genannten Ausgleichspläne gewähren. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil dieser Pläne genehmigen. Staatliche Beihilfen, die gemäß diesem Absatz mitgeteilt wurden, werden auch im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz des AEUV als notifiziert betrachtet.

Abänderung 477

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Durchführung der EU-Fischereikontrollregelung gemäß Artikel 46 der [GFP-Verordnung] sowie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden .

1.    Aus dem EMFF kann eine Unterstützung gewährt werden für die Umsetzung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der EU gemäß Artikel 46 der [GFP-Verordnung] sowie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie für die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen, um die Rückverfolgbarkeit der Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sicherzustellen. Eine derartige Regelung sollte zu einer Reihe von Kontrollen auf der Grundlage der Größe der Flotten in den einzelnen Mitgliedstaaten führen .

Abänderung 478

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Erwerb oder Entwicklung von Technologien, einschließlich Hardware und Software, Schiffsortungssystemen, CCTV-Systemen und IT-Netzwerken, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Auswertung und den Austausch von Fischereidaten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden Datenaustauschsystemen ermöglichen;

(a)

Erwerb , Installation und Entwicklung von Technologien, einschließlich Hardware und Software, Schiffsortungssystemen, CCTV-Systemen und IT-Netzwerken, die die Sammlung, die Verwaltung, die Validierung, die Auswertung , das Risikomanagement, die Einreichung und den Austausch von Fischereidaten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden Datenaustauschsystemen ermöglichen , wenn bei solchen Tätigkeiten die individuellen Freiheiten respektiert werden und der Schutz der personenbezogenen Daten sichergestellt wird ;

Abänderung 479

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Erwerb und Installation der erforderlichen Komponenten, um die Datenübertragung von Akteuren im Fangsektor und in der Vermarktung von Fischereierzeugnissen an die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EU sicherzustellen, einschließlich der erforderlichen Komponenten für elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme, Schiffsüberwachungssysteme (VMS) und automatische Schiffsidentifizierungssysteme (AIS), die zu Überwachungszwecken eingesetzt werden;

(b)

Entwicklung, Erwerb und Installation der erforderlichen Komponenten, einschließlich Hardware und Software, um die Datenübertragung von Akteuren im Fangsektor und in der Vermarktung von Fischereierzeugnissen an die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EU sicherzustellen, einschließlich der erforderlichen Komponenten für elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme, Schiffsüberwachungssysteme (VMS) und automatische Schiffsidentifizierungssysteme (AIS), die zu Überwachungszwecken eingesetzt werden;

Abänderung 480

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Erwerb und Installation der notwendigen Komponenten, um die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sicherzustellen;

(c)

Entwicklung, Erwerb und Installation der notwendigen Komponenten, einschließlich Hardware und Software, um die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sicherzustellen;

Abänderung 481

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Modernisierung und Erwerb von Patrouillenschiffen, -flugzeugen und -hubschraubern, sofern sie zu mindestens 60 % der Zeit für Fischereiüberwachungszwecke eingesetzt werden;

(e)

Modernisierung und Erwerb von Patrouillenschiffen, -flugzeugen und -hubschraubern, sofern sie zu mindestens 60 % ihrer auf Jahresbasis berechneten gesamten Einsatzzeit für Fischereiüberwachungszwecke eingesetzt werden;

Abänderung 482

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Durchführung von Pilotprojekten in der Fischereiüberwachung, einschließlich Fisch-DNA-Analysen oder Entwicklung überwachungsrelevanter Websites;

(g)

Entwicklung innovativer Kontroll- und Überwachungssysteme und Durchführung von Pilotprojekten in der Fischereiüberwachung, einschließlich Fisch-DNA-Analysen oder Entwicklung überwachungsrelevanter Websites;

Abänderung 483

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja)

Programme für eine verschärfte Überwachung von Beständen, für die nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates verabschiedete spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme gelten, einschließlich aller anfallenden Betriebskosten;

Abänderung 484

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 — Absatz 2 — Buchstabe j b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(jb)

Programme in Verbindung mit der Durchführung eines gemäß Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates aufgestellten Aktionsplans, einschließlich aller anfallenden Betriebskosten.

Abänderung 485

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben h, i und j kommen nur für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie sich auf die Überwachungstätigkeiten einer öffentlichen Stelle beziehen.

3.   Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben h, i, j, ja und jb kommen nur für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie sich auf die Überwachungstätigkeiten einer öffentlichen Stelle beziehen.

Abänderung 486

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 78a

 

Kollektive Maßnahmen zur Stärkung und Vereinheitlichung der Kontrollen

 

1.     Zur Stärkung und Vereinheitlichung der Kontrollen kann eine Unterstützung aus dem EMFF für die Durchführung von transnationalen Projekten zur Einrichtung und Erprobung von zwischenstaatlichen Systemen zur Kontrolle, Inspektion und Durchführung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. …/… [über die GFP] und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gewährt werden.

 

2.     Förderfähig sind insbesondere die nachstehenden Vorhaben:

 

(a)

internationale Programme zur Schulung des für die Überwachung und Kontrolle von Fangtätigkeiten zuständigen Personals;

 

(b)

Initiativen zur Vereinheitlichung der Auslegung von Rechtsvorschriften und der sich daraus ergebenden Kontrollen innerhalb der Union, wobei zu diesen Initiativen auch die Tätigkeit von Arbeitsgruppen und die Ausarbeitung von Informationsmaterial gehören.

Abänderung 487

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Eine Unterstützung aus dem EMFF kann für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Primärdaten im Rahmen des Mehrjahresprogramms gemäß Artikel 37 Absatz 5 der [GFP-Verordnung] gewährt werden .

1.   Für die Erhebung, Verwaltung , Auswertung und Nutzung von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Primärdaten , die für einen nachhaltigen, ökosystemgestützten Ansatz des Fischerei- und Aquakulturmanagements notwendig sind, wird im Rahmen des Mehrjahresprogramms gemäß Artikel 37 Absatz 5 der [GFP-Verordnung] eine Unterstützung gewährt.

