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Document 52013IP0445
European Parliament resolution of 23 October 2013 on the e-Justice Action Plan 2014-2018 (2013/2852(RSP))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zum Aktionsplan für die E-Justiz 2014–2018 (2013/2852(RSP))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zum Aktionsplan für die E-Justiz 2014–2018 (2013/2852(RSP))
ABl. C 208 vom 10.6.2016, p. 117–118
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/117 |
P7_TA(2013)0445
Aktionsplan 2014-2018 für die E-Justiz
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zum Aktionsplan für die E-Justiz 2014–2018 (2013/2852(RSP))
(2016/C 208/10)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Aktionsplans für die europäische E-Justiz 2009–2013, |
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unter Hinweis auf die Anfrage an den Rat zum Aktionsplan für die E-Justiz 2014–2018 (O-000111/2013 — B7-0521/2013), |
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gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der erste mehrjährige Aktionsplan für die europäische E-Justiz den Zeitraum von 2009 bis 2013 abdeckte und dazu dienen sollte, den Bürgern die Justiz und das Rechtssystem leichter zugänglich zu machen und das gegenseitige Verständnis von Angehörigen der Rechtsberufe und Verwaltungen zu verbessern, indem elektronische Werkzeuge für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bereitgestellt werden; |
B. |
in der Erwägung, dass das E-Justiz-Portal 2010 in Betrieb genommen wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass es nun an der Zeit ist, über einen Aktionsplan für die E-Justiz für 2014–2018 zu entscheiden; |
D. |
in der Erwägung, dass die Entwicklung des Aktionsplans für die E-Justiz allen Interessierten offenstehen sollte und alle Mitgliedstaaten dazu angeregt werden sollten, sich daran zu beteiligen; |
E. |
in der Erwägung, dass die zivilprozessualen Instrumente und die grenzübergreifenden Verfahren der EU relativ unbekannt sind und 73 % der Bürger zusätzliche Maßnahmen für einen erleichterten Zugang zu den Zivilgerichten in anderen Mitgliedstaaten für erforderlich halten (1); |
1. |
vertritt die Auffassung, dass die E-Justiz ein Instrument ist, das sowohl den Bürgern als auch den Fachleuten den Zugang zu Informationen über Recht und Justiz sowie über Gerichts- und Verwaltungsverfahren erleichtert; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass die E-Justiz viel dazu beitragen kann, das gegenseitige Vertrauen und Verständnis zu fördern und damit die gegenseitige Anerkennung von Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen zu begünstigen, die ein wichtiger Grundsatz des Rechtssystems der EU ist; |
3. |
weist darauf hin, dass E-Justiz-Systeme in der Regel naturgemäß dazu führen, dass die Kosten von Gerichts- und Verwaltungsverfahren sinken, vor allem da der Informationsaustausch, die Zustellung von Schriftstücken und die Übersetzung bestimmter Verfahrensakten automatisiert wird; vertritt die Auffassung, dass dies im Interesse aller am Gerichtssystem Beteiligten ist; vertritt die Überzeugung, dass die Projekte unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Erwägungen freiwillig bleiben sollten; |
4. |
begrüßt die Entwicklung von E-Justiz-Werkzeugen, mit deren Hilfe bestimmte Instrumente der EU, beispielsweise das Europäische Mahnverfahren und das Verfahren für geringfügige Forderungen, und Informationssysteme für Justiz und Inneres, namentlich das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und das Schengener Informationssystem (SIS II), einfacher zu handhaben sind; |
5. |
stellt fest, dass die E-Justiz von großer Bedeutung für die Bereitstellung mehrsprachiger Standardformulare und damit für den Abbau des Verwaltungsaufwands bei grenzübergreifenden Verfahren ist; |
6. |
fordert, dass elektronische Anwendungen und Möglichkeiten zur elektronischen Ausstellung von Schriftstücken, zur Veranstaltung von Videokonferenzen und zur Vernetzung von Gerichts- und Verwaltungsregistern vermehrt genutzt werden, damit die Kosten von Gerichts- und Verwaltungsverfahren weiter gesenkt werden; |
7. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die elektronische Zusammenarbeit im Justizbereich weiter voranzutreiben, insbesondere durch die Übernahme der zur Verfügung stehenden Anwendungen in das E-Justiz-Portal; vertritt die Auffassung, dass der Entwicklung von E-Learning-Tools für die Justiz der gebührende Stellenwert eingeräumt werden sollte; |
8. |
stellt fest, dass im Rahmen des EU-Justizprogramms 2014–2020 erfolgreiche europäische und einzelstaatliche E-Justiz-Projekte finanziert werden sollten, die für die Bürger einen echten europäischen Mehrwert schaffen; vertritt die Überzeugung, dass die Rechtssetzungstätigkeit, E-Justiz-Projekte und die finanzielle Programmplanung optimiert werden sollten; |
9. |
betont, dass das E-Justiz-Portal eine wichtige Rolle beim Aufbau einer wahren europäischen Gerichtskultur spielt, indem es Online-Tools für die juristische Aus- und Fortbildung bereitstellt und als Instrument für das Wissensmanagement und die Vernetzung dient; |
10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Europäische Kommission, Eurobarometer Spezial 351 (Ziviljustiz), Oktober 2010, Frage 3.