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Document 62014FB0118

Rechtssache F-118/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2015 — Bärwinkel/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Reform des Statuts — Übergangsvorschriften über die Einstufung in die Funktionsbezeichnungen — Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts — Begriff der beschwerenden Maßnahme — Entscheidung, mit der anerkannt wird, dass bestimmte Beamte besondere Zuständigkeiten ausüben — Nichtaufnahme des Namens des Klägers in die erste Liste der 34 Beamten, die anerkanntermaßen besondere Tätigkeiten ausüben — Erfordernisse des Vorverfahrens — Fehlende Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts — Art. 81 der Verfahrensordnung)

ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 99–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/99


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2015 — Bärwinkel/Rat

(Rechtssache F-118/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Übergangsvorschriften über die Einstufung in die Funktionsbezeichnungen - Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts - Begriff der beschwerenden Maßnahme - Entscheidung, mit der anerkannt wird, dass bestimmte Beamte besondere Zuständigkeiten ausüben - Nichtaufnahme des Namens des Klägers in die erste Liste der 34 Beamten, die anerkanntermaßen besondere Tätigkeiten ausüben - Erfordernisse des Vorverfahrens - Fehlende Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts - Art. 81 der Verfahrensordnung))

(2016/C 048/114)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Wolfgang Bärwinkel (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und R. Rebasti, dann M. Bauer und M. Veiga)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen des Rates, mit denen Beamten der Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14, die vor dem 31. Dezember 2015 Stellen mit besonderen Zuständigkeiten besetzen, die Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ zugewiesen und der Kläger nicht diesen Beamten zugeordnet wird

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015, S. 48.


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