Abänderung 488

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP;

(a)

die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP;

Abänderung 489

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Erwerb oder Entwicklung von Technologien, einschließlich Hardware und Software, die für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten erforderlich sind;

Abänderung 490

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

nationale mehrjährige Stichprobenprogramme;

(b)

nationale , transnationale und subnationale mehrjährige Stichprobenprogramme;

Abänderung 491

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Überwachung der kommerziellen und der Freizeitfischerei auf See;

(c)

Überwachung der kommerziellen und der Freizeitfischerei auf See , einschließlich der Beifänge von Meeresorganismen und Vögeln ;

Abänderung 492

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Verwaltung der jährlichen Arbeitsprogramme im Zusammenhang mit fischereiwissenschaftlichem und fischereitechnischem Fachwissen, der Verarbeitung von Datenabrufungen und Datenreihen, der Vorbereitungsarbeit für die Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen;

Abänderung 493

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)

Organisation und Leitung von Fischereisachverständigensitzungen;

Abänderung 494

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

die Teilnahme von Vertretern der Mitgliedstaaten an regionalen Koordinierungssitzungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der [GFP-Verordnung], Tagungen regionaler Fischereiorganisationen, in denen die EU Vertragspartei oder Beobachterin ist, oder Sitzungen internationaler, für die Ausarbeitung wissenschaftlicher Gutachten zuständiger Gremien.

(e)

die Teilnahme von Vertretern der Mitgliedstaaten und deren wissenschaftlichen Experten sowie der Vertreter der Regionalbehörden an regionalen Koordinierungssitzungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der [GFP-Verordnung], Tagungen regionaler Fischereiorganisationen, in denen die EU Vertragspartei oder Beobachterin ist, oder Sitzungen internationaler, für die Ausarbeitung von wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Gutachten zuständiger Gremien.

Abänderung 495

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Verbesserung der Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung und Durchführung von Pilotstudien zur Verbesserung der vorhandenen Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung;

Abänderung 496

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)

die bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten anfallenden Kosten.

Abänderung 497

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 79a

 

Sanktionen

 

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um einen Mitgliedstaat mit Sanktionen zu belegen, indem die aus dem EMFF bereitgestellten Mittel eingefroren und/oder gekürzt werden, wenn dieser Mitgliedstaat:

 

(a)

seinen Datenerhebungs- und Datenübermittlungspflichten nicht nachkommt oder die Kapazität seiner aktuellen Fangflotte nicht meldet; oder

 

(b)

nicht in der Lage ist, Probleme mit der IUU-Fischerei in seinen Gewässern und/oder in seiner Fangflotte zu beheben.

Abänderung 498

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Entwicklung und Durchführung der Integrierten Meerespolitik der EU bei. Ziel ist es,

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur weiteren Entwicklung und Durchführung der Integrierten Meerespolitik der EU bei. Ziel ist es,

Abänderung 499

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

die Förderung von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten oder EU-Regionen ermutigen, auf eine integrierte meerespolitische Entscheidungsfindung umzustellen oder diese zu erweitern;

(i)

die Förderung von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und ihre Regionen ermutigen, auf eine integrierte meerespolitische Entscheidungsfindung umzustellen oder diese zu erweitern;

Abänderung 500

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)

die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit und unter Mitgliedstaaten in meeresbezogenen und maritimen Fragen, einschließlich der Entwicklung von Strategien für einzelne Meeresbecken;

(ii)

die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit und unter Mitgliedstaaten und Interessengruppen in meeresbezogenen und maritimen Fragen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung integrierter Strategien für einzelne Meeresbecken , wobei auf ein ausgewogenes Konzept für alle Meeresbecken zu achten ist und die Besonderheiten der Meeresbecken und -teilbecken sowie gegebenenfalls die betreffenden makroregionalen Strategien zu berücksichtigen sind ;

Abänderung 501

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)

die Förderung von sektorübergreifenden Kooperationsplattformen und Netzwerken, die Vertreter öffentlicher Stellen, regionaler und lokaler Behörden, der Industrie, des Fremdenverkehrssektors, von Forschungseinrichtungen, Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Sozialpartner einbeziehen;

(iii)

die Förderung von sektorübergreifenden Kooperationsplattformen und Netzwerken, die Vertreter der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Industrie, des Fremdenverkehrssektors, von Forschungseinrichtungen, Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Sozialpartner einbeziehen , einschließlich der Strategien für Meeresbecken ;

Abänderung 502

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iv)

Förderung des Austausches bewährter Verfahren und des Dialogs auf internationaler Ebene, einschließlich des bilateralen Dialogs mit Drittländern unbeschadet bestehender Abkommen und Vereinbarungen zwischen der EU und den betreffenden Drittländern;

(iv)

Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und des Dialogs auf internationaler Ebene, einschließlich des bilateralen Dialogs mit Drittländern unter Berücksichtigung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) und der maßgeblichen geltenden internationalen Übereinkommen auf der Grundlage des UNCLOS unbeschadet bestehender Abkommen und Vereinbarungen zwischen der EU und den betreffenden Drittländern;

Abänderung 503

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe b — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Beitrag zur Entwicklung sektorübergreifender Initiativen, von denen verschiedene maritime Sektoren und/oder Politikbereiche gleichermaßen profitieren und die auf bestehenden Instrumenten und Initiativen aufbauen, wie

(b)

Beitrag zur Entwicklung sektorübergreifender Initiativen, von denen verschiedene maritime und meeresbezogene Sektoren und/oder Politikbereiche gleichermaßen profitieren und die auf bestehenden Instrumenten und Initiativen aufbauen, wie

Abänderung 504

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

die integrierte Meeresüberwachung zur Steigerung von Wirksamkeit und Effizienz durch Informationsaustausch über Sektoren und Grenzen hinweg unter angemessener Berücksichtigung bestehender und künftiger Systeme;

(i)

die integrierte Meeresüberwachung zur Steigerung der Sicherheit, Wirksamkeit und Effizienz durch Informationsaustausch über Sektoren und Grenzen hinweg unter angemessener Berücksichtigung bestehender und künftiger Systeme;

Abänderung 505

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)

die allmähliche Entwicklung einer umfassenden und öffentlich zugänglichen hochwertigen Meereswissensbasis, die die gemeinsame Nutzung, Wiederverwendung und Verbreitung entsprechender Daten und Erkenntnisse unter zahlreichen Nutzergruppen erleichtert.

