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Document 62011FA0045

    Rechtssache F-45/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 — De Nicola/EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Beurteilung — Beurteilungsbericht 2009 — Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses — Ablehnung einer Beförderung — Erledigung)

    ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 88–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/88


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 — De Nicola/EIB

    (Rechtssache F-45/11) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Beurteilungsbericht 2009 - Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Ablehnung einer Beförderung - Erledigung))

    (2016/C 048/97)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

    Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und T. Gilliams sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung des Beurteilungsberichts des Klägers für das Jahr 2009, soweit ihm damit nicht die Note A oder B+ erteilt worden ist und er nicht für eine Beförderung nach Funktionsgruppe D vorgeschlagen worden ist

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 22. September 2010 wird aufgehoben.

    2.

    Über die Anträge auf Aufhebung des Beurteilungsberichts für das Jahr 2009, der Entscheidung vom 25. März 2010, mit der eine Beförderung abgelehnt worden ist, und „aller Maßnahmen, die damit zusammenhängen, dafür Voraussetzung waren und darauf beruhen“, ist nicht zu entscheiden.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 186 vom 25.6.2011, S. 35.


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