(iii)

die allmähliche Entwicklung einer umfassenden und öffentlich zugänglichen hochwertigen Meereswissensbasis, Datendoppelungen sowie die gemeinsame Nutzung, Wiederverwendung und Verbreitung entsprechender Daten reduziert und Erkenntnisse unter zahlreichen Nutzergruppen erleichtert.

Abänderung 506

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hauptsächlich durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den verschiedenen Küstenwachdiensten zur Schaffung einer europäischen Küstenwache.

Abänderung 507

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Unterstützung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum, von Beschäftigung, Innovation und neuen Technologien innerhalb neu entstehender und künftiger maritimer Wirtschaftszweige in Küstenregionen , ergänzend zu bereits existierenden Aktivitäten des Sektors oder Mitgliedstaats.

(c)

Unterstützung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum, von Beschäftigung, Innovation und neuen Technologien innerhalb neu entstehender und künftiger maritimer Wirtschaftszweige und in Regionen in Küsten- , Insel- und äußerster Randlage in der Union, ergänzend zu bereits existierenden Aktivitäten des Sektors oder Mitgliedstaats.

Abänderung 508

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Förderung der Entwicklung des Humankapitals in der Meereswirtschaft, insbesondere durch Unterstützung von Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Weiterbildung.

Abänderung 509

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Förderung des Meeresumweltschutzes, insbesondere der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete wie Natura-2000-Gebieten, und der nachhaltigen Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen sowie genauere Festlegung der Grenzen der Nachhaltigkeit menschlicher Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.

(d)

Förderung des Meeresumweltschutzes, insbesondere der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete wie Natura-2000-Gebieten, und der nachhaltigen Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen durch Verfolgung eines ökosystembasierten Ansatzes auf die Steuerung menschlicher Tätigkeiten im Einklang mit dem Ziel der Erreichung oder Erhaltung eines guten ökologischen Zustands im Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.

Abänderung 510

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Projekte, einschließlich Test-Projekte und Kooperationsprojekte;

(b)

Projekte vom Entwurf bis zur jeweiligen Durchführung , einschließlich Test- und Pilotprojekte und Kooperationsprojekte im nationalen oder grenzübergreifenden Rahmen ;

Abänderung 511

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Austausch bewährter Verfahren, Sensibilisierungskampagnen und begleitende Kommunikations- und Bekanntmachungsaktivitäten wie Publizitätskampagnen, Events, Entwicklung und Pflege von Websites, Plattformen einzelner Interessengruppen, einschließlich Kommunikation der EU-Priotitäten , soweit sie mit den allgemeinen Zielen der vorliegenden Verordnung zusammenhängen;

(c)

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Austausch bewährter Verfahren sowie einschlägige wirksame europäische Forschungsprogramme , Sensibilisierungskampagnen und begleitende Kommunikations- und Bekanntmachungsaktivitäten wie Publizitätskampagnen, Events, Entwicklung und Pflege von Websites, Plattformen einzelner Interessengruppen, einschließlich Kommunikation der EU-Prioritäten , soweit sie mit den allgemeinen Zielen der vorliegenden Verordnung zusammenhängen;

Abänderung 512

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Konferenzen, Seminare und Workshops;

(d)

Konferenzen, Seminare , Foren und Workshops;

Abänderung 513

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Austausch bewährter Verfahren, Koordinierungstätigkeiten einschließlich Netze für den Informationsaustausch und Lenkungsmechanismen für Strategien für einzelne Meeresbecken;

(e)

Austausch bewährter Verfahren, Koordinierungstätigkeiten einschließlich Netze für den Informationsaustausch und Unterstützung für die Entwicklung von Strategien für einzelne Meeresbecken;

Abänderung 514

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Entwicklung, Betrieb und Pflege von IT-Systemen und Netzwerken, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Auswertung und den Austausch von Fischereidaten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden Datenaustauschsystemen ermöglichen.

(f)

Entwicklung, Betrieb und Pflege von IT-Systemen und Netzwerken, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Auswertung und den Austausch von Daten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden Datenaustauschsystemen ermöglichen.

Abänderung 515

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

Bildungsprojekte, um Erkenntnisse zu gewinnen, berufliche Weiterbildung und Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung in Küstengebieten;

Abänderung 516

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe f b(neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb)

Bereitstellung von geeigneten Instrumenten für die integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete, die Planung des Meeresraums und die Bewirtschaftung gemeinsamer Ressourcen im jeweiligen Meeresgebiet;

Abänderung 517

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 1 — Buchstabe f c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fc)

technische Hilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. …/… [betreffend gemeinsame Bestimmungen].

Abänderung 518

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Entwicklung sektorübergreifender Vorhaben gemäß Artikel 81 Buchstabe b kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

2.   Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Entwicklung grenz- und sektorübergreifender Vorhaben gemäß Artikel 81 Buchstabe b kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

Abänderung 519

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten zur Entwicklung der maritimen Raumplanung und des integrierten Küstenzonenmanagements, einschließlich Ausgaben für Systeme und Verfahren des Datenaustausches und Monitoring, Evaluierungstätigkeiten, die Einrichtung und Nutzung von Expertennetzwerken und die Erstellung eines Programms für den Kapazitätsaufbau in Mitgliedstaaten zur Durchführung der maritimen Raumordnung;

(b)

Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und unter Umständen zwischen Mitgliedstaaten und Regionen zur Entwicklung der maritimen Raumplanung und des integrierten Küstenzonenmanagements, einschließlich Ausgaben für Systeme und Verfahren des Datenaustausches und Monitoring, Evaluierungstätigkeiten, die Einrichtung und Nutzung von Expertennetzwerken und die Erstellung eines Programms für den Kapazitätsaufbau in Mitgliedstaaten zur Durchführung der maritimen Raumordnung;

Abänderung 520

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

technische Instrumente für die Errichtung und den Betrieb eines funktionierenden europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerks mit dem Ziel, die Erhebung, Aggregierung, Qualitätskontrolle, Wiederverwendung und Verteilung von Meeresdaten durch die Zusammenarbeit zwischen den an diesem Netz beteiligten Einrichtungen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

(c)

technische Instrumente für die Errichtung und den Betrieb eines funktionierenden europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerks mit dem Ziel, die Erhebung, Gewinnung, Aggregierung, Qualitätskontrolle, Wiederverwendung und Verteilung von Meeresdaten und meereswissenschaftlichen Kenntnissen durch die Zusammenarbeit zwischen den an diesem Netz beteiligten Einrichtungen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Abänderung 521

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen unter diesem Kapitel erleichtern die Durchführung der GFP und der IMP insbesondere in Bezug auf:

Maßnahmen unter diesem Kapitel erleichtern die Durchführung der GFP und der IMP insbesondere in Bezug auf:

Abänderung 522

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

wissenschaftliche Empfehlungen im Rahmen der GFP;

(a)

Erhebung, Verwaltung und Verbreitung wissenschaftlicher Empfehlungen im Rahmen der GFP;

Abänderung 523

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

spezifische Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der GFP;

(b)

spezifische Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der GFP , einschließlich arbeitsrechtlicher Kontrollen ;

Abänderung 524

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

den sozialen Dialog und die Einbindung der Sozialpartner;

Abänderung 525

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Marktuntersuchung;

(e)

Marktuntersuchung , einschließlich der Erschließung elektronischer Märkte ;

Abänderung 526

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 84 a

 

Erhaltungsmaßnahmen

 

Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der Verordnung (EU) Nr. …/… (über die GFP) kann der EMFF Initiativen der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei und Durchführung von gemeinsamen Maßnahmen zur Erreichung von Zielen und Vorgaben unterstützen, die im Rahmen von gemäß Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. …/… (über die GFP) aufgestellten Mehrjahresplänen vereinbart wurden;

Abänderung 527

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, insbesondere für angewandte Forschungsprojekte in direktem Zusammenhang mit wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen für fundierte und wirksame Fischereimanagemententscheidungen im Rahmen der GFP.

1.   Für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, insbesondere für angewandte Forschungsprojekte in direktem Zusammenhang mit wissenschaftlichen und sozioökonomischen Stellungnahmen und Empfehlungen für fundierte und wirksame Fischereimanagemententscheidungen im Rahmen der GFP.

Abänderung 528

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

für die Durchführung und Weiterentwicklung der GFP erforderliche Studien und Pilotprojekte, auch zu alternativen Fangtechniken ;

(a)

für die Durchführung und Weiterentwicklung der GFP erforderliche Studien und Pilotprojekte, auch zu alternativen Fang- und Aquakulturtechniken, auch innerhalb von regionalen Beiräten ;

Abänderung 529

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

für die Durchführung und Weiterentwicklung der GFP in den biogeografisch sensiblen Gebieten erforderliche Studien;

Abänderung 530

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Ausarbeitung und Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen durch wissenschaftliche Stellen, einschließlich internationaler Beratungsgremien zu Bestandsabschätzungen, durch unabhängige Experten und Forschungseinrichtungen;

(b)

Ausarbeitung und Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen durch wissenschaftliche Stellen, einschließlich internationaler Beratungsgremien zu Bestandsabschätzungen, durch Experten und Forschungseinrichtungen;

Abänderung 531

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen zu fischereiwissenschaftlichen und fischereitechnischen Fragen und Experten-Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung in internationalen Beratungsgremien und Sitzungen, in denen ein Beitrag von Fischereisachverständigen erwartet wird;

(c)

Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen zu fischereiwissenschaftlichen und fischereitechnischen Fragen und Experten-Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung in internationalen Beratungsgremien und Sitzungen, in denen ein Beitrag von Fischerei- und Aquakultursachverständigen erwartet wird;

Abänderung 532

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Finanzierung von Forschungsschiffen, die wissenschaftliche Forschungsprogramme in Gebieten außerhalb der EU durchführen, in denen die EU im Rahmen von Fischereiabkommen tätig ist;

Abänderung 533

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Kooperationstätigkeiten unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Datenerhebung, einschließlich Einrichtung und Betrieb regionalisierter Datenbanken für die Speicherung, Verwaltung und Nutzung von Daten, die der regionalen Zusammenarbeit zugute kommen, und Verbesserung der Datenerhebung und -verwaltung sowie der wissenschaftlichen Gutachten zur Unterstützung des Fischereimanagements.

(e)

Kooperationstätigkeiten unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Datenerhebung, unter Einbeziehung der verschiedenen regionalen Akteure und einschließlich Einrichtung und Betrieb regionalisierter Datenbanken für die Speicherung, Verwaltung und Nutzung von Daten, die der regionalen Zusammenarbeit zugute kommen, und Verbesserung der Datenerhebung und -verwaltung sowie der wissenschaftlichen Gutachten zur Unterstützung des Fischereimanagements;

Abänderung 534

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Erschließung elektronischer Märkte, um die Informationen zwischen Marktteilnehmern und Verarbeitern besser zu koordinieren.

Abänderung 535

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

der gemeinsame Erwerb von verschiedenen Mitgliedstaaten in demselben geografischen Gebiet von Patrouillenschiffen, -flugzeugen und -hubschraubern, sofern diese zu mindestens 60 % der Zeit für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden;

(a)

der gemeinsame Erwerb von Patrouillenschiffen, -flugzeugen und -hubschraubern durch verschiedene Mitgliedstaaten desselben geografischen Gebiets , sofern diese Ausrüstungen mindestens 60 % ihrer auf Jahresbasis berechneten gesamten Einsatzzeit für die Überwachung der Fischerei genutzt werden;

Abänderung 536

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Ausgaben für die Bewertung und Entwicklung neuer Kontrolltechnologien;

(b)

Ausgaben für die Bewertung und Entwicklung neuer Kontrolltechnologien sowie von Verfahren zum Datenaustausch zwischen Behörden und denjenigen Stellen, die für Sicherheit, Rettungswesen und Steuerung in der Union verantwortlich sind ;

Abänderung 537

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 88 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Betriebskosten der mit Artikel 52 der [GFP-Verordnung] eingesetzten Beiräte kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden .

1.   Für die notwendigen Betriebs- und Beratungskosten der nach der [GFP-Verordnung] eingesetzten Beiräte wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt , damit sichergestellt wird, dass sie ihre Aufgaben in vollem Umfang und wirksam wahrnehmen können .

Abänderung 538

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 88 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Der EMFF kann zur Deckung der Betriebskosten der Beiräte beitragen, wenn durch diese Kosten die Beteiligung und Teilnahme von Zusammenschlüssen von Fischern und sonstigen Interessensgruppen gefördert wird.

Abänderung 539

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 88 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Für die Betriebskosten und die technischen und wissenschaftlichen Kosten in Verbindung mit der Durchführung von Studien zur Untermauerung der Empfehlungen der Beiräte wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt.

Abänderung 540

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 88 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 88 a

 

Sozialer Dialog

 

Der EMFF kann die Betriebskosten von Einrichtungen unterstützen, die den sozialen Dialog und die Einbindung der Sozialpartner fördern.

Abänderung 541

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Gewinnung und Verbreitung von Kenntnissen und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch die Kommission gemäß Artikel 49 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

Für die Gewinnung und Verbreitung von Kenntnissen und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch die Kommission gemäß Artikel 49 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden , einschließlich der Erschließung elektronischer Märkte, um die Informationen zwischen Marktteilnehmern und Verarbeitern besser zu koordinieren;

Abänderung 542

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Durchführung nachhaltiger Fischereiabkommen und die Mitwirkung der EU in regionalen Fischereiorganisationen;

(b)

die Vorbereitung, das Follow-up und die Evaluierung nachhaltiger Fischereiabkommen und die Mitwirkung der EU in regionalen Fischereiorganisationen; zu den betreffenden Maßnahmen zählen Studien, Sitzungen, Expertenbeiträge, Ausgaben für Zeitbedienstete, Informationstätigkeiten sowie andere der Kommission gegebenenfalls entstehende Ausgaben für administrative, wissenschaftliche oder technische Hilfe;

Abänderung 543

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative eines Mitgliedstaats bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des Gesamtbetrags des operationellen Programms gewährt werden für

1.   Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative eines Mitgliedstaats bis zu einem Höchstbetrag von 6 % des Gesamtbetrags des operationellen Programms gewährt werden für

Abänderung 544

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung im Rahmen der Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 70;

(a)

50 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung im Rahmen der Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 70;

Abänderung 545

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94 — Absatz 3 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Vorbereitung der Produktions- und Marketingpläne gemäß Artikel 69;

Abänderung 546

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

80 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis j;

(d)

90 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis j;

Abänderung 547

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94 — Absatz 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

65 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 79.

(e)

80 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 79.

Abänderung 548

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94 — Absatz 3 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

10 Prozentpunkte mehr als der Höchstsatz der EMFF-Beteiligung, wenn im Rahmen des EMFF Vorhaben auf den entlegenen griechischen Inseln und in den Regionen in äußerster Randlage finanziert werden, die wegen ihrer Randlage benachteiligt sind;

Abänderung 549

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 95 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten wenden bei öffentlichen Beihilfen einen maximalen Beihilfesatz von 50 % der gesamten öffentlichen Ausgaben des Vorhabens an.

1.   Die Mitgliedstaaten wenden bei öffentlichen Beihilfen einen maximalen Beihilfesatz von 60 % der gesamten öffentlichen Ausgaben des Vorhabens an.

Abänderung 550

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 95 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

der Begünstigte eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist;

(a)

der Begünstigte eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine private Einrichtung ist , die für öffentliche Dienstleistungen eingesetzt wird ;

Abänderung 551

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 95 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

das Vorhaben die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 70 betrifft;

entfällt

Abänderung 552

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 95 — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz zwischen 50 % und maximal 100 % der gesamten öffentlichen Ausgaben anwenden, wenn das Vorhaben im Rahmen von Titel V Kapitel III durchgeführt wird und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

3.   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz zwischen 60 % und maximal 100 % der gesamten öffentlichen Ausgaben anwenden, wenn das Vorhaben im Rahmen von Titel V Kapitel I, II, III oder IV durchgeführt wird und mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Abänderung 553

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 98 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission übt die Ermächtigung unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache aus, dass eine Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften eine ernsthafte Bedrohung für die nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze mit Rückführung und Erhalt der Populationen befischter Arten auf Größen, die den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglichen, für die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände und für die Erhaltung der Meeresumwelt bedeutet.

Die Kommission übt die Ermächtigung unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache aus, dass eine Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften eine ernsthafte Bedrohung für die nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze mit Rückführung und Erhalt der Populationen befischter Arten auf Größen, die über denen liegen, die den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglichen, für die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände, die Erhaltung der Meeresumwelt oder die Herstellung und Erhaltung eines guten ökologischen Zustands bis 2020 bedeutet.

Abänderung 576

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Artikel 114 der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde,

1.   Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Artikel 114 der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde,

(a)

der Kommission halbjährlich sachdienliche Daten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Vorhabens. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Vorlage dieser Daten nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 128 Absatz 2 fest;

(a)

der Kommission halbjährlich sachdienliche Daten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Vorhabens. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Vorlage dieser Daten nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 128 Absatz 2 fest;

(b)

für die Publizität des Programms zu sorgen, indem potenzielle Empfänger, Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die betreffenden Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms informiert werden;

(b)

für die Publizität des Programms zu sorgen, indem potenzielle Empfänger, Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die betreffenden Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms sowie die Verpflichtung, die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen, informiert werden;

(c)

für die Publizität des Programms zu sorgen, indem die Empfänger über den EU-Beitrag und die breite Öffentlichkeit über die Rolle der EU im Zusammenhang mit dem Programm unterrichtet werden.

(c)

für die Publizität des Programms zu sorgen, indem die Empfänger über den EU-Beitrag und die breite Öffentlichkeit über die Rolle der EU im Zusammenhang mit dem Programm sowie die Verpflichtung, die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen, unterrichtet werden;

 

(d)

für die Publizität des Programms zu sorgen, indem die Öffentlichkeit über die Rolle unterrichtet wird, die die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Programms dabei spielen, für die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu sorgen.

Abänderung 554

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 100 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zusätzlich zu Artikel 135 der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] sind in erster Linie die Mitgliedstaaten auch für die Untersuchung von Verstößen gegen Vorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zuständig.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 555

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 100 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Bei Finanzkorrekturen, die auf Ausgaben angewendet werden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Vorschriften nach Artikel 98 stehen, beschließen die Mitgliedstaaten über die Höhe der Berichtigung, wobei sie der Schwere der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch den Empfänger, dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften oder dem Umfang des EMFF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit des Empfängers Rechnung tragen.

2.   Bei Finanzkorrekturen, die auf Ausgaben angewendet werden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Vorschriften nach Artikel 98 stehen, beschließen die Mitgliedstaaten über die Höhe der Berichtigung, wobei sie der Schwere (einschließlich Umfang, Dauer und Häufigkeit) der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch den Empfänger, dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften oder dem Umfang des EMFF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit des Empfängers Rechnung tragen.

Abänderung 577

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zusätzlich zu Artikel 134 der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Zwischenzahlungen für das operationelle Programm ganz oder teilweise aussetzen, wenn

1.   Zusätzlich zu Artikel 134 der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Zwischenzahlungen für das operationelle Programm ganz oder teilweise aussetzen, wenn

 

(a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, für den keine Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden;

 

(b)

die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit oder einem anderen Fall der Nichteinhaltung von Vorschriften in Zusammenhang stehen, die/der nicht behoben wurde;

 

(c)

der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 118 geführt hat;

 

(d)

das Monitoringsystem bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel aufweist;

die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss erlassen hat, in dem festgestellt wird, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, die Auflagen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen. Eine solche Nichteinhaltung von Vorschriften wirkt sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung aus, für die eine Zwischenzahlung beantragt wird

(e)

die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss erlassen hat, in dem festgestellt wird, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, die Auflagen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen. Eine solche Nichteinhaltung von Vorschriften wirkt sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung aus, für die eine Zwischenzahlung beantragt wird;

 

(f)

die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […] [GSR-Verordnung] erfüllt sind.

2.   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 128 Absatz 3 erlassen werden, eingehende Bestimmungen über die Zahlungen erlassen, die ausgesetzt werden können. Die Höhe dieser Zahlungen steht in angemessenem Verhältnis zu Art und Umfang der Nichteinhaltung von Vorschriften durch einen Mitgliedstaat.

2.    Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen erst beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen werden, eingehende Bestimmungen über den Teil der Zahlungen erlassen, der ausgesetzt werden kann. Diese Beträge stehen in angemessenem Verhältnis zu Art und Umfang des Mangels, der Unregelmäßigkeit oder der Nichteinhaltung von Vorschriften durch einen Mitgliedstaat.

 

2a.     Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die vollständige oder teilweise Aussetzung von Zwischenzahlungen einzustellen, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die Aussetzung beendet werden kann. Trifft der Mitgliedstaat solche Maßnahmen nicht, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, Finanzkorrekturen vorzunehmen, indem der Beitrag der Europäischen Union zu dem operationellen Programm gemäß Artikel 128 und dem Verfahren nach Artikel 129 vollständig oder teilweise gestrichen wird.

Abänderung 578

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 103a

 

Vor-Ort-Kontrollen der Kommission

 

1.     Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der nach Artikel 287 des Vertrags durchgeführten Kontrollen und unbeschadet aller aufgrund von Artikel 322 des Vertrags durchgeführten Kontrollen kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen,

 

(a)

ob die Verwaltungspraxis mit den EU-Vorschriften im Einklang steht,

 

(b)

ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und den aus dem EMFF finanzierten Maßnahmen entsprechen,

 

(c)

unter welchen Bedingungen die aus dem EMFF finanzierten Vorhaben durchgeführt und kontrolliert werden.

 

2.     Die von der Kommission mit Kontrollen vor Ort beauftragten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EMFF finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten einsehen.

 

4.     Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an diesen Kontrollen beteiligen.

 

5.     Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Vorhaben durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr beauftragten Personen können sich an diesen Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.

 

6.     Zur Verbesserung der Kontrollen kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten die Beteiligung der Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen beantragen.

 

7.     Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 2 erlassen werden, Vorschriften für die Verfahren festlegen, die eingehalten werden müssen, wenn zusätzliche Prüfungen gemäß den Absätzen 5 und 6 vorgenommen werden.

Abänderung 579

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1.     Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EMFF erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen — einschließlich Kontrollen vor Ort — zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der EU-Finanzierung für zweckmäßig erachtet.

Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung von mit der Gemeinsamen Fischereipolitik zusammenhängenden Rechtsakten der Europäischen Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EMFF haben.

2.    Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung von mit der Gemeinsamen Fischereipolitik zusammenhängenden Rechtsakten der Europäischen Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EMFF haben.

 

3.     Die Mitgliedstaaten halten alle Informationen über festgestellte Unregelmäßigkeiten und mutmaßliche Betrugsfälle sowie über Maßnahmen zur Wiedereinziehung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Artikel 116 zur Verfügung der Kommission.

Abänderung 580

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 107

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1.     Bevor die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Finanzkorrektur beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

Zusätzlich zu Artikel 137 Absatz 2 der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] gilt, dass der Mitgliedstaat, wenn die Kommission eine Finanzkorrektur gemäß Artikel 106 Absatz 2 vorschlägt , Gelegenheit erhält , durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften und die Auswirkungen auf die Ausgaben geringer waren als von der Kommission veranschlagt.

2.     Schlägt die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vor , so erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit oder eines anderen Falls der Nichteinhaltung von Vorschriften, einschließlich der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften, geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.

 

3.     Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt.

 

4.     Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie Schlussfolgerungen bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur treffen kann.

 

5.     Zur Vornahme der Finanzkorrekturen erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen, falls der Mitgliedstaat sich während der Anhörung dazu bereit erklärt hatte, solche vorzulegen. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des hierzu von der Kommission versandten Aufforderungsschreibens.

 

6.     Werden Unregelmäßigkeiten, die den der Kommission übermittelten Jahresabschluss betreffen, von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt, wird die sich daraus ergebende Finanzkorrektur durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus dem EMFF für das operationelle Programm vorgenommen.

Abänderung 557

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 111 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die wichtigsten für das Monitoring und die Evaluierung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Programms, jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Merkmale des Empfängers und des Projekts, werden elektronisch aufgezeichnet und gespeichert.

(Sprachliche Änderung)

Abänderung 558

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 113 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Verwaltungsbehörde und der Monitoringausschuss begleiten jedes operationelle Programm anhand von Finanz-, Ergebnis- und Zielindikatoren.

(Sprachliche Änderung)

Abänderung 559

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

wird er binnen vier Monaten nach dem Beschluss über die Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört; die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;

(Sprachliche Änderung)

Abänderungen 581, 560 und 561

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 120 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe  b für Folgendes zuständig:

1.   Die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 99 Absatz 1 Buchstaben  b bis d für Folgendes zuständig:

(a)

Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu allen operationellen Programmen in den Mitgliedstaaten;

(a)

Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und einfachem Zugang zu allen operationellen Programmen in den Mitgliedstaaten;

(b)

Unterrichtung potenzieller Empfänger über die Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme;

(b)

Unterrichtung potenzieller Empfänger über die Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme sowie die Verpflichtung, die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen ,

(c)

Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften des EMFF bei den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.

(c)

Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften des EMFF bei den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.

 

(d)

Gewährleistung, dass eine Zusammenfassung der Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der GFP-Vorschriften sichergestellt wird, einschließlich Fällen der Nichteinhaltung durch Mitgliedstaaten oder Begünstigte, sowie erlassene Abhilfemaßnahmen wie Finanzkorrekturen öffentlich verfügbar gemacht werden.

Abänderung 562

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 120 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Für den Zugang zu Umweltinformationen, gelten die Richtlinie 2003/4/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1049/2001 und (EG) Nr. 1367/2006.

Abänderung 563

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle — Reihe 1

Vorschlag der Kommission

Art der Vorhaben

Prozentpunkte

Bei Vorhaben im Rahmen der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um

25

Geänderter Text

Art der Vorhaben

Prozentpunkte

Bei Vorhaben im Rahmen der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um

30

Abänderung 564

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle — Reihe 5

Vorschlag der Kommission

Art der Vorhaben

Prozentpunkte

Bei Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um

20

Geänderter Text

Art der Vorhaben

Prozentpunkte

Bei Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen , einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen , einer vom Mitgliedstaat anerkannten Berufsorganisation von Fischern oder einer berufsübergreifenden Organisation durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um

30

Abänderung 565

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle — Reihe 5 a (neu)

Geänderter Text

Art der Vorhaben

Prozentpunkte

Bei Vorhaben, die die Anforderungen aller von den Mitgliedstaaten anwendbaren Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, mögliche Erhöhung um

10

Abänderung 566

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle — Reihe 8

Vorschlag der Kommission

Art der Vorhaben

Prozentpunkte

Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der KMU fallen, erfolgt eine Kürzung um

20

Geänderter Text

Art der Vorhaben

Prozentpunkte

Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der KMU fallen, erfolgt eine Kürzung um

15

Abänderung 567

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle — Reihe 8 a (neu)

Geänderter Text

Art der Vorhaben

Prozentpunkte

Bei Vorhaben, bei denen die Anforderungen für die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien, die die Mitgliedstaaten einführen können, erfüllt werden, mögliche Erhöhung um

10

Abänderung 568

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Tabelle 1 — Reihe 7 a (neu)

Geänderter Text

7a.

Rechtsvor-schriften zu den Arbeits-bedingungen

Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zu den Arbeitsbedingungen seitens der Akteure.

Die effiziente Anwendung und Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu den Arbeitsbedingungen, darunter:

 

 

die Rechtsvorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten der Fischer;

 

 

die Rechtsvorschriften zu Gesundheit und Sicherheit;

 

 

die Rechtsvorschriften zur Erstqualifikation und zur Weiterbildung der Fischer.

Abänderung 569

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Tabelle 2 — Reihe 3

Vorschlag der Kommission

EMFF-Priorität:

Unterstützung der Durchführung der GFP

TZ 6: Umweltschutz und Förderung der Ressourcen-effizienz

Nachgewiesene administrative Kapazität zur Erfüllung der Datenanforderungen für das Fischereimanagement gemäß Artikel 37 der [GFP-Verordnung]

Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Anwendung eines mehrjährigen Programms für die Datenerfassung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen.

Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines jährlichen Arbeitsprogramms für die Datenerfassung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen.

Ausreichende personelle Ausstattung für bilaterale und multilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, wenn die Arbeiten zur Erfüllung der Auflagen für die Datenerhebung geteilt werden.

Geänderter Text

EMFF-Priorität:

Unterstützung der Durchführung der GFP

TZ 6: Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz

Nachgewiesene administrative Kapazität zur Erfüllung der Datenanforderungen für das Fischereimanagement gemäß Artikel 37 der [GFP-Verordnung]

Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten:

Durchführung einer spezifischen Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten für die wirksame Umsetzung der Maßnahmen des Flottenmanagements

Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Anwendung eines mehrjährigen Programms für die Datenerfassung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen.

Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines jährlichen Arbeitsprogramms für die Datenerfassung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen.

Ausreichende personelle Ausstattung für bilaterale und multilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, wenn die Arbeiten zur Erfüllung der Auflagen für die Datenerhebung geteilt werden.

Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung von Bewertungen der Flottenkapazität;

Angemessene Berichterstattung über die Anstrengungen zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten im Sinne von Artikel 34 und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. …/… [über die GFP].

Abänderung 570

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Tabelle 2 — Nummer 4 a (neu)

Geänderter Text

EU-Priorität für EMFF/GSR Thematisches Ziel (TZ)

Ex-ante-Konditionalität

Erfüllungskriterien

EMFF-Priorität:

Unterstützung der Durchführung der GFP

TZ 6: Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz

Jährliche Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten: Durchführung einer spezifischen Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten, um die wirksame Umsetzung der Maßnahmen des Flottenmanagements, die die Verringerung der Flottenkapazität sowie direkte Investitionen in Fischereifahrzeuge betreffen, sicherzustellen.

Insbesondere ist Folgendes vorgesehen:

Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung von Bewertungen der Flottenkapazität;

Angemessene Berichterstattung über die Anstrengungen zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten im Sinne von Artikel 34 und Artikel 37 des [Vorschlags für eine Basisverordnung].

Abänderung 614

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Nummer 1 — Absatz 1 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Name des Empfängers ( Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)

Name des Empfängers

Abänderung 582

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Nummern 2 und 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

INFORMATIONS- UND PUBLIZITÄTSMASSNAHMEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

2.

INFORMATIONS- UND PUBLIZITÄTSMASSNAHMEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

2.1

Aufgaben des Mitgliedstaats

2.1

Aufgaben des Mitgliedstaats

1.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen durch den Einsatz verschiedener Kommunikationsformen und –verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird.

1.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen durch den Einsatz verschiedener Kommunikationsformen und –verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird.

2.

Dem Mitgliedstaat obliegt es, zumindest die nachstehenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu organisieren:

2.

Dem Mitgliedstaat obliegt es, zumindest die nachstehenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu organisieren:

 

(a)

eine größere Informationsmaßnahme anlässlich des Starts des operationellen Programms;

 

(a)

eine größere Informationsmaßnahme anlässlich des Starts des operationellen Programms;

 

(b)

mindestens zwei Mal während des Programmplanungszeitraums eine größere Informationsmaßnahme, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen Programm erzielten Erfolge vorgestellt werden;

 

(b)

mindestens zwei Mal während des Programmplanungszeitraums eine größere Informationsmaßnahme, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen Programm erzielten Erfolge vorgestellt werden;

 

(c)

Präsentation der Flagge der Europäischen Union vor jeder Verwaltungsbehörde oder an einer anderen für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle an deren Standort;

 

(c)

Präsentation der Flagge der Europäischen Union vor jeder Verwaltungsbehörde oder an einer anderen für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle an deren Standort;

 

(d)

elektronische Veröffentlichung der Liste der Vorhaben nach Abschnitt 1;

 

(d)

elektronische Veröffentlichung der Liste der Vorhaben nach Abschnitt 1;

 

(e)

Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms; die Beispiele sollten in einer weit verbreiteten Amtssprache der Europäischen Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf, gehalten sein;

 

(e)

Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms; die Beispiele sollten in einer weit verbreiteten Amtssprache der Europäischen Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf, gehalten sein;

 

(f)

ein Teil der einzigen Website ist für eine kurze Zusammenfassung der Innovations- und Ökoinnovationsvorhaben bestimmt;

 

(f)

ein Teil der einzigen Website ist für eine kurze Zusammenfassung der Innovations- und Ökoinnovationsvorhaben bestimmt;

 

(g)

Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten Erfolge auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms eingestellt sind.

 

(g)

Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten Erfolge auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms eingestellt sind.

 

 

(ga)

Ab 2016 ist jährlich zum 31. Januar eine Zusammenfassung der Fälle von Nichteinhaltung durch Mitgliedstaaten und Begünstigte sowie der Abhilfemaßnahmen einschließlich Finanzkorrekturen zu veröffentlichen, die von den Mitgliedstaaten oder der Kommission ergriffen wurden.

3.

Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein:

3.

Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein:

 

h )

die in Artikel 5 der [GSR-Verordnung] genannten Partner;

 

a )

die in Artikel 5 der [GSR-Verordnung] genannten Partner;

 

i )

EU-Informationszentren und Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten;

 

b)

EU-Informationszentren und Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten;

 

j )

Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

 

c )

Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

Durch diese Stellen sollen die in Artikel 120 Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Informationen weite Verbreitung finden

Durch diese Stellen sollen die in Artikel 120 Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Informationen weite Verbreitung finden

3.

INFORMATIONSMASSNAHMEN FÜR POTENZIELLE EMPFÄNGER UND FÜR EMPFÄNGER

3.

INFORMATIONSMASSNAHMEN FÜR POTENZIELLE EMPFÄNGER UND FÜR EMPFÄNGER

3.1

Informationsmaßnahmen für potenzielle Empfänger

3.1

Informationsmaßnahmen für potenzielle Empfänger

1.

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Empfänger und alle Interessenträger über die mit dem operationellen Programm verfolgten Ziele und die vom EMFF gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.

1.

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Empfänger und alle Interessenträger über die mit dem operationellen Programm verfolgten Ziele und die vom EMFF gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.

2.

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Empfänger zumindest über Folgendes informiert werden:

2.

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Empfänger zumindest über Folgendes informiert werden:

 

(a)

die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen;

 

(a)

die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen;

 

(b)

eine Beschreibung der Zulässigkeitskriterien für die Anträge, der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;

 

(b)

eine Beschreibung der Zulässigkeitskriterien für die Anträge, der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;

 

 

(ba)

die möglichen finanziellen Konsequenzen im Fall der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;

 

(c)

die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben;

 

(c)

die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben;

 

(d)

die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können;

 

(d)

die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können;

 

(e)

in den Anträgen sollten Kommunikationsaktivitäten vorgeschlagen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen und mit denen die Öffentlichkeit über die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele und die dafür von der EU gewährte Unterstützung informiert wird.

 

(e)

in den Anträgen sollten Kommunikationsaktivitäten vorgeschlagen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen und mit denen die Öffentlichkeit über die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele und die dafür von der EU gewährte Unterstützung informiert wird.

3.2.

Informationsmaßnahmen für Empfänger

3.2.

Informationsmaßnahmen für Empfänger

Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Empfänger darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 120 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.

Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Empfänger darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 120 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0282/2013).

(2)   Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

(1)   ABl. L 321 vom 5.12.2011, S. 1.

(2)   Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1).

(*)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(4)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(5)   ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.


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